Die Kirchenbücher in Baden (1957)/49

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Die Kirchenbücher in Baden (1957)
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      2. Seelenregister (liber status animarum). Sie sind nicht mit dem ebengenannten „Seelbuch“, das nur Verstorbene enthält, zu verwechseln. Das Seelenbestandsbuch (auch liber parochialis, Pfarrbuch, notitia familiarum, Seelentabelle, descriptio status animarum, Seelenbeschrieb) ist der Vorläufer des Familienbuches. Als frühestes Beispiel wird die Anordnung des Bischofs Matthias Ramung von Speyer erwähnt, durch welche 1474 den Pfarrern Anlegung alphabetisch geordneter Register ihrer Pfarrangehörigen befohlen wurde, die laufend fortzuführen und jährlich dem Gcneralvikariat vorzulegen waren. Die evangelischen Kirchenordnungen nahmen sie nicht von Anfang an auf. Häufiger werden sie, seitdem das Rituale Romanum 1614 den liber status animarum vorschrieb[1], als Verzeichnis der Gemeindemitglieder nach Familien geordnet, in das auch die Fortgezogenen und die in der Familie lebenden Fremden fortlaufend eingetragen werden sollten. Seit dem 17. Jh scheint es überall bei beiden Bekenntnissen in Gebrauch zu sein, oft so, daß der status animarum, in den bisweilen auch Taufe, Eheschließung, Todesfälle familienweise nachgetragen werden, lange die Hauptsache bleibt und T, E, To nur tabellarisch mit den notwendigsten Angaben daneben geführt werden. Mancherorts scheint das Totenbuch, das ja auch am spätesten von den drei eigentlichen Standesregistern angeordnet wurde, erst aus den entsprechenden Aufzeichnungen des status animarum hervorgegangen zu sein.

      Als Familienbuch ist diese Art von Aufzeichnungen meist jünger[2]. Es führt alle einzelnen Familienmitglieder, Taufe und Eheschließung der Kinder, Todesfälle und Begräbnisse, Sakramentempfang, Zu- und Abwanderung, Austritt aus der Kirche oder Neueintritt zusammen auf. Später erst angelegte Familienbücher werden aus den vorhandenen Kirchenbüchern zurückergänzt. Einzelne sind neuerdings bis auf den Anfang der Kirchenbücher zurückgeführt und stellen dann wertvolle Vorarbeiten dar für die Familienforschung. Manchmal hilft nur das Familienbuch über Lücken der Kirchenbücher oder Schwierigkeiten bei Namensgleichheit hinweg.

      3. Die Firmregister. Da aus der Firmpatenschaft die geistliche Verwandtschaft erwuchs, die als Ehehindernis galt, wurde ihnen von Anfang an große Bedeutung geschenkt. Das Trienter Konzil führt sie gleichzeitig mit Tauf- und Eheregister ein, auch 1614 stehen sie gleich neben den Taufregistern. Sie verzeichnen die Namen der Firmlinge und der Firmpaten. Auf dem Land kommen auch die Firmbücher von Nachbarorten oder am Kapitels-(Dekanats-)ort in Betracht, da die Firmlinge meist von mehreren Orten zusammengefaßt wurden und dann die Verzeichnisse dieselben nach dem Heimatort gruppieren.

      4. Kommunikantenregister (Abendmahlbücher, Osterbeichtverzeichnisse,Konfitentenbücher) sind vielfach seit dem 16. Jh üblich[3], auch in evangelischen

  1. s. oben S. 6.
  2. Die württbg. Kirchenordnung führt es 1650 ein. Über die staatl. württbg. Familienregister seit 1808 s. oben S. 11.
  3. In der Diöz. Konstanz 1567 angeordnet, gleichzeitig in einigen evgl. Kirchenordnungen.