Verwaltung (Fürstbistum Münster)

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Die Präsentation der Verwaltung und Obrigkeiten verdeutlicht Lebensumstände im lokalen und regionalen Bereich mit den natürlichen und kulturellen zeitlichen Gegebenheiten und gibt Hinweise zur Anlage von Biografien unserer Vorfahren in der jeweiligen Generation. Land und Leute in ihrer Zeit, ihre Siedlung, Rechte, Sprache, Kirche, und die Vernetzung ihres Lebensraumes.....

Historische Hierarchie

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1833: "Justitia", Sinnbild für Gerechtigkeit, im Hintergrund drohen Rad u. Galgen [1]

Zeitschiene vor 1803

Die Verwaltung historischer Staaten, Fürstentümer, Länder, Provinzen oder Gemeinwesen erfolgte auf unterschiedlichen Ebenen, auf Grund eigenen zeitlich geltenden Rechtes und eigener Machtvollkommenheit, aber auch nach regionalen oder lokalen Gewohnheitsrechten. Im Rahmen der Ausschöpfung dieser Rechte erfolgten auch Eingriffe in die jeweiligen Verwaltungsstrukturen und die Übertragung von Rechten durch Einsetzung von Statthaltern, Bevollmächtigten, Vertretern oder Beamten.

Die Gerichte (Richter und Aestimatoren) auf den nicht der Landesherrschaft unterstehenden Gerichtsstühlen von Privatgerichten der hohen Gerichtsbarkeit (z. B. einzelne Frei-, Go-, Stadt- oder Sendgerichte) hatten sich an das jeweils zeitliche Recht in der Rechtsprechung zu orientieren.

Der Fürstbischof von Münster war nicht im Besitz sämtlicher Freigrafschaften im Fürstbistum Münster. So waren die Freistühle der geteilten Freigrafschaft Heiden und der Freigrafschaft Merfeld Lehnbesitz der Grafschaft Ravensberg.

Untere staatliche Verwaltungsbehörden

Im Fürstbistum Münster bildeten die historischen Ämter die unteren staatlichen Verwaltungsbehörden. Deren Repräsentant war der jeweilige Amtmann oder Droste. An der Spitze der Verwaltung stand der Amtsrentmeister.

Obrigkeit

Die Verwaltung präsentiert sich in den Obrigkeiten. Sie besorgen die öffentlichen Angelegenheiten und wachen (in ihrem Sinne) über das Wohl der Bürger. Sie sorgen für die Erhaltung der Ordnung, ziehen die Abgaben (Naturalien oder Geld) ein, und verhüten, dass Niemand die Rechte Anderer verletzt.

Aus diesen Gründen haben wir es zu tun mit:

Vor Ort in einer Herrlichkeit, im Kirchspiel oder Dorf haben wir es zu tun mit:

Stadträte

Die Ratsherren halten ihre Sitzungen im Rathaus ab.

Obrigkeit: Bruderschaften als Seilschaften

Bruderschaften eigneten sich im besonderen Maße zum Aufbau und zur Verfestigung undurchlässiger und daher undemokratischer gesellschaftlicher und spiritueller Netzwerke.

Die Kalandsbruderschaft hatte beispielsweise den Zweck des gegenseitigen Beistandes und der der "gegenseitigen Förderung in allen Lebensbereichen". Ihren Schwerpunkt hatte die Bruderschaft zunächst in der Grafschaft Mark, dem Stift Essen, im niederrheinischen und mittelrheinischen Raum, um sich dann über Niedersachsen nach Norden und Osten auszudehnen.

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen erfolgten nicht zuletzt wegen mangelhaften Fähigkeiten in den Kulturtechniken von der Kanzel herab, nach der Predigt durch die Pfarrer. Dazu gehörten auch landesherrliche Verordnungen, amtliche Signaturen oder auch Privatangelegenheiten, welche durch öffentliche Verkündung zur Kenntnis gebracht wurden. Darüber hinaus waren die Pfarrer gehalten, auf Einhaltung und Durchsetzung der Bekanntmachungen und Verordnungen zu achten. Somit war bei Einhaltung der Sonntagspflicht sicher gestellt, dass das Volk, einschliesslich der Vielzahl von Leseunkundigen, in Stadt und Land gleichermaßen, über die, die Allgemeinheit betreffenden, öffentliche Neuerungen, Veränderungen und Ereignisse amtlich informiert war. Diese Vorgehensweise ersetzte die damals nicht lokal vorhandenen schriftlichen Nachrichten.

Streitfragen

Wenn zwei Parteien mit einander Streit haben, so gibt es nicht Besseres, als den gütlichen Vergleich, entweder unter sich, oder durch Einmischung eines Dritten. Wenn die Sache auf diesem Wege nicht geht, so kommt man vor Gericht.

Untertanen: Gerechtigkeit als Erwartungshaltung

Erwartet wurde allgemein von der Verwaltung und vor Gericht eine gerechte Behandlung und Urteilsfindung.

Diese Erwartungshaltung drückte die Darstellung der Justia in der römischen Mythologie aus, welche für die ausgleichende Gerechtigkeit steht. Das christliche Mittelalter und die Neuzeit betont im Rechtsverfolg eher die strafende, rächende Gerechtigkeit, besonders zuletzt praktiziert im westfälischen Vemegericht, wo es teil- und teitweise fundamentalistischen Charakter zeigt.

