Aufgebot

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Ein Aufgebot (veraltet: Proklamation, lat. proclamatio) ist die öffentliche Verkündigung einer beabsichtigten Eheschließung.

Durch das Aufgebot soll jedermann Gelegenheit erhalten, noch vor der Durchführung der Eheschließung eventuelle Ehehindernisse vorzubringen. Zu unterscheiden sind das kirchliche und das staatliche (standesamtliche) Aufgebot.

Definition in Zedlers Universallexicon (1732-1754)[1]

"Aufgeboth, Proclamatio, Præconia Sponsalitia, Bannum nuptiale Trina Denunciatio, ist die dreymahlige Denunciation dererjenigen, welche sich im Ehestand begeben wollen, von der Cantzel, in öffentlicher Gemeinde, welche vim edictalis, seu peremtoriæ Citationis hat, daß derjenige, der etwas darein zu sprechen hat, sich bey Zeiten anmelden, und hernach stille schweigen soll. Es ist der Ursprung, dieses Aufgeboths denen incunabulis der ersten Kirche nicht zuzuschreiben, sondern vielmehr in der neuern aufkommen, und kan ohne Dispensation des Landes-Herrns nicht unterlassen werden. Speidel."

Kirchliches Aufgebot

"Das Wachsen des Einflusses der Kirche auf das Leben der Laien zeigt sich auch in der Verkirchlichung der Eheschließung. Zwar gab es im 13. Jh. noch keine kirchliche Trauung (...); die Mitwirkung der Kirche bei der Vermählung beschränkte sich vielmehr auf des kirchliche Aufgebot und die Brautmesse, d.i. die kirchliche Einsegnung der Ehe nach der Trauung. Aber das kirchliche Aufgebot, schon von Karl d.Gr. gefordert, dann von der II. Lateransynode (1139) zum Kirchengesetz erhoben, wurde von der IV. Lateransynode (1215) erneut zur Pflicht gemacht." [2]

allgemeine Regeln kirchlicher Praxis der Aufgebote

  • öffentliche Bekanntmachung im Gottesdienst dass Herr X und Frau Y beabsichtigen zu heiraten.
  • Wiederholung dieser proclamation - Ankündigung - am nächsten oder übernächsten Sonntag.
  • Eintragung dieser Aufgebots-Termine in den örtlichen Kirchenbüchern
  • im Falle, dass die Trauung nicht am Herkunftsort der Brautleute stattfindet, wird ein schriftlicher Beleg "consens" an die Brautleute bzw. den Pfarrer der Gemeinde übergeben, an dem die Trauung tatsächlich stattfinden wird. Dort wie hier werden in den Kirchenbüchern schriftliche Vermerke eingetragen.
  • Aufgebote sind in der kirchlichen Praxis die Regel, von der aber entweder durch Erlaubnis "consens" oder unter besonderen Umständen abgewichen werden kann.
  • Aufgebote sind kein konstitutiver Bestandteil der Trauung selber, weder in der kath. noch in der ev. Kirche, sie sind lediglich Erfordernisse des ordnungsgemäßen Ablaufes.

mögliche Fehlerquellen bei der Erfassung von Traudaten

Immer wieder treten in den Datensammlungen von Familienforschern Unstimmigkeiten, ja gravierende Fehler in den Traudaten auf. Besonders deutlich werden solche Abweichungen, wenn die Erfasssung nicht aus den Originaldokumenten, sondern etwa von schon abgeschriebenen Kirchenbucheinträgen erfolgt. Anfällig sind auch Übersetzungen, die bereits massenhaft in digitalisierter Form im Umlauf sind. Dass selbst alte handschriftliche Übertragungen/Wandlungen von Daten der Aufgebote in Heiratsdaten in der Literatur vorkommen ist bekannt. Daher ist im Umgang mit Aufgeboten/Proclamationen größte Achtsamkeit geboten:


  • ein Datum eines Aufgebotes wird fälschlicherweise als Datum der Trauung selbst genommen.
  • ein Datum über ein erfolgtes Aufgebot in der Gemeinde X für einen der Brautleute wird als Beleg für die Trauung beider Trauleute am Orte X gewertet.
  • ein fehlender Eintrag im Kirchenbuch über erfolgte Aufgebote, wird als Beleg der Ortsansässigkeit beider Trauwilligen gewertet.
  • ein Eintrag über ein erfolgtes Aufgebot am TT.MM.JJJJ im Orte Z wird als Beleg für die Herkunft der Person aus Z genommen. Aufgebote wurden aber i.d.R. am Wohnort der Person verlesen, das muss nicht zwangsläufig auch der Herkunftsort sein.

