Obedienz

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Einleitung

Beschreibung

oboediēns, obēdiēns (lat.) = gehorsam, willfährig, fügsam [1]

  • Obedienz beschreibt im 18. Jhdt. :
  1. überhaupt Gehorsam.
  2. Jedes Amt, welches die Mönche auf Befehl ihrer Obern unentgeltlich verwalten müssen.
  3. Die feststehende Besoldung der Domherren (Kanonikus), welche ihnen aus liegenden Gründen angewiesen wird, und eine Pfründe ist, die sie noch außer dem, mit ihrem Amte verbundenen Einkommen erhalten.[2]

Vorgeschichte, Zusammenhang

Papst Gregor IX. hat 1234 allen Erzbischöfen den Obedienzeid, also das besondere Gehorsamsversprechen vorgeschrieben, sowie die „Visitatio liminum apstolorum“, den Besuch Roms, ein Gebot, welches von Papst Martin V. auf alle Bischöfe ausgedehnt wurde. Hiermit bot sich die Sicherung der Grundlage für die Ausbildung der unmittelbaren päpstlichen Stellenbesetzung und der obersten Verfügung der Päpste über das Kirchenvermögen.

Anwendung

Mittelalter: Die in einer Obedienz eines Fürstbistums wohnenden Untertanen, galten also als Untertanen des Inhabers der Obödienz und waren diesem Gehorsam schuldig und hatten diesem willfährig zu sein, sie waren vom Landesherrn her auch dessen Jurisdiktion und Willkür unterworfen.

Ähnlich wie bei Kommenden und Benefizien für Titularbischöfe wurde mit der Einrichtung von Obödienzen der Bezug und Genuss der Einkünfte von Kirchenbesitz, einschließlich der Jurisdiktion, ohne dessen wirklicher Eigentümer zu sein, ermöglicht. In den Genuß konnte eine Institution (z.B. Domkapitel) kommen, welche sich dann von einer Einzelperson (wie ein Komtur in einer Kommende) vertreten ließ.

Obedienzen im Fürstbistum Münster

1176: Das münsterische Domkapitel erlaßt ein Statut uber die Ordnung, welche bei der Option der Obödienzen zu befolgen sei. (Erhard Reg. 2025. Cod. dipl. 385). Die Obödienzen werden in folgender Reihe aufgefuhrt:

  • Prima Greveneh, de cuius superhabundanti ad usum alterius fratris dabitur Marca.
  • Secunda est Havekesbekeh.
  • iii Aldenbergeh
  • iiii Camera,
  • v Hydineseleh
  • vi Frisia
  • vii Hesikesbrugeh
  • viii Officium infirmorum
  • jx Bullereh et Angelemudeh
  • x obedientia est capella S. Blasii cum ipsius attinentibus ...
  • xi Sumerseleh . . .
  • xii Lacbergeh . . .
  • xiii xx solidi decimg in Hauekesbekeh . . .
  • Quartadecima : Marca in Greveneh

Der schenkende Heinrich wurde 1046 Kaiser. Zweifelsohne geschah die Abfassung der vorgenannten Urkunde durch eime Synode (sanctoram patrum .... auctoritate), der die kaiserliche Schenkungsurkunde schwerlich oder vielleicht nur in mangelhaftem Zustande vorlag. [3]

Fußnoten

  1. Quelle: Georges, Karl-Ernst: Ausführliches Latein-Deutsches Handwörterbuch (1792)
  2. Quelle: Oeconomischen Encyclopädie. J.G. Krünitz! (1773 bis 1858)
  3. Quelle: Neuss, Willi: Die Kirche des Mittelalters (1946), Verlag der Buchgemeinde Bonn