Kirchenbuchverordnung Salm-Salm

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Der französische "Code Zivil" als Grundlage der Kirchenbuchverordnung

Das in den Vogesen liegende Fürstentum Salm wurde 1793 der Republik Frankreich einverleibt, ebenso 1798 Salm-Kyrburg aus den Ardennen. Am 08.10.1802 erhielten die Fürsten von Salm-Salm als kümmerliche Entschädigung die fürstbischöflich münsterischen Ämter Bocholt (Kreis Borken) und Ahaus. Zur Besitzergreifung wurde der Salm-Salmsche Hof- und Regierungsrat J. G. Noel (Amt Ahaus) und sein Vertreter J. Francois Teroerde Amt Bocholt, Amtsrentmeister Joseph v. Raesfeld) bevollmächtigt.

1806 erhielten die "von Salm" die volle Souveränität und traten dem Rheinbund bei. Im Rahmen der Durchsetzung des "Code Civil" wurde auch von ihnen die Einrichtung und Führung von Zivilstandsregistern angeordnet. So erließ die Fürstlich - Salmische - gemeinschaftliche Regierung in Bocholt, durch die Herren v. Embden, J. G. v. Noel, Simon und v. Bostel, eine Verordnung, die Kirchenbücher und darauf sich beziehende, sowohl, als sonstige Obliegenheiten der Pfarrer bei Geburten, Trauungen und Sterbefällen betreffend. Ausfluss dieser Verordnung war u. a. die allgemeine Erstellung der "Carte Civique", der Bürger- oder Personalausweise. Zwar sah der "Code Civil" die Amtsenthebung der Pfarrer von den Beurkundungen der Personenstände vor, doch die Fürsten von Salm ließen die Personenstandsbeurkundungen bei den Pfarrämtern. Diese Regelung behielten auch die Preußen ab 1815 zunächst bei.

Die Verordnung im Wortlaut:

Die Wichtigkeit der Kirchenbücher, in Beziehung auf staatsbürgerliche Verhältmisse der Eingesessenen, und den daraus zu beobachtenden Gang der Population, erfordert, daß solche von jeder Landes-Administration in stetem Augenmerke gehalten werde. Es sind daher auch in hiesigem Fürstentum über den Zustand, die Führung und Aufbewahrungs- Art der Kirchenbücher, so wie wegen deren Benutzung zur Erhaltung sicherer Nachrichten über die Bevölkerung des Landes, folgende Vorschriften nötig erachtet, womit zugleich in Betreff sonstiger Obliegenheiten der Pfarrer bei Geburten, Trauungen und Todesfällen die dienlichen Verfügungen verbunden worden :

§ 1 Die bisher geführten Kirchenbücher sollen mit laufenden Jahre 1807 geschloßen werden, und wo es die fernere Erhaltung alter Kirchenbücher erfordert, sind dieselben entweder frisch einzubinden, oder Abschriften davon zu fertigen.

§ 2 Um deshalbige gewisse Auskunft zu erhalten, haben sämtliche Pfarrer in Zeit 14 Tage von Bekanntmachung dieses an über den Zustand, das Alter und die Aufbewahrung ihrer Kirchenbücher das nötige anhero einzuberichten, und behält sich fürstliche Regierung vor, dieselben entweder alle, oder eine und andere davon zur eigenen Einsicht und Beurteilung sich vorlegen zu lassen.

§ 3 Vom künftigen Jahre 1808 an sollen die Kirchenbücher, wo nicht bereits diese Einrichtung statt hat, zu drei Abteilungen, nämlich: Tauf- Trauungs- und Toten- Register in drei neuen, mäßig dicken und starken Bänden in Folio angefangen und fortgesetzt werden.

§ 4 Zur Sicherung der Richtigkeit und desto vollständigeren Legalität sothaner Register sollen dieselben, ehe davon der beabsichtigte Gebrauch gemacht wird, zur Regierungs- Kanzelei eingeschickt, von einem Kanzelisten paginirt, und die erste, wie auch letzte Seite von Regierungswegen paraphirt werden.

§ 5 Von künftigen Jahre an haben die Pfarrer oder, bei deren Verhinderung, die Küster Duplicate der drei Kirchen- Register zu führen, und sind dergleichen Duplicate auch von den alten Kirchenbüchern, es mögen davon dem § 1 zufolge Abschriften gemacht werden müßen oder nicht, jedoch nur vom Jahre 1700 her, nach und nach zu fertigen, wozu sämtlichen Pfarrern eine Frist von vier Jahren bestimmt, und nach deren Verlauf darüber zu berichten auferlegt wird.

§ 6 Die Kösten zu Behuf Einbindung der alten Kirchenbücher, und der davon zu fertigenden Abschriften und Duplicate, desgleichen der neu anzuschaffenden Bücher werden aus den Kirchenkaßen bestritten, und ist, ehe die Abschriften vorgenommen werden, von den Pfarrern ein Probe - Bogen nebst Bemerkung der dafür geforderten Abschrifts - Gebühr einzuschicken.