Untertanen: Gerechtigkeit als Hoffnungshaltung

Gerechtigkeit als Hoffnungshaltung wurde bei "Untertanen" eingepflegt und kommt ähnlich auch später auf Justizgebäuden zum Ausdruck. Auf dem Bild von 1835 wird die Gerechtigkeit auf einem viereckigen Stein sitzend abgebildet, denn sie soll unbeweglich sein; mit verbundenen Augen, um die Person nicht anzusehen,; das linke Ohr zuhaltend, um es dem anderen Teil vorzubehalten; ein Schwert und einen Zaum in der Rechten, um die Bösen zu Bestrafen und in der Ordnung zu erhalten.

Außerdem hält sie eine Waage, in deren rechte Schale die Verdienste, in die linke die Belohnungen gelegt werden, um die Sachen gegeneinander auszugleichen.

In den Vergleichen, die man schließt, muß man aufrichtig handeln und die Verträge und Zusagen halten, das zur Aufsicht Anvertraute und das Geliehene wieder zurückgegen, und seine Schulden begleichen. Außerdem hatte man geschworen gehorsam und untertänig zusein.

Keiner soll dem Nächsten etwas entwenden oder Schaden verursachen, sondern Jedem soll man geben, was sein ist; dies sind die Gesetze der Gerechtigkeit und drückt die Gerechtigkeitsempfindung aus. Diese Empfindung hatte auch die Verwaltung umzusetzen.

Untertanen: Soziale Netzwerke bei Enttäuschungen

Wurden Erwartungen und Hoffnungen in Fragen der Gerechtigkeit, Gesundheit und Lebensverbesserungen über längere Zeiträume enttäuscht, suchte man in der gefühlten Hilflosigkeit Zuflucht in sozialen Netzwerken. Mangelnde Gerechtigkeit und dazu Pest, Cholera und Hexenjagden verdeutlichten die Machtlosigkeit von Untertanen. Sie suchten verstärkt Gemeinsamkeit in unterschiedlichen sozialen Netzwerken kirchlicher Einrichtungen, so in der von den Jesuiten installierten und unterstützten Todesangstbruderschaft.

Gericht

Vor Zeiten hielt man Gericht auf dem Markt, vor dem Rathaus, unter den Toren oder unter freiem Himmel, nach 1802 bevorzugte man die Gerichtsstube.

Gerichtsverfahren

Der Richter steht demselben vor mit den Beisitzern, und der Gerichtsschreiber führt das Protokoll und schreibt die Einlassungen auf.

Der Kläger klagt den Beklagten an und bringt Zeugen gegen ihn vor. Der Beklagte verantwortet sich entweder selbst, oder durch den anwalt (Avokaten, gerichtlicher Beistand); diesem widerspricht des Klägers Anwalt.

Nach der Beratung mit den Schöffen verkündet der Richter das Urteil, indem er den Unschuldigen freispricht, un den Schuldigen nach den Gesetzen verurteilt.

Gerichtstaxen bis hin zu Henkersmahlzeiten

Eine gleichförmige Festlegung der Gerichtsbebühren (Gerichtstaxe) für alle Ober- und Untergerichte erfolgte (wie auch bei den Taxen im Gesundheitswesen) im Fürstbistum Münster regelmäßig, bis hin zu den Henkersmahlzeiten.[2]

Landgerichtsordnung

In der Landgerichtsordnung von 1571 bestimmte so der Fürstbischof von Münster deren Geltung für alle Go-, Frei-, Kriminal- und andere Gerichte des Stifts Münster und schrieb diese fest. Die Verfahren für alle Straf- und Zivilverfahren aller Gerichtszweige waren gleich. Damit folgte der Fürstbischof den Bitten der Eingesessenen des Stifts Münster, jedenfalls denjenigen, welche Zugang zu ihm hatten.

Niedere Gerichtsbarkeit

An das jeweils lokale zeitliche Recht in der Rechtsprechung die Gerichte der niederen Gerichtsbarkeit in im Stadtgericht, Markengericht, Holzgericht oder ähnlichen zu orientieren. Orientierungspunkte waren hier unter anderem genossenschaftliches Recht, lokales Gewohnheitsrecht oder auch Nachbarschafts- oder Stadtrecht.

Herrlichkeit als früherer Bezirk des Gogerichts

Der ab dem 13. Jahrhundert mit der Burg Lembeck verbundene, ursprünglich allodiale, Gogerichtsbezirk Lembeck (Altschermbeck, Erle, Hervest, Holsterhausen, Lembeck, Lembeck, Lembeck sowie im Mittelalter auch noch Lippramsdorf und Raesfeld umfassend) kann als Grundlage für die "Herrlichkeit Lembeck" angesehen werden, die 1467 erstmals so in einer Urkunde benannt wurde. Hier galten 1592 die Ordnung der Herrlichkeit Lembeck und die münstersche Landordnung nebeneinander. Durch frühere Teilungen entstanden so die Herrlichkeit Ostendorf im Kirchspiel Lippramsdorf und die Herrlichkeit Raesfeld im Kirchspiel Raesfeld.

Fußnoten

  1. Quelle: Neuer Orbis pictus für die Jugend
  2. Quelle Johann Joseph Scotti: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth (1843)

Bibliografie