Leben am Gillbach/024: Unterschied zwischen den Versionen

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Schenkungen bzw. Verkäufe in den Besitz verschiedener Eigentü- <br>
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(10) Mehr zur Eigenkirche siehe Kapitel 4.

Version vom 17. März 2019, 14:08 Uhr

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re später noch Auswirkungen. Es war nicht festzustellen, welche
verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Hellwig und Dietrich
bestanden haben.
Der Sitz des Nettesheimer Rittergeschlechtes ist bisher unbekannte
Der langwierige Streit um den Fronhof nährt jedoch die Vermu-
tung, daß der Hof einst das „Haus" der Ritter von Nettesheim war,
zu belegen ist dies jedoch nicht.

1.7 Die Bebauung in ihrer Entwicklung

Die Dörfer im Rheinland entwickelten sich meist aus einem Hof,
zu dem in den späteren Pfarrdörfern auch die Kirche gehörte.
In Nettesheim war das Kernstück des Dorfes der Fronhof mit der
zugehörigen Eigenkirche. (10) Nach und nach bauten andere Stifte
und Klöster auch Höfe in der Umgebung der Kirche.
Die erste karthographisch brauchbare Karte von der Bebauung,
die Tranchot-Karte, entstand 1807/08 unter der französischen Ver-
waltung. Sie vermittelt einen Einblick in die Bebauungsdichte und
-art der Dörfer. Exakte Zeichnungen von Lage und Größe der ver-
schiedenen Häuser erhalten wir 1821 durch die erste Katasterkarte
dieses Gebietes.
Wie aus der Tranchotkarte zu erkennen ist, stammen neben dem
Fronhof auch der Lommertzhof und der Haaner Hof aus kurfürst-
licher Zeit. Um diese Höfe scharten sich im Laufe der Jahrhunder-
te die Häuser derer. die ihren Lebensunterhalt durch die Existenz
der landwirtschaftlichen Betriebe sichern konnten. Da die Lände-
reien in Netteshcim fast ausschließlich in den Händen von wenigen
Grundherren lagen, bot sich kaum Platz für „freie" Ansiedlungen.
In Butzheim stellt sich die Situation anders dar: Zwar gab es auch
hier einen größeren Hof, der Sitz der Ritter von Butzheim war.
Dieser Kern blieb aber nicht erhalten, da seine Ländereien durch
Schenkungen bzw. Verkäufe in den Besitz verschiedener Eigentü-
mer überging. Die Vielfalt der Landbesitzer hatte auch eine ent-



(10) Mehr zur Eigenkirche siehe Kapitel 4.