Personenstandsgesetz 1874 und Kirche

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Bearbeiter: Holger Schimkus

Vorwort

Über eine sehr lange Zeit führten die Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften ihre Register über Geburten, Taufen, Konfirmationen, Kommunionen, Hochzeiten und Sterbefälle. Es ging letztlich auch um die Einhaltung der religiös vorgegebenen Regeln und Rituale. Auch Inzucht durfte nicht stattfinden. Die Registrierung der Geburten war nicht nur allein der Zugewinn von Zahlern für Kirchengelder. Hier ist wirklich die religiöse Aufgabe der Kirche im Vordergrund zu sehen. Letztlich gab es auch eine sozialordnende Komponente. Niemand fiel in die totale Leere. Immer wieder griff die Religionsgemeinschaft ein und half. Die kirchlich gesegnete Ehe war die einzig akzeptierte Form des legalen Zusammenlebens von verschiedengeschlechtlichen Menschen. Nur sie durften Kinder zeugen, ohne eine Sünde zu begehen. Die Landesoberen, zumeist auch in den Kirchen an herausragenden Stellen positioniert, bedienten sich dieser kirchlichen Register. Sie konnten sich einen Überblick über die in ihrem Herrschaftsgebiet registrierten Untertanen verschaffen. Die Hofrechner legten die vom Volk zu leistenden Abgaben fest. Auch die Kirchenfürsten profitierten davon. Ganz genau wusste man um die Erlangung von Eigentum im Sterbefall.
Die Register boten auch eine Prüfmöglichkeit im Sterbefall eines Menschen. Waren über die geführten Register nachweislich keine Erben zu finden, verfiel das Eigentum an die Kirche bzw. an das Land.
Nach der Reichsgründung am 18. Januar 1871 soll auch der Flickenteppich Deutschland in ein einheitlich regierbares Land umgewandelt werden. Das Deutsche Reich wird ein nationalmonarchischer Obrigkeitsstaat [1] , der in alle Lebensbereiche eindringt und einheitlich gültige Regeln und Gesetze aufstellt. Die staatliche Gewalt trennt sich mit dem Beschluss eines einheitlichen und staatlichen Personenstandsgesetzes vom 9. März 1874 von der Vormachtstellung der Kirche.
Die Reichsregierung beschneidet die bisher ausgeübte Tätigkeit der Kirchen in punkto Kirchenbuch – Führung nicht. Der Staat stellt sich mit dem erstmals geschaffenen Personenstandsgesetz an die erste Stelle und ihr ist die kirchliche Tätigkeit auf diesem Gebiet relativ egal.

Das Gesetz

Memel, den 2. September 1874.
Mit dem 1. October d. J. tritt das Gesetz vom 9. März c. über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung in Kraft.
Für den Stadtbezirk werden die Functionen eines Standesbeamten durch den Oberbürgermeister Krüger versehen, welcher zur Aufnahme der betreffenden Acta täglich von 11 – 12 Uhr auf dem Magistrat bereit sein wird.
Indem wir dies hiermit bekannt machen, veröffentlichen wir gleichzeitig einen Auszug aus den Hauptbestimmungen des Gesetzes.
Der Magistrat

Auszug
der Hauptbestimmungen des Gesetzes über die Beurkundung
des Personenstandes und die Form der Eheschließung
vom 9. März 1874

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Register. -
§ 8. Von jedem Standesbeamten sind drei Standesregister unter der Bezeichnung: Geburtsregister, Heirathsregister, Sterberegister zu führen. -
§ 12. Die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen Verhandlungen erfolgen kosten- und stempelfrei.
Zweiter Abschnitt.
Von den Geburts-Registern.
§ 13. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen.-
§ 14. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1) der eheliche Vater; 2) die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme; 3) der dabei zugegen gewesene Arzt; 4) jede andere dabei zugegen gewesene Person; 5) derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung die Niederkunft erfolgt ist; 6) die Mutter sobald sie dazu im Stande ist. Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung, der Anzeige behindert ist. -
§ 15. die Anzeige ist mündlich, von dem Verpflichteten selbst, oder durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen. -
§ 17. Dem Standesbeamten bleibt überlassen, sich von der Richtigkeit der Anzeige (§§ 13 – 15), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter Weise Ueberzeugung zu verschaffen. -
§ 18. Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten: 1) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden; 2) Ort, Tag und Stunde der Geburt; 3) Das Geschlecht des Kindes; 4) Die Vornamen des Kindes; 5) Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohn-Ort der Eltern. Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind besonders und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der verschiedenen Geburten ersichtlich ist. Standen die Vornamen zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung. -
§ 19. Wenn ein Kind todt geboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung ist alsdann mit dem in § 18 unter Nr. 1 – 3 und 5 angegebenen Inhalte nur im Sterbe-Register zu machen.
Dritter Abschnitt

