Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 10 (Strange)/003: Unterschied zwischen den Versionen

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und seinen Nachfolgern zum Offenhaus übergeben ( * ). Zweitens  
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und seinen Nachfolgern zum Offenhaus übergeben ( * ). Zweitens <br>
sei kundbar, dass weiland Junker Jacob und Peter von Calden-  
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sei kundbar, dass weiland Junker Jacob und Peter von Calden- <br>
born solch dero von Boland Haus und Dorf zu Caldenborn in  
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born solch dero von Boland Haus und Dorf zu Caldenborn in <br>
Zeit ihres Lebens, Junker Jacob zuvor und darnach Junker Peter  
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Zeit ihres Lebens, Junker Jacob zuvor und darnach Junker Peter<br>
von Caldenborn, besessen, bewohnt und sich davon genannt  
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von Caldenborn, besessen, bewohnt und sich davon genannt <br>
Herren zu Caldenborn. Drittens sei beweislich wahr, als wei-  
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Herren zu Caldenborn. Drittens sei beweislich wahr, als wei- <br>
land Erzbischof Herman von Wied, den Aufruhr der Münster-  
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land Erzbischof Herman von Wied, den Aufruhr der Münster- <br>
schen Wiedertäufer zu stillen, seine adligen Lehenleute diesseit  
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schen Wiedertäufer zu stillen, seine adligen Lehenleute diesseit <br>
und jenseit des Rheins im J. 1535 aufgeboten, dass damals Junker  
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und jenseit des Rheins im J. 1535 aufgeboten, dass damals Junker <br>
Peter- von Caldenborn Herr zu Caldenborn der letzte des Stammes  
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Peter- von Caldenborn Herr zu Caldenborn der letzte des Stammes <br>
und Namens, und Junker Emmerich Kolff von Schweppenburg  
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und Namens, und Junker Emmerich Kolff von Schweppenburg <br>
Herr zu Vettelhoven wohlgerüstet ihrem Lehensherrn zu solchem  
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Herr zu Vettelhoven wohlgerüstet ihrem Lehensherrn zu solchem <br>
Krieg gehorsamlich gefolgt und zugezogen seien. Viertens, als  
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Krieg gehorsamlich gefolgt und zugezogen seien. Viertens, als <br>
das Cölnische Churfürstliche Schloss, Ilerrschaft und Amt Nür-  
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das Cölnische Churfürstliche Schloss, Ilerrschaft und Amt Nür- <br>
burg vor langen Jahren und Zeiten in der von Nesselrode, in  
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burg vor langen Jahren und Zeiten in der von Nesselrode, in <br>
der von Gymnich, . folgends auch in weiland Augustins von  
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der von Gymnich, . folgends auch in weiland Augustins von <br>
Braunsberg und seiner Erben Händen pfandweise gewesen, und  
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Braunsberg und seiner Erben Händen pfandweise gewesen, und <br>
jetzo in der Grafen von Aremberg Pfandschaft stehe: So sei  
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jetzo in der Grafen von Aremberg Pfandschaft stehe: So sei <br>
doch nicht erweislich, dass Junker Jacob und dessen Erbe und  
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doch nicht erweislich, dass Junker Jacob und dessen Erbe und <br>
Successor Peter von Caldenborn solch ihr altväterlich Cölnisch  
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Successor Peter von Caldenborn solch ihr altväterlich Cölnisch <br>
Offenhaus und Unterherrlichkeit zu Caldenborn, jemals einem  
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Offenhaus und Unterherrlichkeit zu Caldenborn, jemals einem <br>
Herzoge zu Jülich, Cleve und Berg aufgetragen, oder dass sie  
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Herzoge zu Jülich, Cleve und Berg aufgetragen, oder dass sie <br>
zu Jülichschen Landtagen beschrieben oder in Kriegszeiten auf-  
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zu Jülichschen Landtagen beschrieben oder in Kriegszeiten auf- <br>
gemahnt, oder dass ihren Unterthanen dahin Steuer zu bezahlen  
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gemahnt, oder dass ihren Unterthanen dahin Steuer zu bezahlen <br>
befohlen worden. Item sei nicht erfindlich noch beweislich, als  
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befohlen worden. Item sei nicht erfindlich noch beweislich, als <br>
der jetzo noch lebende Herr Wilhelm Herzog zu Jülich weiland  
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der jetzo noch lebende Herr Wilhelm Herzog zu Jülich weiland <br>
Erzbischofen Adolph von Schauenburg, desgleichen Erzbischo-  
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Erzbischofen Adolph von Schauenburg, desgleichen Erzbischo- <br>
fen Johan Gebhard von Mansfeld die Pfandschaft von Sintzig  
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fen Johan Gebhard von Mansfeld die Pfandschaft von Sintzig <br>
und Remagen abzulösen verkündigt, und gegen Bezahlung des  
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und Remagen abzulösen verkündigt, und gegen Bezahlung des <br>
Pfandschillings solche verpfändete Aemter empfangen, dass dies  
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Pfandschillings solche verpfändete Aemter empfangen, dass dies<br>
des Erzbischofen Schutz und Schirm unterworfene Haus und  
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des Erzbischofen Schutz und Schirm unterworfene Haus und <br>
Unterherrlichkeit zu Caldenborn als ein Pertinenz oder an-  
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Unterherrlichkeit zu Caldenborn als ein Pertinenz oder an- <br>
hangendes verpfändetes Glied von Hochgemeltem Herzog gefor-  
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hangendes verpfändetes Glied von Hochgemeltem Herzog gefor- <br>
dert oder ihm eingeräumt worden. Viel weniger sei wahr, dass  
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dert oder ihm eingeräumt worden. Viel weniger sei wahr, dass <br>
die Unterthanen von Caldenborn gegen Sintzig und Remagen  
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die Unterthanen von Caldenborn gegen Sintzig und Remagen <br>
 
