Volljährigkeit

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Volljährigkeit (Mündigkeit) im 19. Jahrhundert in den deutschen Staaten

Bis Anfang 1875 galten in den meisten deutschen Staaten die Festlegungen des neueren römischen Rechts, nach dem unterschieden wurde:

  • Kindesalter (infantia) unter 7 Jahren: keine Rechtsgeschäfte, Handlungen ohne rechtliche Bedeutung sind möglich.
  • Unmündigkeit (impubertas) unter 14 Jahren (bei weiblichen Personen unter 12 Jahren): Handlungen zum Erwerb von Rechten (z.B. Grundbesitzerwerb aber nicht -verkauf) sind möglich. Die unmündige Person kann Gläubiger werden, aber nicht Schuldner. Sie ist nur bei Bereicherung und dann lediglich in Höhe der Bereicherung haftbar.
  • Mündigkeit (pubertas) unter 18 Jahren.
  • Volle Mündigkeit (plena pubertas) unter 25 Jahren: Bis zum 25. Lebensjahr galt man als "minderjährig" (minorenn). Wer nicht unter "elterlicher Gewalt" stand musste einen Altersvormund bestellen. Die Rechte der Volljährigen konnten auch an männliche Personen ab dem 20. und an weibliche Personen ab dem 18. Lebensjahr durch landesherrliche Entscheidung unter der Voraussetzung verliehen werden, dass "verständiger und sittlicher" Lebenswandel nachgewiesen wurde. Dabei gab es bzgl. Verkauf von Immobilien, Testament u.ä. besondere Bestimmungen.
  • Volljährigkeit (aetas legitima oder Majorennität) ab 25 Jahren: Alle Rechtshandlungen des bürgerlichen Lebens (soweit nicht durch besondere Gesetze anders geregelt) können wahrgenommen werden.

Andere Festlegungen gab es in

  • Baden: Volljährigkeit 21 Jahre [1]
  • Bayern: Volljährigkeit 21 Jahre
  • Hamburg: Volljährigkeit für Männer 22 Jahre
  • Hessen Volljährigkeit 21 Jahre
  • Oldenburg: Volljährigkeit 24 Jahre
  • Preußen: Volljährigkeit 21 Jahre

Heiratsbestimmungen

Hinsichtlich der Heirat gab es besondere Bestimmungen, nach denen auch bei Volljährigkeit die Einwilligung des Vaters notwendig war (nach sächsischem Recht auch der Mutter).

Das "Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875" setzt als Ehemündigkeitsalter für Männer das vollendete 20. und für Frauen das 16. Lebensjahr fest. Nach altem römischen Recht waren das 14 Jahre bzw. 12 Jahre und nach rheinischem Recht 18 Jahre bzw. 15 Jahre)[2].

Auch bei gegebener Volljährigkeit war eine Einwilligung zur Eheschließung durch den Vater, nach dessen Tode durch die Mutter und bei unehelichen Kindern durch die Mutter erforderlich. Bei Minderjährigen ohne Vater war die Einwilligung eines Vormundes notwendig, auch wenn die Mutter noch lebte. Die Einwilligung musste bei ehelichen Kindern erfolgen

  • bei Söhnen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und
  • bei Töchtern bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.

Bei Versagen der Einwilligung konnte ein richterlicher Entscheid herbeigeführt werden.

Nach diesem Gesetz durften Witwen frühestens 10 Monate nach dem Tod des Ehemannes wieder heiraten, bei einer Verurteilung wegen Ehebruch war eine zweite Heirat verboten.

Personen im Militärdienst sowie im kirchlichen Dienst bedurften der Einwilligung (Ehekonsens) der vorgesetzten Behörde.

  1. Land=recht für das Großherzogtum Baden nebst Handelsgesetzen, E. F. Müller, Karlsruhe 1814, #488, Digitalisat
  2. Aus einer Erläuterung zur Standesbuchführung von J. Fitting (Zweibrücken 1877).
    Digitalisat siehe: http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%2223742_00000134%22