Von der Form der Eheschließung und den Heiraths-Registern

§ 24. Innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes kann eine bürgerlich gültige Ehe nur in der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung dürfen erst nach Schließung der Ehe vor dem Standesbeamten stattfinden. -
§ 25. Für den Abschluß der Ehe ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl.
§ 27. Die Schließung der Ehe soll ein Aufgebot vorhergehen. Für die Anordnung desselben ist jeder Standesbeamte zuständig, vor welchem nach § 25 Absatz 1 die Ehe geschlossen werden kann. -
§ 28. Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten (§ 27) die zur Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen: 1) ihre Geburtsurkunden; 2) die zustimmende Erklärung derjenigen Personen, deren Einwilligung nach dem Gesetze erforderlich ist. Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt, oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart der Namen, oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die Identität der Betheiligten festgestellt wird. Der Beamte ist berechtigt, den verlobten die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen. -
§ 29. Das Aufgebot muß bekannt gemacht werden: 1) in der Gemeinde, oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren Wohnsitz haben; 2) wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb außerhalb seines gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in der Gemeinde seines jetzigen Aufenthalts und wenn er seinen Wohnsitz innerhalb der letzten 6 Monate gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren Wohnsitzes. Die Bekanntmachung muß die Vor- und Familiennamen, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern enthalten. Sie ist während zweier Wochen an dem Raths- oder Gemeindehause, oder an der sonstigen zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle auszuhängen. -
§ 30. Ist einer der Orte, an welchem nach § 2 das Aufgebot bekannt zu machen ist, außerhalb Preußens belegen, so ist an Stelle des an diesem Orte zu bewirkenden Aushanges die Bekanntmachung auf Kosten des Antragstellers einmal in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder verbreitet ist. Die Eheschließung ist nicht vor Ablauf zweier Wochen nach dem Tage der Augabe der betreffenden Nummer des Blattes zulässig. Es bedarf dieser Einrückung nicht, wenn eine Bescheinigung der betreffenden Ortsbehörde dahin beigebracht wird, daß ihr von dem Bestehen eines Ehehindernisses nichts bekannt sei.
§ 31. Kommen Ehehindernisse zur Kenntniß des Standesbeamten, so hat er die Schließung der Ehe abzulehnen. Einsprachen, welche sich auf andere Gründe stützen, hemmen die Schließung der Ehe nicht. -
§ 33. Eine Befreiung vom Aufgebot kann in allen Fällen durch Königliche Dispensation erfolgen; in dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Aufsichtsbehörde eine Abkürzung der für die Bekanntmachung bestimmten Fristen (§§ 29, 30) gestatten und bei vorhandener Lebensgefahr von dem Aufgebote ganz entbinden. Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Eheschließung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Standesbeamte (§ 25, Abs. 1) auch ohne Aufgebot die Eheschließung vornehmen. -
§ 34. Das Aufgebot verliert seine Kraft und muß wiederholt werden, wenn seit dessen Vollziehung 6 Monate verstrichen sind, ohne daß die Ehe geschlossen worden ist. -
§ 35. Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen vor dem Standesbeamten persönlich ihren Willen erklären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen, daß diese Erklärung vom Standesbeamten in das Heirathsregister eingetragen, und daß die Eintragung von den Verlobten und von dem Standesbeamten vollzogen wird. -
§ 36. Als Zeugen sollen nur großjährige Personen zugezogen werden. Verwandtschaft und Schwägerschaft zwischen den Betheiligten und den Zeugen, oder zwischen den Zeugen unter einander steht deren Zuziehung nicht entgegen.-
§ 37. Die Eintragung in das Heirathsregister (Heirathsurkunde) soll enthalten: 1) Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburts- und Wohnort der die Ehe eingehenden Personen; 2) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern; 3) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der zugezogenen Zeugen; 4) Die Erklärung der Verlobten. Ueber die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine Bescheinigung auszustellen.
Vierter Abschnitt.

Von den Sterberegistern.

§ 39. Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Tage dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen. -
§ 40. Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt, beziehungsweise die Wittwe, und wenn ein solcher Verpflichteter nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat. -
§ 41. Die §§ 15 und 17 kommen auch in Beziehung auf die Anzeige der Sterbefälle in Anwendung. -
§ 42. Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten: 1) Vor- und Familiennamen Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden; 2) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 3) Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Geburtsort des Verstorbenen; 4) Vor- und Familiennamen seines Ehegatten, oder Vermerk, daß der Verstorbene ledig gewesen sei; 5) Vor- und Familiennamen Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des Verstorbenen. -
§ 43. Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister stattfinden. Ist die Beerdigung dieser Vorschrift entgegen geschehen, so darf die Eintragung des Sterbefalles nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhaltes erfolgen.

Ergänzungen

Berlin, 24. Dezember 1874
Der Civilehe-Gesetzentwurf ist aus dem Justizausschuß des Bundesrathes vorläufig ohne Motive an den letzteren gelangt, dieselben sind noch vorbehalten, muthmaßlich für die dem Reichstage zu unterbreitenden Vorlage. Der Entwurf zerfällt in 8 Abschnitte und 78 Paragraphen. Abschnitt I. umfaßt die allgemeinen Bestimmungen, II. Beurkundung der Geburten, III. Erfordernisse der Eheschließung (Ehemündigkeit bei Männern mit vollendetem 18., bei Frauen mit vollendetem 14. Lebensjahr.) - Die Ehe ist verboten zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, voll- und halbbürtigen Geschwistern, Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern jeden Grades, Adoptiveltern und Kinder, zwischen einem wegen Ehebruchs geschiedenen und seinem Mitschuldigen, in letzterem Falle ist Dispensation zulässig und zwar durch den Staat. Wittwen und geschiedene Frauen dürfen erst nach 10 Monaten nach der früheren Ehe wieder heirathen, (auch hier ist Dispensation zulässig). Abschnitt VI. betrifft Form und Beurkundung der Eheschließung. Abschluß V. Beurkundung der Sterbefälle. Abschnitt VI. Beurkundung des Personenstandes der auf See befindlichen Personen. Abschnitt VII. Berichtigung der Standesregister, Abschnitt VIII. Schlußbestimmungen. Hier werden die Ehestreitigkeiten ausschließlich vor die bürgerlichen Gerichte verwiesen, die geistlichen Ehegerichte also aufgehoben und angeordnet, daß, wo bisher auf Trennung von Tisch und Bett erkannt wurde, auf Lösung der Ehe zu erkennen ist. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1876 in Kraft. -

Befürchtungen und Unsicherheiten

Bisher galten altgewohnte Rituale der Religionsgemeinschaften, die nun mit dem neugeschaffenen Personenstandsgesetz kollidieren sollten. In der Bevölkerung machte sich Unsicherheit breit. Würde zukünftig nur das Personenstandsgesetz gelten, wird es nur in Verbindung mit den gewohnten Kirchengesetzen gültig sein oder ist gar die Kirche ganz ausgehebelt? Neben den Auflagen der Kirche Fristen einzuhalten, sollte nun auch dieses Gesetz Termine setzen. Forderte die Kirche bei Verstoß schon seinen Obolus, kämen Strafgelder oder gar Gefängnis für Terminversäumnisse bei den zukünftigen Standesämtern hinzu?

Hebammen sind betroffen!

  • 04.02.1875 Das Memeler Dampfboot schreibt: Durch das neue Civilehegesetz ist bisher der Hebeammenstand insbesondere hart betroffen worden, insofern die bisher üblichen Abgaben für Trauung und Taufe mit vier resp. zwei Groschen von Denjenigen, die seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes auf die kirchlichen Handlungen verzichten, selbstverständlich unerlegt bleiben. Der den Hebeammen hierdurch erwachsenen Ausfall ist ein so beträchtlicher, daß die Regierung bezüglich ihrer an einen anderweitigen Unterstützungsmodus hat denken müssen. Es soll demgemäß in Zukunft die Erhebung jener Gebühr den Geistlichen überhaupt abgenommen werden, schon um den kirchlichen Trau- und Taufakt nicht noch mit Nebengebühren zu belasten. Den Standesbeamten die betreffende Funktion zu überweisen, ist schon deshalb unthunlich, weil die eigenen Verhandlungen derselben kosten- und stempelfrei erfolgen. Besondere Einziehungs – Organe aber würden kaum durch den gesammten Ertrag der Abgabe zu bestreiten sein. Unter diesen Umständen soll die erforderliche Unterstützung den Hebammen vorläufig aus bei den einzelnen Regierungen angesammelten Hebeammenunterstützungsfonds gewährt werden, bis künftig die Uebertragung des gesammten Hebeammenwesens auf die Provinzen zur Ausführung gelangt sein wird.