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(*) In einem andern Document wird mit einer kleinen Varia-  
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(*) In einem andern Document wird mit einer kleinen Varia- <br>
tion bemerkt, Heinrich von Caldenborn habe im J. 1366 sein Haus  
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tion bemerkt, Heinrich von Caldenborn habe im J. 1366 sein Haus<br>
dem Erzstift als ein offenes Haus aufgetragen.
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dem Erzstift als ein offenes Haus aufgetragen.<br>

Aktuelle Version vom 16. März 2019, 23:57 Uhr

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und seinen Nachfolgern zum Offenhaus übergeben ( * ). Zweitens
sei kundbar, dass weiland Junker Jacob und Peter von Calden-
born solch dero von Boland Haus und Dorf zu Caldenborn in
Zeit ihres Lebens, Junker Jacob zuvor und darnach Junker Peter
von Caldenborn, besessen, bewohnt und sich davon genannt
Herren zu Caldenborn. Drittens sei beweislich wahr, als wei-
land Erzbischof Herman von Wied, den Aufruhr der Münster-
schen Wiedertäufer zu stillen, seine adligen Lehenleute diesseit
und jenseit des Rheins im J. 1535 aufgeboten, dass damals Junker
Peter- von Caldenborn Herr zu Caldenborn der letzte des Stammes
und Namens, und Junker Emmerich Kolff von Schweppenburg
Herr zu Vettelhoven wohlgerüstet ihrem Lehensherrn zu solchem
Krieg gehorsamlich gefolgt und zugezogen seien. Viertens, als
das Cölnische Churfürstliche Schloss, Ilerrschaft und Amt Nür-
burg vor langen Jahren und Zeiten in der von Nesselrode, in
der von Gymnich, . folgends auch in weiland Augustins von
Braunsberg und seiner Erben Händen pfandweise gewesen, und
jetzo in der Grafen von Aremberg Pfandschaft stehe: So sei
doch nicht erweislich, dass Junker Jacob und dessen Erbe und
Successor Peter von Caldenborn solch ihr altväterlich Cölnisch
Offenhaus und Unterherrlichkeit zu Caldenborn, jemals einem
Herzoge zu Jülich, Cleve und Berg aufgetragen, oder dass sie
zu Jülichschen Landtagen beschrieben oder in Kriegszeiten auf-
gemahnt, oder dass ihren Unterthanen dahin Steuer zu bezahlen
befohlen worden. Item sei nicht erfindlich noch beweislich, als
der jetzo noch lebende Herr Wilhelm Herzog zu Jülich weiland
Erzbischofen Adolph von Schauenburg, desgleichen Erzbischo-
fen Johan Gebhard von Mansfeld die Pfandschaft von Sintzig
und Remagen abzulösen verkündigt, und gegen Bezahlung des
Pfandschillings solche verpfändete Aemter empfangen, dass dies
des Erzbischofen Schutz und Schirm unterworfene Haus und
Unterherrlichkeit zu Caldenborn als ein Pertinenz oder an-
hangendes verpfändetes Glied von Hochgemeltem Herzog gefor-
dert oder ihm eingeräumt worden. Viel weniger sei wahr, dass
die Unterthanen von Caldenborn gegen Sintzig und Remagen

(*) In einem andern Document wird mit einer kleinen Varia-
tion bemerkt, Heinrich von Caldenborn habe im J. 1366 sein Haus
dem Erzstift als ein offenes Haus aufgetragen.