Hardick (Marl-Sickingmühle)/Hofzustand 1805

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Hofeszustand 1805

1805 wurde zur Vorbereitung einer Neuordnung im Herzogtum Arenberg, zu dem seit dem 26.11.1802 auch das Vest Recklinghausen gehörte, eine Erhebung bei den Bauernerben durch die ordentlichen Gerichte durchgeführt, wobei sowohl die Eigenbehörigen als auch die Grundherren über die Hofesgründe, deren Zustand und Beziehungsgrundlagen umfassende Auskünfte zu geben hatten. Es wurden behandelt Hofesgröße, jährliche Pacht, Dienste, Gewinn, Sterbfall, Markenrechte, Viehbestand.....

Erhebung

Nr.101 Haddick Hof K. 0er B. Hüppelschwick, der Geheimräthin Biesten eigenhörig.

Angaben

  • Des eigenhörigen Haddick
  • Des Gutsherrn Wittwe Geheimräthin Biesten Nahmens derselben der ... (?) Fried. Billmann.

Jährliche Pacht

  • (Haddick:)
    • 1 Malter Roggen
    • ½ Malter leichter Hafer
    • 5 Hüner
    • 2 Gänse
    • 1 Schuldschwein
    • 1 PF (Pfund) Wachs
    • 1 PF (Pfund) Flachs
    • 1 Hammel
    • 5 Rth. 30 ½ Stbr. an Geld
    • 8 Stbr. Fährengeld (Lippefähre)
    • An Pastor im Hämmchen ½ Scheffel Messroggen, 1 Fäßchen an Küster daselbst
    • An Pastor zu Recklingh. ½ Scheffel Roggen
  • (Billmann:)
    • Wie oben, jedoch sei die Bruchtpacht in Börker (Borkener) Maaß und mache in Recklinghäuser 1 Malter ½ Scheffel 2 ½ Becher Roggen
    • 1 Malter 2 Scheffel 3 Viertel und 3 ¾ Becher Hafer

Dienste

  • (Haddick:)
    • Alle Woche einen Spanndienst. Wollte bei den Diensten bleiben
  • (Billmann:)
    • Wie oben, jedoch auf eigene Kost und Fütterung. Höfner ist auch Wachtpflichtig.

Gewinn

  • (Haddick:)
    • Höfner hat 70 Rth. bezalt, sein Vorgesessener soll nur 5 Rth, bezalt haben, was sonst bezalt sei wußte nicht.
  • (Billmann:)
    • Die Gutsherrschaft ist berechtiget für Gewinn doppelte Pacht zu fordern, gemäß der Leibeigenthumsordnung.

Sterbfall

  • (Haddick:)
    • Sterbefall sei nie gefordert, nie geschehen und nie etwas dafür bezalt. etwas dafür
  • (Billmann:)
    • Es steht in der Willkühr des Gutsherrn zur wirklichen Erbtheilung zu schreiten.

Holzungsrechte

  • (Haddick:)
    • cessat
  • (Billmann:) ./.

Viehbestand

  • (Haddick:) ?
  • (Billmann:) ?

Hofgrund

  • (Haddick:) Circa 30 Scheffel Ackerland 3 Scheffel Wiesengrund
  • (Billmann:) Sei nie eine Vermessung der zum Hofe gehörigen Gründe geschehen, und könne also die Gutsherrschaft mit Bestimmtheit darüber nicht antworten.

Bemerkungen

  • (Haddick:)
    • 1) Die gegenseitigen Rechte des Gutsherrn und Eigenhörigen richten sich nach der Leibeigenthumsordnung.
    • 2) Hat aus seinen sämmtlichen Hofesländereien den Zehnten ausgekauft.
  • (Billmann:)
    • 1) Habe seine Richtigkeit.
    • 2) Könnte seyn, man wüßte es nicht.