Eine für den Familienforscher aufschlussreiche Mitteilung findet sich im nachfolgenden Gemeindebrief. Aus ihm lassen sich die bisher genutzten und zukünftig einzuhaltenden Verfahren ablesen. Diese Information trägt zum besseren Verständnis bei und erlaubt dem Familienforscher mehr Einblick in die damaligen Gegebenheiten. -----

Evang. Gemeindebrief

Am 14. August 1874 veröffentlichte der Evangelische Ober-Kirchenrath mit Sitz in Berlin ein Schreiben an die Gemeinden.
Abschrift:


Berlin, den 14. August 1874.

Der Evangelische Ober-Kirchenrath
an die Gemeinden

Gnade und Friede von Gott unserem Vater und dem Herrn Jesu Christo sei mit Euch allen!

Mit diesem Segenswunsch und aus bewegtem Herzen grüßen wir Euch, geliebte Gemeinden. Pflicht und Gewissen drängen uns, gerade jetzt zu Euch zu reden; denn unsere evangelische Landeskirche, wenigstens ein großer Theil ihres Gebiets, steht vor einem entscheidenden Wendepunkt ihrer Geschichte. Es ist Euch bekannt, daß das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft treten wird. Wichtige Veränderungen im öffentlichen Leben werden damit für diejenigen Bewohner unseres Landes, welche von diesem Gesetz betroffen werden, auch für die evangelischen, eintreten. Manches, woran unser Volk gewöhnt war, muß aufgegeben, Anderes, was zunächst fremdartig berührt, muß übernommen werden. Wir zweifeln nicht, daß der gesetzliche Sinn unseres Volks alle etwaigen Schwierigkeiten, die mit der Ausführung eines solchen Gesetzes verbunden zu sein pflegen, bald überwinden wird. Wie wir aber vernehmen, haben sich weithin Missverständnisse, selbst Missdeutungen über die Tragweite geltend gemacht, welche das genannte Gesetz für unsere Kirche und ihre heiligen Handlungen hat. Wir möchten, so viel an uns ist, beitragen, dieselben zu beseitigen. Der Herr wolle dazu dieses unser Wort in Gnaden segnen! –

Bisher waren es die Geistlichen, welche alle diejenigen Meldungen, welche sich auf die persönlichen Verhältnisse ihrer Gemeindeglieder, wie Geburten und Todesfälle, bezogen, entweder selbst oder unter ihrer Verantwortlichkeit durch andere Kirchenbeamte entgegen zu nehmen, den Inhalt in die Kirchenbücher einzutragen und aus denselben auf Erfordern zu bezeugen hatten. Dieselben handelten dabei zugleich im staatlichen Auftrage. Daher hatten die von ihnen ausgestellten Geburts- und Todtenscheine auch vor Gerichts- und anderen öffentlichen Behörden Geltung.

Desgleichen war bisher die kirchliche Trauung die zu einer bürgerlich gültigen Ehe erforderliche Form der Eheschließung. Daher waren es wieder ausschließlich die Geistlichen, welche die zu einer Eheschließung nothwendigen Nachweise und Zeugnisse von den Brautleuten
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zu fordern und zu prüfen hatten. Das kirchliche Aufgebot diente zugleich, um zu erkunden, ob und welche bürgerlichen Ehehindernisse etwa vorhanden seien. War dies nicht der Fall und die kirchliche Trauung vollzogen, so traten von selbst auch alle diejenigen Rechtsfolgen ein, welche mit einer rechtsgültig geschlossenen Ehe verbunden sind. Nur für solche Personen, welchen die kirchliche Trauung versagt werden musste, war die vor dem Richter zu vollziehende bürgerliche Eheschließung nachgelassen; doch mussten dieselben zuvor aus der Kirche ausscheiden.

Dies wird nunmehr anders werden. Den Geistlichen werden vom 1. Oktober ab diejenigen Obliegenheiten, welche sie bisher im staatlichen Auftrage zu erfüllen hatten, abgenommen werden. Dafür werden von demselben Zeitpunkt an besondere staatliche Beamte, Standesbeamte genannt, angestellt werden. Bei diesen hat dann jeder, dem ein Kind geboren wird, diese Geburt innerhalb einer Woche und, falls das Kind todt geboren sein sollte, spätestens am nächstfolgenden Tage anzumelden. Desgleichen ist spätestens am nächstfolgenden Tage jeder Todesfall bei diesem Beamten anzuzeigen.

Vor und von dem Standesbeamten wird dann auch alles dasjenige erledigt, wovon die Geltung einer Eheschließung rechtlich abhängig ist. Wenn also ein Brautpaar in den Ehestand treten will, so hat es sich, mit den nöthigen Bescheinigungen versehen, zuvörderst bei dem Standesbeamten zu melden und das Aufgebot zu beantragen. Dieses hat, soweit es dienen soll, Hindernisse der Eheschließung zu erkunden, fortan durch Anschlag an einem dazu bestimmten öffentlichen Orte oder durch eine andere Art öffentlicher Bekanntmachung zu erfolgen. Zwei Wochen nach derselben hat dann das Brautpaar wieder vor dem Standesbeamten zu erscheinen, und zwar mit zwei großjährigen Zeugen, in deren Gegenwart es nunmehr seinen Willen, die Ehe einzugehen, erklärt. Diese Erklärung wird in ein Register eingetragen und von dem Brautpaar mit unterzeichnet. Damit ist die Ehe rechtsverbindlich geschlossen. Auch wird darüber sofort eine Bescheinigung ausgestellt.