§ 7 Die Duplicate der alten Kirchenbücher bis 1808 sind, wie für die neuen Register verordnet ist, stark einzubinden, auf der Regierungs Kanzelley zu paginiren und paraphiren, und sobald sie fertig sind, anhero einzusenden. Jene der neuen Kirchen - Register werden von den zeitlichen Pfarrern paginirt, paraphirt und unterschrieben, in Folio, blos geheftet, und mit einem Umschlag versehen jährlich im Monathe Januar zur Regierung eingesandt.

§ 8 Der Zweck dieser Duplicate der alten und neuen Kirchenbücher, und der Einsendung derselben an die oberste Landes - Behörde ist, daß dem gänzlichen Verlust dieser äußerst wichtigen Urkunden bey etwaigen Unglücke durch deren zweyfaches Daseyn vorgebeugt werde. Es sollen daher solche, sobald sie eingeschickt sind, nach genommener Einsicht, ob sie gegenwärtigen Vorschriften gemäß abgefaßt sich befinden, sofort in das Regierungs - Archiv in einem dazu besonders zu bestimmenden verschloßenen Schrank deponiet, und daselbst sorgfältigst aufbewahrt werden. Mit Aufbewahrung der Original - Kirchenbücher in den Kirchen - Reposituren soll es sein bisheriges Bewenden behalten, und wird den Pfarrern deshalb die größte Sorgfalt empfohlen.

§ 9 Die Eintragung der dazu geeigneten Vorfälle in die Kirchen - Register ist gleich nach vollzogener Handlung oder gemachter Anzeige vorzunehmen, das Datum dabey mit Buchstaben auzudrücken, und besonders auf Rechtschreibung des Geschlechts- und Familien - Nahmen zu sehen.

§ 10 Bey Geburten und Taufen muß, außer der Vor- Zu- und Geschlechts - Nahmen und Stand der Eltern, wie auch der Tauf - Zeugen oder Pathen, dann der Nahmen, die dem Kinde beygelegt werden, auch die Angabe der Eltern, oder, in deren Ermangelung, der Hebamme über Tag und Stunde der Geburt, und wenn es Zwillinge, Drillinge &c. &c. sind, die Ordnung, nach welcher diese zur Welt gekommen, genau bemerkt werden.

§ 11 Gibt die Mutter eines unehelichen Kindes den Vater nicht an, so kann der Pfarrer es dabey bewenden laßen; zugleich muß aber derselbe über die Mittel der Mutter, das Kind zu verpflegen und zu erziehen, sorgfältig sich erkundigen, und sein etwaiges Bedenken darüber dem Orts - Richter anzeigen.

§ 12 Wird der Vater des unehelichen Kindes angegeben, so soll derselbe von dem Pfarrer deshalb, wo möglich, in Güte vernommen, und wenn er sich dazu bekennt, sein Nahme, nebst Bemerkung der Art, wie dies Bekenntniß an den Pfarrer gelangt ist, in das Kirchen --Register mit eingetragen werden.

Wiederspricht aber der genannte Vater der Angabe der Mutter, oder kann derselbe, weil sein Aufenthalt entfernt oder unbekannt ist, nicht vernommen werden, so darf dessen Nahme in das Kirchenbuch nicht eingetragen werden. Inzwischen muß der Pfarrer dem Orts - Richter den Fall zur Untersuchung und Obsorge fürs Beste des Kindes ungesäumt anzeigen, und ist in der Folge, wenn der Vater auf eine oder andere Art anerkannt worden, der Eintrag in das Kirchen - Register durch eine Bemerkung am Rande desselben, mit Beyfügung des Datums, unter welchem solche geschehen, zu ergänzen.

§ 13 Bey Trauungen muß, außer den Vor - Zu - und Geschlechts - Nahmen und dem Geburts - sowohl als gegenwärtigen Wohnorte der Verlobten, auch deren Alter, und ob sie schon verheyratet gewesen, im Kirchenbuch verzeichnet werden.

§ 14 Wenn die Verlobten, oder Einer derselben, es mögen Aus - oder Inländer seyn, schon verheyrathet gewesen, und von voriger Ehe Kinder vorhanden sind, so hat der Pfarrer mit der Trauung Anstand zu nehmen, bis die Kinder voriger Ehe gerichtlich abgefunden, oder wegen ihres Vermögens sicher gestellt, und darüber ihm ein Zeugniß des Gerichtes beygebracht worden. Wie dieses geschehen, ist gleichfalls im Kirchenbuch kurz anzumerken.

§ 15 Sollten sich Leute zur Trauung melden, deren Lebens - Art und Vermögens - Umstände so beschaffen wären, daß aus deren Ehe nur Armuth und Elend und Belästigung des gemeinen Wesens zu erwarten stünden, oder die hauptsächlich nur aus Leichtsinn, oder um dem Kriegs - Dienste zu entgehen, und unter Umständen, die eine unglückliche Ehe wahrscheinlich machen, sich verbinden wollen, so hat der Pfarrer, bei eigener Verantwortlichkeit, dieselben an fürstliche Regierung zur Einholung eines Trau - Scheins zu verweisen, zugleich über die also obwaltenden Umstände ausfühliche Anzeige zu thun, und vor Erlaßung der Resolution hierauf, wie auch des Trau - Scheines die Trauung nicht vorzunehmen.

