Beilieger
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Beschreibung
Die Frage was ist ein Beilieger? wird im Rietbergischen Landrecht so beantwortet:
Derjenige, welcher keine guthsherrliche oder Colonatsgründe besitzt und nur bei einem anderen Colone etwa eine Wohnung und einiges Land pfachtweise unterhat.
Quelle
- Das Rietbergisches Landrecht, so anno 1697 im August gehalten worden ist.
- 1804 von Karl Philipp Schwertener
In Westfalen
Abgaben (nach dem Rietberger Landrecht)
Der Beilieger muß, wenn er Vieh in die Gemeine Weide treibt, von 1 Pferde 18 Mariengroschen, von einer Kuh 9 Mariengroschen, von einem Rind 4½ Mariengroschen jährlich in die Fürstliche Rentkammer bezahlen; auserdem aber zahlt derselbe an die Landesherrschaft nichts, muß jedoch zur Landeskasse den Kopfschatz, und zwar für l Mann mit I Reichsthaler, für 1 Frau mit ½ Reichsthaler entrichten.