Aus Vorstehendem ergiebt sich auch, daß jeder, der einen vor den Gerichts- und anderen öffentlichen Behörden gültigen Geburts-, Heiraths- oder Todten- Schein braucht, vom 1. October ab für alle nach diesem Tage vorkommenden Fälle an den Standesbeamten sich zu wenden hat. –

Das sind die Veränderungen, welche mit dem genannten Zeitpunkt eintreten werden. Andere, weiter gehende, giebt es nicht. Es nützt auch nichts, jetzt noch zu fragen, ob diese Veränderungen unserer Kirche gegenüber nothwendig waren oder nicht? Die Staatsregierung ist zu denselben genöthigt gewesen und nunmehr sind sie durch Gesetz vorgeschrieben, und Gehorsam gegen das Gesetz ist nicht die geringste unter den Pflichten des evangelischen Volks. Ihr könnt auch diesen Gehorsam willig und ohne Beschwerung Eurer Gewissen leisten. Es ist mindestens ein grober Irrthum, wenn man hier und da angenommen hat, daß die neuen Anordnungen darauf ausgingen, uns die Religion zu nehmen oder dieselbe zu schädigen. Auch die heiligen Handlungen unserer Kirche werden dadurch nicht beeinträchtigt oder gar aufgehoben. Sollte Jemand, wie es vorgekommen sein soll, Euch sagen, daß künftig Eure Kinder nicht mehr getauft,
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Eure Verstorbenen nicht mehr kirchlich bestattet, Eure Ehen nicht mehr kirchlich eingesegnet werden dürften, so weiset solches Gerede als unwahr und unbegründet zurück und lasst Euch dadurch nicht irre machen! Die kirchlichen Segnungen werden auch in Zukunft Keinem, der nach denselben für sich oder die Seinen verlangt, entzogen oder auch nur erschwert!

Daß die Geburt eines Kindes in Zukunft zunächst bei dem Standesbeamten gemeldet werden muß, hindert doch nicht, daß auch die Taufe des Kindes rechtzeitig bei dem Geistlichen begehrt, daß dieselbe ganz in der bisherigen Weise und unter den üblichen Formen vollzogen, daß bei dem ersten Kirchgang der Mutter die kirchliche Danksagung gethan und die Wöchnerin, wo dies Sitte ist, eingesegnet werde! Daß der Tod eines Familiengliedes in Zukunft zunächst dem Standesbeamten angezeigt werden muß, verwehrt doch nicht, daß der Leichnam christlichem und evangelischen Gebrauch nach zur Erde bestattet, daß Gottes Wort, dieser einzige Trost im Leben und im Sterben, dabei verkündet, daß der Geistliche wie gewöhnlich darum angegangen und von diesem auch der Heimgang des Verstorbenen im öffentlichen Gottesdienst unter Fürbitte und Danksagung abgekündigt werde! Und wenn die rechtliche Gültigkeit einer Ehe in Zukunft von dem abhängt, was in der oben beschriebenen Weise vor dem Standesbeamten zu geschehen hat, so schließt dies doch nicht aus, daß die kirchliche Einsegnung der Ehe unmittelbar und ohne Aufschub nachfolge, daß für die Verlobten oder Neuvermählten Fürbitte vor der Gemeinde gethan und daß überhaupt die Eheschließung, dieser wichtigste Schritt des Lebens, nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung unter Gottes Wort und Gebet gestellt werde! Gewiß, Niemand braucht zu fürchten, daß seinem neugeborenen Kind die Taufe, der Begründung seines Hausstandes die kirchliche Weihe, seinen Todten die Segnung zu des Grabes Ruhe fehlen werden.Die evangelische Kirche wird in allen diesen Beziehungen ihres Berufes zu warten fortfahren. Allein sie wird nunmehr erst recht Gelegenheit haben, die Treue ihrer Glieder daran zu prüfen, ob sie die Taufe für ihre Kinder, die kirchliche Trauung für ihre Brautpaare, die kirchliche Beerdigung begehren. Daran wird man erkennen, ob unser evangelisches Volk die Gnadengüter seiner Kirche zu schätzen weiß oder nicht.

Was wird die Zukunft erweisen? Wird sie die vielfach gehegte Befürchtung bestätigen, daß Viele unter uns sich nicht scheuen werden, die Taufe ihrer Kinder freventlich zu unterlassen oder wenigsten muthwillig zu verzögern? Die Taufe ist, wie Ihr wisst, von unserem Herrn Jesus Christus selbst geboten, er hat seinen Jüngern befohlen, zu taufen im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes (Evang. Matth. 28, 19). An die Taufe ist die Verheißung der Seligkeit geknüpft; der Herr Christus hat selbst gesagt: wer da glaubet und getauft wird, der wird selig werden (Evang. Marei. 16, 16). Die Taufe ist da Bad der Wiedergeburt, der Quell himmlischer Gnadenkräfte, das Siegel für unsere Erlösung. Durch dieselbe werden wir aufgenommen in die Gemeinschaft der Gemeinde Jesu Christi im Himmel und auf Erden. Wer nicht getauft ist, kann weder eingesegnet, noch zum heiligen Abendmahl zugelassen werden; er gehört der Kirche überhaupt nicht an. Ihr Väter und Mütter, Ihr wollt doch den Taufsegen Euren Kindern nicht vorenthalten? Ihr wollt doch eure Kinder nicht als
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Heiden, sondern als Christen und in der Furcht Gottes erziehen? Nun, so zeigt durch die That, daß Ihr die Taufgnade würdigt. Eure Kinder werden es Euch danken vor Gottes Thron!-

Und was sollen wir, um von dem Kirchlichen Begräbniß nicht noch einmal zu reden, von der kirchlichen Trauung sagen? Gewiß wird mit dem, was vor dem Standesbeamten zu geschehen hat, die rechtliche Seite der Eheschließung zum gültigen Ausdruck gebracht; aber ist denn damit auch schon dem sittlich-religiösen Bedürfniß eines evangelischen Brautpaares Genüge gethan? kann denn die Willenserklärung vor dem Standesbeamten bei aller Wahrhaftigkeit derselben einem evangelischen Gemüth ersetzen das feierliche Ja, das Gelübde der Treue vor dem Altar des Herrn? Kann denn die namentliche Unterschrift unter ein Protokoll einem Brautpaar mit evangelischem Gewissen Ersatz dafür bieten, daß seine Hände an geweihter Stätte in einander gefügt werden mit dem Wort des Herrn: „was Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden?“ Ihr Brautleute, wollt Ihr in dem Augenblick, wo Ihr Euch anschickt, den oft so schweren Lebensweg gemeinsam zu gehen, des Trostes entbehren, daß im Heiligthum Gottes über Euch gebetet und sein Segen gelegt werde auf Eure Häupter, Euren Bund? Wir antworten: Nein! und wir sind überzeugt, daß wir dies thun aus dem Herzen unseres Herzen unseres Volks heraus, wenigstens im Sinne aller derer, die evangelisch nicht bloß heißen, sondern sein wollen. Daum erwarten wir mit Zuversicht, daß alle die Brautpaare, welche Werth darauf legen, evangelisch zun sein, auch darauf halten werden, ihr gemeinsames Leben nur nach der kirchlichen Einsegnung ihres Bundes zu beginnen und diese, nachdem sie ihre Ehe vor dem Standesbeamten rechtsverbindlich eingegangen sind, unverzüglich und zwar der Regel nach noch an demselben oder doch wenigstens an einem der nächstfolgenden Tage herbeizuführen. -

