Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/241

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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      Die Höfe wurden gewissermaßen auch als Rittergesellschaften betrachtet: Die Hoffähigkeit hing von der adeligen Ahnenprobe ab. Sobald man an den norddeutschen Höfen begann, sich dieser Fessel zu entledigen, verlor die Ahnenprobe überhaupt rasch an Bedeutung. Die Aufhebung der Ballei Brandenburg i. J. 1811 bezeichnet das Ende der Bewegung, die mit der Abschaffung der Ahnenprobe am preußischen Hofe unter Friedrich d. Gr. begonnen hatte.[1]

      Der neue preußische Johanniterorden fordert nur Nachweis des Adels von den Aspiranten. Alle übrigen neugegründeten Orden sind Verdienstorden. Nur eine Reihe von katholischen Orden mit Ahnenprobe hat sich erhalten. Sechzehn adelige Ahnen muß nachweisen, wer in den Malteser (Johanniter)-, den Deutschen Orden oder den bayrischen St. Georgsorden aufgenommen werden will. Derselben Bedingung haben sich die Aspirantinnen an den adeligen Damenstiften zu Wien, Prag und Innsbruck zu unterwerfen, während in Brünn acht Ahnen und in Graz vier mit adeligen Vätern genügen. Die Erlangung von k. u. k. Hofämtern wie überhaupt die Hoffähigkeit in Wien ist ebenfalls von Ahnenproben abhängig, worüber man ein verwickeltes System aufgestellt hat. Wer nach der k. u. k. Kämmererswürde strebt, hat, gegenwärtig von väterlicher Seite acht, von mütterlicher vier stiftsmäßige Ahnen zu beweisen, es sei denn, daß sein Vater schon Kämmerer und seine Mutter Sternkreuzordensdame nach richtig gelegter Probe, war. Früher konnten Ungarn die Probe auf dreierlei Arten nachweisen: mindestens sieben adelige Generationen in gerader Linie und eine altadelige Mutter, oder sieben direkt von Vater und Mutter, oder sieben vom Vater und seiner adeligen Gemalin. Italiener haben dagegen vier adelige Ahnen und von den Großvätern zwei, von den Großmüttern drei adelige männliche Ascendenten nachzuweisen. Dieselben Grundsätze bestimmen bei der Aufnahme als Edelknaben und beim Zutritt zum Hofe. Dabei ist zu beachten, daß sämmtliche aufgeführten Ahnen 1. ehelich und 2. adelig geboren sein müssen, daß also thatsächlich die Ahnenprobe stets noch eine Generation höher hinaufsteigt, als angegeben


  1. Vgl. G. v. Marczianyi im dt. Herold 1887. S. 96 ff.