§ 16 Eben diese Verweisung zur Einholung eines Trau - Scheines, und die Einberichtung darüber soll auch alsdann eintretten, wenn ein Ausländer sich mit einer inländischen Wittwe verheirathen, und in die Haushaltung und den Wohnsitz des vorigen Ehemannes eintreten will.

§ 17 Bey Todesfällen muß nach der dem Pfarrer darüber geschehenen Anzeige Nahme, Stand, Alter, Krankheit oder Todes - Art des Verstorbenen, wie auch Tag und Stunde des Todes in das Kirchen - Register eingeschrieben werden.Dies setzt voraus, daß der Pfarrer bey Fremden und solchen Personen, die er nicht persöhnlich kannte, durch Aussage glaubwürdiger Leute, oder auf sonstige Art, sich so viel möglich versichere, daß der Verstorbene wirklich derjenige sey, für den er ihm angegeben worden. Wie der Pfarrer zu solcher Versicherung gelanget, muß gleichfalls im Kirchen - Register vermerkt werden.

In Betref der Krankheit oder Todesart des Verstorbenen hat der Pfarrer sich nach dem zufolge § 114. der Medicinal - Ordnung von der angewendet gewordenen Medicinal - Person abzugebenden Zettel, oder, wo diese fehlen, nach Aussage der Verwandten, oder eigenem Wißen sich zu richten.

§ 18 Zu Behuf vorbemeldeter Einschreibung in das Todten - Register soll der Pfarrer dafür sorgen, daß ihm jeder vorkommende Todesfall, von einem der Hausgenoßen oder demjenigen, welchem sonsten es obliegt, mit allen obiger Maßen anzumerkenden Umständen sofort angezeigt, und ihm der obgedachte von einer oder anderen Medicinal - Person auszustellende Zettel eingehändigt werde.Ehe solche Anzeige geschehen, soll kein Todten - Geläute statt finden. § 19 Der Tod und die Beerdigung eines Fremden, wenn Niemand vorhanden ist, der davon Nachricht in die Heymath des Verstorbenen geben kann, muß zu diesem Ende der Pfarrer dem Orts - Richter anzeigen.

§ 20 Eine ähnliche Anzeige hat der Pfarrer auch über diejenigen Todesfälle zu thun, bey welchen, wegen Minderjäfrigkeit oder Abwesenheit der Erben, zu deren Vortheil und Sicherheit das Gericht schleunig einschreiten muß.

§ 21 Wenn bey todt gebohrnen Kindern oder sonstigen Todesfällen Verdacht oder Spuren einer gewaltsamen Todes - Art vorhanden sind, so hat auch der Pfarrer hiervon Anzeige an das Gericht zu thun.

§ 22 Da nach § III. der Medicinal - Ordnung Niemand eher als 48 Stunden nach dem Tode begraben werden soll, es seye dann, daß durch schriftliche Erlaubniß des Beamten eine Ausnahme eintrette, so werden sämtliche Pfarrer hiernach sich pünktlich zu richten wißen, auch übrigens in allen Fällen, wo Schein - Tod möglich ist, ihre Sorgfalt und ihren Einfluß anwenden, damit der Scheintodte Zweckmäßig behandelt, und nach Erforderniß der Umstände die Beerdigung länger ausgestellt werde.

§ 23 Gleicher Maßen versieht man sich zu den Pfarrern, daß sie die genaueste Befolgung der § 95. erwänte Medicinal - Ordnung gemachten Vorschriften in Bezug auf Tiefe der Gräber zu wenigsten fünf Schuh rheinländisch, auf Ordnungs - Gebrauch, Zuscharren und Ebenen der Gruften sich angelegen seyn laßen werden.

§ 24 Jährlich, und zwar im Monath Januar hat jeder Pfarrer aus den von ihm geführten Kirchen - Registern einen tabellarischen Auszug über die vorigjährige Bevölkerungs - Verhältnisse seines Kirchspiels nach anliegende Formular zu entwerfen, und nebst dem Duplicate sothaner Register zur Regierung einzuschicken.

§ 25 Zur Beurkundung der aus den Kirchenbüchern auszufertigendem Zeugniße und sonstiger Amts - Handlungen haben die Pfarrer da, wo es daran mangelt, eigene Kirchen - Siegel anzuschaffen, vorher aber die desfallsige Zeichnung zur Genehmigung fürstliche Regierung vorzulegen.Gegenwärtiges soll gedruckt, gehörig publicirt und affigirt , wie auch den Richtern und Pfarrern zur pünktlichen Nachachtung besonders mitgetheilt werden.

Bocholt, den 11. ten Juny 1807.Fürstlich - Salmisch - gemeinschaftliche Regierung gez. v. Embden, J. G. v. Noel, Simon, v. Bostel.


Bemerkung: Besondere Beachtung verdient der § 12. Siehe auch die Abweichungen gegenüber dem Landrecht und dem Personenstandsregister.


Siehe auch: Kirchenbuchverordnung