Geliebte Gemeinden, man hat viel darüber geredet und geschrieben, ob unsere Kirche durch die neue Ordnung der Dinge verlieren oder gewinnen werde? Das hängt, soweit Menschliches in Betracht kommt, lediglich von der Treue ihrer Diener und von dem evangelischen Sinn und Geist ihrer Glieder ab. Jetzt wird es sich zeigen, ob unser Volk zu seiner Kirche steht oder nicht. Was bisher vielfach Sache der Ueberlieferung, des Herkommens, der Gewohnheit war, das gilt es nunmehr festzuhalten als Sache freier Ueberzeugung, als Ausdruck persönlicher Frömmigkeit, als Erfüllung einer evangelischen Pflicht. Gott der Herr wolle es unseren Gemeinden in das Herz geben, daß sie je länger je mehr erkennen, was sie dem heil ihrer Seelen und dem Glauben schuldig sind, zu dem sie sich bekennen! Geschieht dies, so wird auch die Einführung der neuen Ordnungen nicht zur Schädigung, sondern zur Förderung und Erbauung unserer Kirche dienen. Das walte Gott in Gnaden! –


Welche wichtigen Punkte lassen sich festhalten?
Es ist hier die Furcht der Kirche zu erkennen, den Einfluss auf die Gemeindeglieder weitgehend zu verlieren. Die bisherige Bindung der Gläubigen an ihre Kirche, Geburten, Hochzeiten und Tod registrieren zu lassen, wird mit einem zweiten und kostenfreien Weg über die Standesämter legalisiert.

Zeitungsschnipsel

Aus den Veröffentlichungen des "Memeler Dampfboot" stammen nachfolgende Artikel. Sie zeigen die Unsicherheiten im Umgang mit dem neuen Gesetz.
Die damals gültige Rechtschreibung wurde übernommen.

  • 17.09.1874

Das Königliche Consistorium der Provinz Preußen hat an sämmtliche Geistliche der Provinz die nachfolgende Verfügung erlassen: „Königsberg, den 10. September 1874. Zur Beseitigung von Zweifeln über die Trauung von Personen, welche in der letzten Hälfte des September d. J. aufgeboten werden, machen wir darauf aufmerksam, daß nach Ablauf des 30. September d. J. keine kirchliche Einsegnung einer Ehe von einem Geistlichen vorgenommen werden darf, bevor nicht die Schließung der Ehe vor dem Standesbeamten stattgefunden hat. Da der Standesbeamte nach dem 1. October c. das vorher erfolgte kirchliche Aufgebot gemäß § 27, 28 des Gesetzes vom 9. März c. nicht berücksichtigen darf, so wird für diejenigen Brautleute, welche vor dem 1. October d. J. ihre Ehe durch kirchliche Trauung zu schließen wünschen, falls die Zeit bis zum 30. September d. J. nicht mehr zum dreimaligen kirchlichen Aufgebot ausreicht, eine kirchliche Dispensation vom dreimaligen Aufgebot zu erwirken sein, damit die Trauung noch spätestens am 30. September d. J. stattfinden kann.
Ballhorn.
(Wir fügen dem hinzu, daß der Standesbeamte für den hiesigen Stadtbezirk vor einiger Zeit auf Befragen die Erklärung abgegeben hat, daß er die Trauung solcher Personen, deren kirchliches Aufgebot noch vor dem 1. October stattgefunden, auf Grund eines von dem betr. Geistlichen ausgefertigten Proklamations-Attestes vollziehen wird. Da nun obige Verfügung mit der Erklärung des Standesbeamten im Widerspruch steht, so hoffen wir, daß eine hierauf bezügliche Bekanntmachung von zuständiger Seite zur Beseitigung von Mißdeutungen baldigst wird erlassen werden.)

  • 20.09.1874

Erst neuerdings ist es zur Gewissheit geworden, daß seitens der Regierung durch eine allgemeine Maßregel die Verzögerung der Eheschließung nicht zu beseitigen ist, welche für die ersten Wochen des October damit gegeben ist, daß nicht vor dem 1. October das der bürgerlichen Eheschließung vorangehende standesamtliche Aufgebotsverfahren eingeleitet werden kann. In Folge dessen haben zahlreiche Brautpaare den Wunsch und nach ihren Verhältnissen die dringende Veranlassung noch bis zum Ende des September ihre Ehe in der bis dahin landesgesetzlichen Form der kirchlichen Trauung zum Abschluß zu bringen. Da hierbei das bisherige Erforderniß eines dreimaligen kirchlichen Aufgebots vielfältig ein Hinderniß bietet, so hat der Evangelische Oberkirchenrath, um an seinem Theile die Schwierigkeiten des Uebergangs in die neue Ordnung zu erleichtern, die Bestimmung getroffen, daß die zu seinem Ressort gehörige Befugnis, von zwei Aufgboten zu dispensiren, bis zum Inkrafttreten des Civilehegesetzes von den Superintendenten delegationsweise ausgeübt werden soll.
es ist mehrfach die Fage aufgeworfen worden, wie es sich jetzt nach der Einführung des neuen Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes mit der Konfirmationspflicht verhalte, da bekanntlich das neue Gesetz die Zwangstaufe aufgehoben hat. Es ist dem gegenüber daran festzuhalten, schreibt die Deutsche Reichs-Correspondenz, daß in derselben Weise, in welcher der Taufzwang beseitigt und es einem Jeden überlassen bleibt, sein Kind des Sakramentes der Taufe theilhaftig werden zu lassen, so nach demselben Gesetz und in Consequenz des ersteren Princips es wiederum dem Ermessen eines Jeden überlassen bleiben muß, ob er sein Kind auch in der Konfirmation der Kirche zuführen will oder nicht. Ebensowenig wie der Staat bei der Taufe ferner einen Zwang ausüben darf, ebenso wenig darf er nach dem Gesetz irgend einen Einfluß darauf ausüben, daß der erwachsene Staatsbürger auch in den Pricipien der christlichen Religionen unterrichtet werde.

