Preußen-Standesamtliche Zuständigkeit

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Bevölkerungsverzeichnisse > Personenstandsregister > Preußen-Standesamtliche Zuständigkeit

Einleitung

Je nach den länderspezifischen Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb des Deutschen Reiches gab es unterschiedliche Anweisungen für die Standesbeamten, welche die Ausführungsverordnungen zum Personenstandsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalteten. Daraus resultieren heute unterschiedliche regionale Suchmöglichkeiten in Archiven über die Personenstansregister und deren Beiakten hinaus.

Zuständigkeiten in der Personenstandsgesetzgebung 1932

Zuständigkeit für in Preußen
I. Bildung der Standesamtsbezirke
§ 1 PStG
Kreisregierung (Kammer des Innern) und Staatsministerium des Innern
II. Aufsicht über die Standesbeamten
§ 11 PStG
A. In Landgemeinden:
I. Instanz: Landrat als Vorsitzender des Kreisausschusses
II. Instanz: Regierungspräsident
B. In Stadtgemeinden:
I. Instanz: Regierungspräsident
II. Instanz: Oberpräsident und Minister des Innern
C. In Berlin:
I. Instanz: Oberpräsident
II. Instanz: Minister des Innern
IIa. Anhaltung eines Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung
durch Gerichtsbeschluss § 11 Abs.3 PStG
Amtsgericht
III. Anstellung der Standesbeamten
§ 4 PStG
A. In Landgemeinden:
I. Gemeindevorstand (Im Westen Bürgermeister) mit Genehmigung des
II. Landrats und Regierungspräsidenten
B. In Städten:
I. Gemeindevorstand mit Genehmigung des
II. Regierungspräsidenten
C. In Berlin:
Magistrat mit Genehmigung des Oberpräsidenten
IV. Festsetzung der Entschädigung
§ 7 PStG
a) Bei beauftragten Gemeindebeamten
b) Bei staatlich bestellten Gemeindebeamten
a) Gemeindevertretung und Kreisausschuss
b) Landrat als Vorsitzender des Kreisausschusses
V. Befreiung von der Ehemündigkeit
§ 1303 BGB
Amtsgericht
VI. Befreiung vom Ehehindernis des Ehebruches
§ 1312 BGB
Landgerichtspräsident
VII. Befreiung vom Ehehindernis der Wartefrist
§ 1313 BGB
Amtsgericht
VIII. Erteilung des Auseinandersetzungszeugnisses
§ 1314 BGB
Zuständiges Vormundschaftsgericht
IX. Erteilung der Erlaubnis für Ausländer zur Eheschließung
§ 1315 BGB
- - -
X. Befreiung von Ehefähigkeitszeugnissen für Ausländer
A.G. zum BGB Art. 43 § 1
Oberlandesgerichtspräsident (Kammergerichtspräsident)
XI. Befreiung vom Zeugnis für Ausländer betr. Übertragung der Staatsangehörigkeit
A.G. zum BGB Art. 43 § 2
Regierungspräsident
In Berlin: Oberpräsident
XII. Befreiung vom Aufgebot uns Abkürzung der Aufgebotsfrist
§ 1316 BGB
Regierungspräsident
In Berlin: Oberpräsident
XIII. Entgegennahme der Erklärung über Namenänderung einer geschiedenen Frau
§ 1577, 2 BGB
Heiratsstandesbeamter, sonst Amtsgericht
XIV. Entgegennahme der Erklärung über Namenerteilung
§ 1706 BGB
Geburts- oder Heiratsstandesbeamter, sonst Amtsgericht
XV. Ehelichkeitserklärung
§ 1723 BGB
Landgerichtspräsident
XVI. Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses für Inländer
§ 1723 BGB
Standesbeamter
XVII. Berichtigungsverfahren § 65-66 PStG
A. Vorbereitung
B. Beschlußfassung
A. Untere Verwaltungsbehörde als Untere Aufsichtsbehörde
B. Amtsgericht
XVIII. A: Vornamenänderung
B: Familiennamenänderung
A. Amtsgericht
B. Justizminister
XIX. Befreiung vom Alterserfordernis bei Annahme an Kindes Statt
§ 1745 BGB
Amtsgericht
XX. Bestimmung des zuständigen Standesbeamten
§ 1320 BGB
Ministerium des Innern