Weitere Bemerkungen

  • (Billmann:) Zur allgemeinen Bemerkung vermeint die Herrschaft
  • 1. daß in Ansehung einer verhältnismäßigen Pachterhöhung für die aufhörenden aus der Leibeigenthums Verbindlichkeit fließenden besonderen Nutzbarkeiten die persönliche Freikaufung und der sogenannte Zwangsdienst. gleich dem Mortuar in Betracht gezogen werden mögten. Denn erstlich
    • a) glaubte vorhin kein Mensch darin etwas Unmoralisches oder Unanständiges zu finden einen Contract auf Eigenbehörigkeit zu schließen, zumal in dem leichten Gewände, wie sie in hiesigem Lande gesetzlich bestens auch selbst in unseren geheiligten Büchern und göttlichen Vorschriften des alten und neuen Bundes, die Knechtschaft sich nicht weniger unsere Eigenhörigkeit mißbilliget findet, auch sogar unsere Bauern und freien Menschen selbst unmögliches oder Drückendes dabei fanden, daß sie vielmehr oft ihr ganzes Vermögen vergarzedirten (?), um nur sich zu einem solchen Gute eigen geben zu können. Zum anderen
    • b) hat man alles wesentlich auf die gesetzlichen Vorschriften der Eigenbehörigkeit kontrahirt, und bei der Stipulirung der ordinairen Pachtabgaben, nicht blos das Mortuar, sondern besonders die utilia des sogenannten Zwangsdienstes, und der Freikaufung /: welche wohl im Werth so viel und oft noch mehr als das Mortuar ausmachen :/ mit in billigen Anschlag gezogen und die Pacht zum stände (?) minder belaßen, sofort auch bey Erwerbung eines solchen Gutes seine wichtige Masregeln danach genommen. Da also
    • c) Bei Stipulierung solcher Gutsherrlichen Emolumente keine intrinsica turpitudo besonders nach unseren milden Landes Satzungen denkbar, auch zwischen dem zur Pachterhöhung erlaubten Mortuar und dem sogenannten Zwangsdienst und Freikauf omni modo paritatis ratio zu seyn scheint und dieses alles auch dem gnädigsten Sinne nicht gemäß zu seyn; vielmehr die Verordnung vom 28 ten Januar laufenden Jahres artic. 6 to §: Wie jedoch etc. in verbis expreßis! Diese Bestimmungen pluraliter conceptis anzudeuten scheint, so hoffet man, daß es werde gestattet seyn, zur künftigen Pachterhöhung, wie das Mortuar, also auch die nun gleichfalls wegfallen sollenden Emolumente des sogenannten Zwangsdienstes und Freikaufs in Anschlag bringen zu dürfen, zum dem wo letztens
    • d) hier nur der Höfner von der höchsten Gnade den Vortheil zu genießen hat, die Gutsherrschaft aber blos de damno vitando (...)

2 do zur zweiten Bemerkung mögte die diesseitige Gutsherrschaft noch hinzufügen, daß sie außer den bestimmten Pachten und Diensten und außer dem Prinzipal Eigenthume Pachtgüther sonst gegen den Höfner so viel ihr für jetzt beiwohne :/ weiter keine absonderlichen Pflichtigkeiten zu prätendiren habe, als nahmentlich alles, was in der Verordnung vom Jahre 1781 von Anfang bis zu Ende vorgeschrieben ist. Auf die Artikel dieser Verordnung ist denn auch die Wesenheit des Pachtkontrackts in allen Gewinnbriefen ausdrücklich abgeschlossen worden. Da nun der gnädigste Landesherr dermalen davon dasjenige ausgeschlossen hat, welches die persöhnliche Freiheit des Menschen beschränket, übrigens es keinem benimmt, bei Verpachtungen und sonst seinem Eigenthume Conditionen zu setzen, wie es jedem beliebt, so vermeinet die Gutsherrschaft daraus von selbst zu folgern, daß alles übrige in der Leibeigen-thumsOrdnung, was nur immer mit der Personal Freiheit wesentlich und /: es mag sonst seyn wie es wolle :/ einem jeden anderen Menschen freyen Standes vorgeschrieben, und von diesem salva sua personal! übertäte angenommen werden kann, in allen vorgeschriebenen Stücken ohne Unterschied bei seinem unverbrüchlichen Bestand und Esse aufrecht bleiben müße, indem sonst nach gänzlicher Aufhebung der ganzen Eigenthumsordnung, als das Fundament worauf wesentlich gebaut worden, der ganze Pacht=Contrackt als zernichtet aufgelöset, und unverbindlich hinfallen würde.

Zum Verständnis

  • Pf = Pfund (500 Gramm = 1/2 Kilogramm)
  • Rth., Stb. = Reichstaler, Stüber (Währungseinheiten).
  • Malter, Scheffel, Becher, Fäßchen, Viertel = damalige Hohlmaße, lokal variabel.
  • Meßroggen = Missaticum (Abgabe an den Pfarrer)
  • cessat = entfällt
  • kontrahiert = zusammengezogen
  • Stipulierung = Festsetzung, vertragliche Regelung (tlw. mit Handschlag)
  • utilia = die Vorteile
  • Emolumente = Vorteile, Nutzen, Gewinn
  • Intrinseca turpitudo = innere Verwerflichkeit
  • omni modo paritatis ratio = die Berücksichtigung der Gleichheit in jeder Hinsicht
  • in verbis expressis = mit ausdrücklichen Worten
  • de damno vitando = zur Abwendung eines Unheils
  • salva sua personali libertate = ohne Antastung seiner persönlichen Freiheit
  • Esse = das Wesen (in Esse halten = im Wesen erhalten).