  • 24.09.1874

Der hiesige Standesbeamte, Herr Oberbürgermeister Krüger hat zur Vorname der in das ihm neu übertragene Amt einschlagenden Geschäfte, die Zeit von 11 bis 12 Uhr Vormittags bestimmt. Uns scheint diese eine Stunde zu karg bemessen und möchten wir hiermit das höfliche Ersuchen stellen, im Interesse des Publikums noch eine Stunde Nachmittags zuzulegen. Da der Herr Oberbürgermeister sich jedenfalls einen Vertreter substituiren wird, so könnte dieser ja Nachmittags anwesend sein. Wir heben insbesondere einen Fall hervor, in welchem das Publikum leicht geschädigt werden könnte. Bekanntlich muß ein Todesfall binnen 24 Stunden bei Strafe dem Standesbeamten gemeldet werden. Tritt also der Tod – der sich doch an keine Stunde bindet – um 10 Uhr Vormittags ein, so sind die Angehörigen selbstverständlich so ergriffen und kopflos, daß sie in den ersten Stunden wahrlich nicht an das Abmelden des Verstorbenen denken werden, thun sie dieses aber erst andern Tages um 11 Uhr, so sind sie der Strafe verfallen. Wir hoffen, daß dieser Grund an competenter Stelle überzeugend sein wird.

  • 27.09.1874

Memel, den 25. September 1874.
Da nach dem Gesetz vom 9. März 1874 über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung, die Geburten, Heirathen und Todesfälle beim Standesbeamten zu melden sind, so ist deren Meldung bei der Polizei vom 1. October c. ab nicht mehr erforderlich und werden die desfallsigen Vorschriften unsrer Meldeordnung vom 5. Januar 1866 (sub 4,5 und 6) hierdurch außer Kraft gesetzt.
Dagegen verbleibt es bei den übrigen Vorschriften wegen An- und Abmeldung der Miether, Gesellen, Dienstboten, Fremden u. s. w.
Der Magistrat

  • 16.10.1874

Wie wir erfahren, müssen einer Verfügung des evangelischen Oberkirchenraths zufolge alle Diejenigen der evangelisch-lutherischen Gemeinde Angehörigen, welche nach der vorangegangenen Civiltrauung sich kirchlich trauen lassen wollen, zuvor auch noch kirchlich aufgeboten werden.

  • 25.10.1874

Zur Civilehe
Das kirchliche Ritual der Eheschließung ist, wenigstens in unserer Johanniskirche, genau dasselbe geblieben. Wir hatten erwartet, daß es dem Civilehegesetz angepasst werden würde, fanden aber zu unserm Erstaunen, daß dieses vollständig ignorirt wird. Das Ehepaar wird mit „Braut“ und „Bräutigam“ angeredet und ihnen an das Herz gelegt, daß die entscheidende Stund gekommen, in der sie das Bündnis für das Leben schließen u. s. w. Die entscheidende Stunde war aber die vor dem Standesbeamten, mit der Unterschrift im Civilstandsregister war der Bund geschlossen, sie waren Gatten geworden und als solche treten sie später vor den Altar, um sich kirchlich segnen zu lassen. Neulich kehrten einige Zeugen aus jenen heiligen Hallen vollständig indignirt zurück, weil sie – wie sie sagten – in ihrem Rechtsgefühle verletzt wären. Denn dadurch, daß jenes Ehepaar vom Geistlichen wieder zu Brautleuten gemacht würde, hätte derselbe – nach ihrer Ansicht – das Civilehegesetz als nicht zurechtbestehend und für ihn nicht verbindlich erachtet. wir müssen leider bekennen, daß in dieser Logik einige Wahrheit liegt und wünschen, daß solcher Zwitterzustand recht bald event. auf parlamentarischem Wege bei der nächsten Landtagssession beseitigt werden möchte. Würde unseren evangelischen Geistlichen die Nichtachtung der Gesetzte gestattet, so würden sie die abgestraften Römlinge alsbald ersetzen.

Kurioses zwischendurch

Etwas zum Schmunzeln! Da war ein findiger und sparsamer Ostpreuße dem Gesetze gefolgt und hat einen öffentlichen Aushang für Aufgebote geschaffen...


Ein Aufgebot falsch verstanden - Memeler Dampfboot, 1875
MD vom 1. August 1875 - Na denn...
  • 10.11.1874

Ueber die Beschaffenheit eines Civilstands-Aufgebots-Kastens in einem Dorfe des Kreises Mehlsack lesen wir in einem Elbinger Blatte: Das Ding sah so aus: An einem Ahornbaum hing ein hölzerner Kasten, wie man sie den Bienenkörben untersetzt. Auf dem Grunde desselben war das Aufgebots-Plakat befestigt, als schützendes Gitter aber befand sich davor ein Sieb von einer Reinigungs-Maschine. Das ganze Ding erregte bei den Vorübergehenden viel Heiterkeit. Wenn sich das betreffende Brautpaar aber durch den Bienenkasten an den Bienenfleiß und durch das Reinigungssieb an das Reinhalten ihres künftigen Ehestandes und Hauswesens erinnert sein lassen will, so liegt auch hier wieder ein Mal tieferer Sinn im neckischen Spiel.
Rastenburg
Wie der V.Z. mitgetheilt wird, soll Ober-Insp. Streit in Langheim angeordnet haben, daß sämmtliche Gutsangehörigen in vorkommenden Fällen stets die kirchliche Trauung trotz vollzogender Eheschließung vor dem Standesbeamten nachzusuchen hätten, widrigenfalls sie aus dem Gute entfernt werden würden. Sollte der Fall wahr sein (bemerkt die Rastenburger Ztg.), so wäre es wohl gut, wenn der Staatsanwalt dem Hrn. Ober-Inspector oder dessen Auftraggeber etwas stark auf die Finger klopfte.

"Falsch verstanden..."
Diese kleine Begebenheit stammt nicht aus dem Memelland! Ein ausgehängter Braütigam wäre aber wohl nicht nur in Westphalen zu finden.

