Grafschaft Mark/Tagelöhnerordnung-1687

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Konzept eines Regierungserlasses, Märkische Landstände

Cleve 3. November 1687.. . . Nachdem eine Zeithero die Taglöhner, Dienstboten und Fuhrleute gar hohen Lohn fordern und nehmen, da doch bei diesen wohlfeilen Zeiten beschwerlich zu Gelde zu gelangen, dass wir dannenhero darunter folgender Gestalt versehen und verordnet haben:

Nämlich erstlich sollen haben

  • Meister, Zimmerleute, Schreinwerker, Metzeler, Holzsäger auf ihr eigen Kost und täglich 3 Kannen Bier an Geld 18 Stüber
  • Leydecker auf ihre eigne Kost und 3 Kannen an Bier 18 Stüber
  • vergleichbare Arbeitsleute Meisterknecht täglich an Bier 3 Kannen 16 Stüber
  • Einem Oberknecht täglich an Bier 3 Kannen 13 Stüber
  • derselben Lehrjungen 2 Kannen Bier 11 Stüber
    • und sollen vergleichbare Meister von ihren Knechten und Jungen mehr nicht als einen Stüber Tages geniessen.
  • Grasmäher auf ihre Kost Tages an Bier 3 Kannen 18 Stüber
  • Heumacher täglich auf ihre Kost an Bier 4 Kannen 11 Stüber
  • Gräber, Schrantz- und Reissbinder, Fortdröscher und andere gemeine Arbeiter täglich auf ihre eigene Kost an Bier 3 Kannen 12 Stüber
  • für die Fimme (=Holzmaß) 1 gemeine Schrantzen 15 Stüber
    • für ein tausend Fischel (=Holzmaß) zu machen mit dem Beile 36 Stüber und mit der Säge 40 Stüber
  • Strohdecker auf ihre eigene Kost an Bier 3 Kannen 13 Stüber
  • derselben Oberknechte an Bier 2 Kannen 10 Stüber
  • Kornmäher mit der Seichte auf ihre eigene Kost des Tages an Bier 4 Kannen 15 Stüber
  • Kornmäher mit Sensen auf ihre eigene Kost an Bier 6 Kannen 18 Stüber
  • Beusler von jeder Umme in 2 Beude gelegt 2 Stüber oder Tags auf ihre Kost an Bier 2 Kannen 11 Stüber
  • Wäscherinnen auf der Werkgeber Kost 6 Stüber
  • Weibsbilder, so sparden, gitten und andere gemeine Arbeit auf der Werkgeber Kost und Trank im Sommer 5 Stüber
    • im Winter 4 Stüber
  • Schneider, so Kost und Trank bei den Leuten bekommt, täglichs 8 Stüber
    • der Knecht 6 Stüber
    • derselben Junge 3 Stüber
  • Stroh- oder Häckselschneider auf ihre eigene Kost täglich an Bier 3 Kannen. 13 Stüber
  • Fuhrlohn mit einer Karch , darin ein Pferd neben der Verpflegung des Tags 30 Stüber ** mit 2 Pferd 1 Thlr.
  • Kornmäher, so mit dem Morgen bedungen, vor den holländischen Morgen mit der Seichte ge¬mähet Weizens, Roggen, Erbsen, Wicken und Rübsamen auf ihre eigene Kost an Bier 5 Kannen 50 Stüber
  • Kornmäher von dem Morgen holländisch Gerste, Bückwitz (Buchweizen), Hafer, Linsen, so mit der Sensen gemäht an Bier 4 Kannen 40 Stüber
  • vom holländschen Morgen Gras zu mähen auf eigene Kost 50 Stüber
  • von hundert Fuss soller (?) Planken neun und zehn aus dem Fuss auf eigene Kost 28 Stüber an Bier jedem 2 Kannen.
  • vor Ribben vier Daum dick von hundert Fuss 33 Stüber
    • von hundert Fuss Planken 4 und 5 aus dem Fuss 36 Stüber
    • hundert Fuss Raemstellen vier und sechs Daum 40 Stüber
    • von dito fünf und sieben Daum das hundert 50 Stüber

Allen gemeinen Taglöhnern, so Kost und Trank bei den Werkgebern erlangen,

  • vorn ersten Octob. bis letzten Maitages 5 Stüber
  • von den Sommermonaten als Junio, Julio, Aug. und Sept. 7 Stüber

Alle vorbenannte Handwerksleute, wan sie bei den Leuten Kost und Trank geniessen, sollen nur halb Geld haben und sich damit begnügen lassen, auch

  • von dem ersten Octob. bis zum letzten Marty jedweden Tag anderthalb Stüber weniger als in den Sommermonaten.
  • Vor einem Baumeister 30 Thlr.
  • Gemeine Knechte 24 Thlr.
  • Jungen Knechten an die 20 Jahren 16 Thlr.
  • Einem Schäfer zehn Schaf und 10 Thaler an Geld 10 Thaler

Und allen vorbenannten Knechten keine Zubusse.

Welche aber zwischen Ruhr und Lippe wohnen, sollen dieser Ordnung nach nicht verdienen, als vorhin und nicht mehr. Es sollen auch alle diejenige, so wider diese Ordnung verbrechen und etwa mehr geben oder nehmen werden, eine Poen (Strafe) von 25 G. verwürket, und wer solches angibt, davon 5 G. zu geniessen haben. Diejenige Handwerks- und Arbeitsleute, so wegen dieser publicirten Taglöhnerordnung etwa zu arbeiten verweigern würden, sollen aufjedes Orts Beampten, Richter und Bürgermeister Gebot auf der Leute Klagen und Gesinnen ihre Arbeit continuiren, oder so oft einer oder ander sich darin ungehorsamb und weigerlich bezeigen würde, mit 5 G. Brüchten belegt und dafür alsobald executirt werden.