Die Kirchenbücher der bayerischen Pfalz (1925)/XVI

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Die Kirchenbücher der bayerischen Pfalz (1925)
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MUELLER-KB-Pfalz-1925.djvu
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Für die Eintragung der Kasualfälle und für diese selbst wurden, auch darüber geben die KB Aufschluß, Gebühren erhoben. So vermerkt der lutherische Pfarrer von Heimkirchen in seinem KB, daß er für Kopulationen von Gemeindeangehörigen „1 Sacktuch und 1 Stück Fleisch oder ein sog. Frühstück“ erhalte, von den Brautpaaren, die er nur verkündige, „1 Sacktuch oder 30 Kreuzer“. Der reformierte Pfarrer von Neuburg a. Rh. bekommt im Jahr 1768 „pro inscriptione infantis baptizati 30 xr; pro parentatione infantis minorennis 45 xr; pro actu copulationis ter proclamatae 1 fl. 30 xr; pro duplici parentatione senis 1 fl. 30 xr“. In Wilgartswiesen „zahlet für die Casualien ein Gemeinsmann in dieser Gemeinschaft nichts, als vor eine Copulation ein Schnupftuch“.

Die Schrift der KB ist natürlich sehr verschieden. Manche sind mit großer Sorgfalt geschrieben, andere auch so, daß selbst einem lesegewandten Fachmann sich Schwierigkeiten bieten. Allerdings ist oft das verwendete Material – schlechtes, durchschlagendes Papier und schwache, bald verblassende Tinte – die Ursache der schweren Lesbarkeit. Die von einzelnen Pfarrern im KB ihren Nachfolgern gegebenen guten Ratschläge: deutlich und nicht zu eng schreiben, einen breiten Rand lassen, „daß die Namen deutlich darauf können geschrieben werden“, „gute Dinte und eine leserliche Hand sind auch noch nötig“ u. ä. sind allzu oft ebenso ungehört verhallt, wie die in diesem Sinne ergangenen behördlichen Erlasse. Auch die oft recht mangelhafte Verwahrung der KB, die nach den älteren Vorschriften nur in der Kirche hinterlegt werden sollten, in feuchten Räumen, ihr Vergraben in der Erde, wenn die Anwesenheit kriegerischer Banden ihre Rettung vor Diebstahl und Vernichtung notwendig erscheinen ließ, haben häufig das Verschwinden der Schrift oder auch ganzer Teile der KB veranlaßt, so daß stellenweise die Einträge nur schwer mehr zu entziffern sind. Jedenfalls müssen selbst amtlich beglaubigte Auszüge aus KB, namentlich wo es sich um weniger bekannte Orts- oder auch Personennamen handelt, mit Vorsicht aufgenommen werden. Die persönliche Einsichtnahme ist darum stets einer Abschrift vorzuziehen.

Leider bewahrt auch in unseren Tagen die Art der Verwahrung und Verwaltung der pfälzischen KB sie nicht vor Verlusten. An alle jene, in deren Hände heute die Obhut über die in ihrem hohen Wert noch wenig gekannten KB gelegt ist, kann daher nicht oft genug die Mahnung gerichtet werden, diese kostbaren und unersetzlichen Schätze mit aller Vorsicht und Sorfalt zu behandeln und zu überwachen.