Personal- und Mobiliarsteuer (Westfalen)

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Das seit 1790 eingesetzte französische Steuersystem unterschied Haupt- und Nebensteuern oder auch Staats- und Gemeindesteuern, die direkt oder indirekt erhoben wurden. Die direkten Staatsteuern waren die Grundsteuer und Personal- und Mobiliarsteuer, hinzu kamen noch Patentensteuer und Türen- und Fenstersteuer

Hierarchie:

Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > Wappen - Portal:Westfalen-Lippe > Regierungsbezirk Münster > Provinz Westfalen > Personal- und Mobiliarsteuer

Einleitung

Mit dem Gesetz vom 01.12.1790 war in Frankreich bereits eine Grundsteuer eingeführt worden, welche ursprünglich als als einzige Steuer im Sinne des Physiokratismus (Theorie der Volkswirtschaft aus der Herrschaft der Natur) gedacht war.

Zweite Steuer: Personal- und Mobiliarsteuer

Bereits im Folgejahr 1791 wurde als zweite Steuerquelle die Personal- und Mobiliarsteuer (Contribution personnelle mobilière) eingeführt, da das Steueraufkommen zur Staatsfinanzierung nicht ausreichend war und war ebenfalls eine "Repartitionssteuer". Die setzte sich aber aus zwei Teilen zusammen, nämlich einer für alle Steuerpflichtigen geltenden gleichen Personalsteuer als Kopfsteuer in Höhe des vom Generalrat des jeweiligen Departements festgesetzten Ertrages von drei Arbeitstagen und einer zur Begleichung des durch die Personalsteuer nicht aufgebrachten Teils des Steuerkontingentes der Gemeinde hinzutretenden Wohnsteuer, welche auf alle Wohnungsinhaber nach dem Jahresmietwert oder nach der Größe des Mobiliars aufgeteilt wurde (Eine Art Einkommensteuer). (Rechenbeispiele im Keilschen Handbuch für Maires von 1814)

Literatur

Departement Lippe,Arrondissement Rees, Steuerbescheid Anton Selting 1813 [1]


Fußnoten

  1. Quelle: Stratmann, Bodo: Die Lebensverhältnisse in der Stadt Haltern in der Übergangszeit von 1769 bis 1816 (Heimatverein Haltern 2015)