"Abgelehnt!"
Zu einer Heirat sollte man auch beim Standesbeamten festlich - oder zumindest dem Anlass angemessen - gekleidet erscheinen. Das Brautpaar und die Zeugen erschienen wohl in einer vom Beamten nicht zu akzeptierenden Alltagskleidung. Über den genauen Zustand der Kleidung wurde nicht berichtet. Der Standesbeamte lehnte die Durchführung des Trauaktes ab und schickte die Traugesellschaft empört weg.


  • 11.11.1874
    MD vom 1.4.1875 - Kirchl. Bekanntmachung

Aus der vereinigten Versammlung des Kirchenraths und der Gemeindevertretung zu St. Johannis am 6. Novbr. c
Nach einer einleitenden Rede des Herrn Superintendenten Habrucker, in welcher er den Segen hervorhebt, welcher der Kirche aus dem Aufheben der Stolgebühren erwachsen würde, und die Versammlung ersucht, im Interesse des Ganzen über etwaige Ungleichheiten, welche in einer Uebergangsperiode nicht zu vermeiden wären, großherzig wegzusehen, spricht derselbe den Wunsch aus, daß die Propostitionen der Commission die Genehmigung der Versammelten erhalten mögen und gratulirt Memel für diesen Fall als einer der ersten Städte, welche dem Fortschritte auf kirchlichen Gebiete gehuldigt. Nachdem Staatsanwalt v. Plehwe um Redaction des letzten Protokolls ersucht, Herr Kreisgerichts-Director Kessler als Stellvertreter des Vorsitzenden und Herr B. Kundt zum Schriftführer erwählt worden, erstattete Herr König als Referent der in letzter Sitzung gewählten Commission Bericht. Er erwähnt, daß die Commission alle Verhältnisse wohl erwogen, mit den Herren Geistlichen conferirt, daselbst auch ein anzuerkennendes Entgegenkommen gefunden, sogar daran gearbeitet habe, die Erhebung des Dezems nach neuen Grundsätzen zu erstreben, dabei aber auf unüberwindliche Schwierigkeiten gestoßen sei, zumal ein Theil der Gemeinde schon den Kirchen-Dezem pro 1875 entrichtet habe. Er legt darauf den von der Commission nach den Principien der Stolgebühren-Aufhebung angefertigten Etat pro 1875 vor, in welchem die Gehälter aller Kirchenbeamten fixirt seien. Der Etat schließt mit ca. 4000 Thlr. in Ausgabe und Einnahme. Zur Erzielung der letzteren sie die Erhebung eines 3 ½ fachen Dezems nothwendig. Darauf wird der Etat in seinen einzelnen Positionen von der Versammlung durchberathen und mit wenigen Abänderungen genehmigt. Die Versammlung zeigte eine der Neuerung vollkommen günstige Stimmung und gab vielfach ihr Urtheil dahin ab, daß auch der größte Theil der Gemeinde damit einverstanden sein würde. Herr Gerichtsdirector Kessler führt noch aus, daß die Art der Dezem-Erhebung im Synodalgesetze vorgesehen sei und auf directe Besteuerung beruhe. Die Wahl einer Commission, welche den Kirchen-Dezem reguliren soll, wird vorbehalten, wie auch die Berathung einer von denselben Herren in Vorschlag gebrachten Geschäftsordnung.

Zum Jahreswechsel 1875-1876

Wir bemerken, daß der genehmigte Etat nur für das Jahr 1875 entworfen ist, also für künftige Jahre abgeändert werden kann, ferner, daß die Gehälter der Kirchenbeamten nicht pensionsberechtigt sind. Der Etat wird nun der Königl. Regierung zu Bestätigung vorgelegt, und wenn diese erfolgt,hören mit dem 1. Januar 1875 sämmtliche Stolgebühren auf. Es wird also für: Taufe, Confirmation, Aufbietung, Trauung, Leichenbegleitung, Abendmahl und Atteste keinerlei Gebühren zu zahlen sein, weder dem Geistlichen, noch dem Küster, oder der Kirchenfrau; selbstverständlich für alle diese Handlungen innerhalb der Kirche. Für Haustaufen und Trauungen hören die kirchlichen Gebühren zwar auch auf, jedoch ist es dem Herrn Geistlichen anheimgestellt, ob er solche übernehmen will. – Der Umgang des Klingbeutels hat aufgehört, mit Ausnahme der höheren Orts angeordneten Collecten. – Das Läuten bei Begräbnissen ist mit 5 Thlr. für jeden Fall beibehalten. ebenso ist das Orgelspiel bei Trauungen zu vergüten. An Dezem ist dagegen der 3 ½fache betrag zu zahlen, während wir in den letzten Jahren den 2fachen Betrag entrichtet haben. - Wenn die Königl. Regierung also den Etat genehmigt, tritt alles dieses mit dem 1. Januar k. J. ein, andernfalls bleibt es beim alten, was wir nicht wünschen wollen.

  • 17.11.1874

Auf eine Anfrage wegen Anwendung des Prädicats „Jungfrau“ bei kirchlichen Trauungen hat, wie der N. Pr. Z. mitgetheilt wird, der Evangelischen Oberkirchenrath nachstehenden Bescheid erlassen: „Berlin, 17. October 1874. Euer Hochwürden erwidern wir auf die Vorstellung vom 2. d. M., daß die Anwendung des jungfräulichen Ehrenprädicats bei der kirchlichen Trauung durch die Verordnung vom 21. September d. J. nicht geboten ist, weil dies nach Verlegung der Trauung hinter den rechtlichen Beginn der Ehe nicht angänglich war. Ebenso wenig jedoch ist dieselbe untersagt. Wenn daher die Interessenten die Anwendung des jungfräulichen Prädicats für den Trauungsact begehren, und nicht erwa die Gemeinsamkeit des ehelichen Hausstandes schon begonnen ist, wird der die Trauung vollziehende Geistliche unverhindert sein, dem an ihn gestellten Verlangen zu willfahren. (gez.) Herrmann.“

  • 5.12.1874

In Folge mehrfach erhobener Zweifel ist den Geistlichen nunmehr der Bescheid zugegangen, daß sie auch jetzt, nach eingetretener Geltung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes, allein zur Ertheilung der Erlaubnißscheine für Beerdigungen auf den Kirchhöfen ihrer Gemeinden befugt sind. Doch haben sich dieselben zuvor von der Anmeldung des Sterbefalles beim Standesbeamten, welcher darüber ein unentgeltliches Attest zu ertheilen hat, zu überzeugen.