Standesamtliches Aufgebot

Das deutsche Ehegesetz (EheG) ist seit dem 1. Juli 1998 aufgehoben. Ein standesamtliches Aufgebot (d.h. einen öffentlichen Aushang einer Ankündigung einer beabsichtigten Eheschließung) gibt es seither in Deutschland seitdem nicht mehr. An dessen Stelle trat die "Anmeldung zur Eheschließung".

Der Paragraf des Ehegesetzes zum standesamtlichen Aufgebot lautete:

§ 12[3]

(1) Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen. Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach Vollziehung des Aufgebots geschlossen wird.
(2) Die Ehe kann ohne Aufgebot geschlossen werden, wenn die lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschließung nicht gestattet.
(3) Von dem Aufgebot kann der Standesbeamte Befreiung erteilen.

Beispiele

Summarische Aufstellung

Zeit Region Anzahl der Aufgebote Art Abstand Wochentag Uhrzeit Quelle
1800-1875 Pfalz 2 Standesamt 1 Woche Sonntag 10/12 Uhr Pfälzisches Landesarchiv Speyer Bestand H63
1705-1881 Westpreußen 3 kath. KB 1 Woche Sonntag KB Prechlau


Einzelbeispiele

Aufgebot ohne anschließend erfolgte Eheschließung

Gräfenhainichen 1801[4]

[Ob, wo und wenn das Aufgeboth geschehen:] Dm: p: Novi a.., I. p: Epiph., II. p: alhier und in Klizschena, [Name des Bräutigams:] Johann Christoph Gossmann Bürger und Schneider alhier Gottfried Gossmanns ... und Einwohners ... ehel. jüngster Sohn Junggeselle, [Name der Braut:] Jgfr: Henrietta Dorothea Erdmutha Zanderin, weil. Mstr. Johann August Zanders gewese. ... Bürgers und Tischlers alhier nachgel. ehel. einzige Tochter, [Marginalien:] Die Copulation hätte den 20sten Januar geschehen können allein Sponsus ist kurz vorm letzten Aufgebot, vorgeblich zu ihrem Vetter bey Leipzig gereist und bis jetzt 15ten Febr noch nicht wieder zurückgekommen.

Bemerkung: Die Eheschließung ist also "geplatzt", da Sponsus (der Ehemann) nicht mehr erschienen ist. Die Braut heiratete 1807 als "Jfr:" (Jungfrau) in Gräfenhainichen einen anderen Mann.

Aufgebote an beiden Wohnorten

Hemmendorf in Niedersachsen 1792[5]

BENECKE, Johann Friedrich, Heirat: 07.08.1792 (Dienstag), Ehep.: Demoiselle Dorothea Henriette Grupe, aus Zelle in Hameln wohnend. (Zu ihm: Advocat), Sonstiges: "... sind zu Osterwald nach der Concession vom 31.07.1792 (Dienstag) privatim copuliret, welche nach der von Herrn Uhlen in Hannover und von Herrn Grumprecht in Hameln producirten Proclamations-Schreiben in Hannover und Hameln aufgebothen waren."



  1. Johann Heinrich Zedler (Hrsg.): Grosses vollständiges Universallexicon Aller Wissenschaften und Künste, 68 Bd. Johann Heinrich Zedler, Halle und Leipzig 1732-1754, online Hier: Band 2, S. 1101
  2. Zitiert nach: Karl Heussi, Kompendium der Kirchengeschichte, Tübingen 1988, 17. Aufl., Seite 224, ISBN 3-16145417-0
  3. Ehegesetz (EheG)
  4. Ev. Kirchenbuch Gräfenhainichen, Aufgebote 1801
  5. Kirchenbuch 3, Seite 642: Geburten/Trauungen/Beerdigungen 1752-1802. Idealtypisch für Eintragungen im Kirchenbuch Hemmendorf sind a) zwei namentlich gezeichnete Prokamations-Scheine, b) Nennung der drei Orte des Geschehens: Hannover und Hameln als Orte der erfolgten Proklamation und Osterwald als Ort der Trauung selber.