Lippe-Standesamtliche Zuständigkeit

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Bevölkerungsverzeichnisse > Personenstandsregister > Lippe-Standesamtliche Zuständigkeit

Einleitung

Je nach den länderspezifischen Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb des Deutschen Reiches gab es unterschiedliche Anweisungen für die Standesbeamten, welche die Ausführungsverordnungen zum Personenstandsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalteten. Daraus resultieren heute unterschiedliche regionale Suchmöglichkeiten in Archiven über die Personenstansregister und deren Beiakten hinaus.

Zuständigkeiten in der Personenstandsgesetzgebung 1932

Zuständigkeit für in Lippe
I. Bildung der Standesamtsbezirke
§ 1 PStG
Regierung
II. Aufsicht über die Standesbeamten
§ 11 PStG
I. a) in den Landgemeinden: Verwaltungsamt
b) In den Städten: Magistrat
II. Regierung
IIa. Anhaltung eines Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung
durch Gerichtsbeschluss § 11 Abs.3 PStG
Stadtgericht
III. Anstellung der Standesbeamten
§ 4 PStG
I. a) in den Landgemeinden: Verwaltungsamt
b) In den Städten: Magistrat
II. Regierung
IV. Festsetzung der Entschädigung
§ 7 PStG
a) Bei beauftragten Gemeindebeamten
b) Bei staatlich bestellten Gemeindebeamten
Verwaltungsamt nach Anhörung der Gemeindebehörden
V. Befreiung von der Ehemündigkeit
§ 1303 BGB
Landespräsidium
VI. Befreiung vom Ehehindernis des Ehebruches
§ 1312 BGB
Landespräsidium
VII. Befreiung vom Ehehindernis der Wartefrist
§ 1313 BGB
Landespräsidium
VIII. Erteilung des Auseinandersetzungszeugnisses
§ 1314 BGB
Zuständiges Vormundschaftsgericht
IX. Erteilung der Erlaubnis für Ausländer zur Eheschließung
§ 1315 BGB
- - -
X. Befreiung von Ehefähigkeitszeugnissen für Ausländer
A.G. zum BGB Art. 43 § 1
Landespräsidium
XI. Befreiung vom Zeugnis für Ausländer betr. Übertragung der Staatsangehörigkeit
A.G. zum BGB Art. 43 § 2
Landespräsidium
XII. Befreiung vom Aufgebot uns Abkürzung der Aufgebotsfrist
§ 1316 BGB
a) in den Landgemeinden: Verwaltungsamt
b) In den Städten: Regierung
XIII. Entgegennahme der Erklärung über Namenänderung einer geschiedenen Frau
§ 1577, 2 BGB
Heiratsstandesbeamter, sonst Amtsgericht
XIV. Entgegennahme der Erklärung über Namenerteilung
§ 1706 BGB
Geburts- oder Heiratsstandesbeamter, sonst Amtsgericht
XV. Ehelichkeitserklärung
§ 1723 BGB
Landespräsidium
XVI. Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses für Inländer
§ 1723 BGB
a) in den Landgemeinden: Verwaltungsamt
b) In den Städten: Magistrat
XVII. Berichtigungsverfahren § 65-66 PStG
A. Vorbereitung
B. Beschlußfassung
A. Aufsichtsbehörden I. Instanz
B. Stadtgericht
XVIII. A: Vornamenänderung
B: Familiennamenänderung
} Landespräsidium nach Anhörung der Regierung.
XIX. Befreiung vom Alterserfordernis bei Annahme an Kindes Statt
§ 1745 BGB
Landespräsidium
XX. Bestimmung des zuständigen Standesbeamten
§ 1320 BGB
Regierung