  • 18.12.1874

Der Herr Oberpräsident der Provinz Preußen hat an die Standesbeamten einen Rundbrief-Erlass gerichtet. In ihm werden Klagen über die unterlassene Aufforderung zur kirchlichen Trauung aufgeführt. Nach Eintragung in die Standesregister hält der Oberpräsident es für dringend gewünscht und angemessen, die Interessen des Staates sowohl auch als der Kirche fördernd, dass der Standesbeamte bei jeder zivilen Trauung auf die Pflicht zur kirchlichen Trauung hinzuweisen. Das Brautpaar solle sich Mitwirkung der Kirche und den Segen nicht enthalten. Ein Kommentar einer Zeitung bemerkt dazu ganz richtig, dass es ganz unratsam erscheint, dass der Standesbeamte sich einer Konfrontation ausgesetzt sieht, wenn er mit der außerhalb der gesetzlichen Vorschriften liegende Aufforderung zur kirchlichen Trauung auf Ablehnung der Brautleute stößt.

  • 1875

Unter der Überschrift „Kein Standesbeamter im Paradies“ er schien im Memeler Dampfboot ein Beitrag aus Berlin (MD vom 16.09.1875)
Bei Gelegenheit der in Berlin jetzt tagenden Pastoral-Conferenz eiferte ein Geistlicher gegen die Civilehe mit folgenden fast unglaublichen Worten, welche der Unsterblichkeit erhalten zu werden verdienen: „ Ohne kirchliche Einsegnung ist eine christliche Ehe undenkbar. Als Adam und Eva im Paradiese weilten und sich verheirateten, war doch sicherlich kein Standesbeamter anwesend! Gott selbst also muß die Ehe eingesegnet haben.“
Hieraus entwickelte sodann der gelehrte Herr die Notwendigkeit der heutigen kirchlichen Trauung!


  • 1876

Das Jahr 1876 bringt den Standesbeamten eine neue und gleichzeitig unentgeltliche Arbeit. Laut § 45 Nr. 7a der Deutschen Wehrverordnung vom 28. September 1875 haben nämlich die Standesbeamten alljährlich zum 15. Januar einen Auszug aus dem Sterberegister des Vorjahres anzufertigen. In dieser Liste sind die verstorbenen männlichen Personen ihres Bezirkes aufzuführen die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Die Liste war dem „Civilvorsitzenden der Ersatz-Commission“ ihres Bezirks zu übersenden. Mit diesen Auszügen sollte die Aufnahme Verstorbener oder die Weiterführung in den Stammrollen verhindert werden. Sollten die meldepflichtigen Standesbeamten zugleich Stammrollenführer sein, bedurfte es nur der Übersendung eines die Todesfälle der nicht im Standesamtsbezirk geborenen männlichen Personen enthaltenden Auszuges aus dem Sterberegister des Vorjahres an den „Civilvorsitzenden“. Der zuständige Standesbeamte sollte es selbst in die Stammrolle übertragen. Mit der Unterschrift waren die Eintragungen zu bescheinigen. Einen derartigen Auszug hatten bisher die Kirchenbuchführer den „Civilbehörden“ nicht zu liefern, vielmehr nur in den Geburtslisten der 17jährigen die etwa inzwischen eingetretenen Todesfälle zu vermerken. Diese Vermerke waren aber namentlich in den Kirchengemeinden, in welchen in den letzten 17 Jahren ein Wechsel der Kirchenbuchführer stattgefunden hatte, erfahrungsgemäß so lückenhaft, dass die neue, wenngleich für die Standesbeamten wieder einmal sehr lästige Einrichtung den Vorzug verdient.

Bewertung f. d. Familienforscher

Für den Familienforscher sind folgende Punkte zu beachten:

  • Ab Einführung des Gesetzes (1. Oktober 1874) sind die Eintragungen in den Kirchenbüchern (Register) nicht nehr unbedingt komplett.
  • Eine reine "Civilehe" ist gesetzlich legal und wird nur beim Standesamt geführt. Im Traubuch der Kirche gibt es keine Eintragungen.
  • Die Eintragungen in den Registern der Standesämter sind durch Terminsetzung für Anzeigen und Strafandrohung verlässlicher als die der Kirchen.
  • Standesbeamte tragen keine Taufen und Paten ein. Sie finden sich nur bei den Kirchenregistern.
  • Kirchliche Eheschließungen können erst nach der standesamtlichen Heirat eingesegnet werden.
  • Aufgebote müssen unabhängig bei beiden (Standesamt und Kirche) beantragt werden.
  • Die kirchliche Verwendung des Begriffs "Jungfrau" ist nicht mehr unbedingt wörtlich zu nehmen, da eine Ehe bereits vor dem Standesbeamten rechtlich geschlossen wurde. Die Benennung mit "Jungfrau" ist dem Brautpaar überlassen.
  • Per Gesetz ist eine Reihenfolge Anzeigepflichtiger aufgestellt worden, die dem Standesbeamten Geburts- und Todesfälle zu melden hatten. Sie sind in den Registern mit Namen und Wohnort vermerkt.
  • Sammelbegriff für die standesamtlich geführten Geburts-, Heirats- und Sterberegister ist das "Civilstandsregister".
  • Totgeburten oder Sterbefälle während des Geburtsvorganges sind nur im Sterberegister registriert - nicht im Geburtsregister!

Neueste Entwicklung für Familienforscher

In einem Zeitungsbericht [2]der wird auf die Einrichtung eines elektronischen Personenstandsregisters hingewiesen. Die elektronische Erfassung von Personendaten soll die bürokratischen Abläufe vereinfachen. Unter anderem soll damit auch die Abschaffung des Familienbuchs und die Reduzierung von Personenstandsunterlagen in schriftlicher Form angegangen werden. Konkret sollen die Verfahren zu Geburten, zu Eheschließungen, der Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft und zu Todesfällen künftig in digitaler Form erfolgen, heißt es in der Rhein - Zeitung. Ab dem 1. Januar 2014 wird es für die Standesämter der Bundesländer verpflichtend angeordnet. Die bundesweite Umstellung auf die elektronische Erfassung verursacht erhebliche Kosten. Man spricht von 14 Millionen Euro. Angeblich sollen Einsparungen von 18 Millionen Euro den Ausgaben gegenüber stehen.
Welche Folgen diese Umstellung für den Familienforscher oder auch für den betroffenen Bürger haben wird, ist noch nicht einzuschätzen.

Quellen

  1. Fragen an die deutsche Geschichte, Hrsg. Deutscher Bundestag 1993
  2. Rhein - Zeitung vom 11. September 2012