Urbar (Verzeichnis)

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Vorlage:Begriffserklärungshinweis


Mit Urbar wird oft das Verzeichnis des eigentlichen Urbars gemeint.

Einleitung

Urbare, Lager- oder Rechenbücher waren bis in das auslaufende Spätmittelalter zurückreichende Heberegister über den Besitz von Immobilien, mit den davon zu erwartenden Einnahmen und den darauf liegenden Belastungen. Sie wurden geführt von Grundherren, gleichgültig ob es sich dabei um deren Lehnbesitz oder Allodialbesitz handelte. Angeführt wurde in den Registern die Bezeichnung des Besitzes und dessen Lage, in manchen Fällen auch die zu der Immobilie als Erbgut gehörenden Pertinenzien. Eher selten vorkommende Änderungen der Konditionen wurden fortgeschrieben. Bei in Erbpacht vergebenen Immobilien wurde der Name der Erbpachtfamilie aufgeführt. Zumindest in Westfalen und der Eifel wurde die Bezeichnung der Großimmobilie aus dem Lagerbuch als Hofesname dem Erbaufsitzer des Erbes angeklebt. Bei Erbteilungen erhielten die Namen der Immobilien und Hofesaufsitzer Ergänzungen zur Altbezeichnung, so z. B. "Alt" und "Neu" oder "Groß" und "Klein". Bei den Inhabern des Namenszusatzes "Alt" und "Groß" verblieb die alte Sohlstätte des Hofes, der Zusatz hatte nichts mit der Größe oder Wirtschaftskraft eines Erbgutes zu tun.

Bei so in Erbpacht vergebenen Immobilien wurden die Lagerbücher ergänzt durch Gewinnbücher, Versterbbücher, Freibriefregister, Wechselbriefregister, welche laufend fortgeschrieben wurden.

An einer einzelnen der vorgenannten Erbpachtimmobilie konnten durchaus jeweils mehrerer Grundherren Ansprüche oder Teilansprüche unterschiedlicher Art inne haben, welche dann dazu ebenfalls eigene Lager- oder Saalbücher zu diesem Hof führten.

Bei den in Zeitpacht vergebenen Immobilien wurden die zeitlichen Pächter meist für den von Martini bis Martino laufenden Pachtzeitraum bei Kurzzeitpachten in nach den Immobilien geordneten Listen jährlich erfaßt. Waren die Pachtzeiten über 4 oder 12 Jahre, oder in eher seltener vorkommenden Zeiträumen angelegt, gab es Register über die beurkundeten Pachtverträge.

Der Begriff

Das Urbar selbst ist zunächst allgemein ein Grundstück, auch ein Hof, besonders aber eine Guts- oder Grundherrschaft.

Andere Bezeichnungen für das Verzeichnis eines Urbars sind:

  • Berain / Berein
  • Heberbuch / Heberegister
  • Lagerbuch
  • liber praedialis
  • Rechenbuch / Rechtung
  • Rodel / Rödel / Rötel
  • Salbuch, Saalbuch
  • Stockurbar
  • Urbarbuch / urbarium

In diesen Verzeichnissen werden neben den Grundstücken selbst die darauf ruhenden Abgaben und Dienste gegenüber dem Herrschaftsinhaber genau festgehalten. Sie sind Vorläufer der Grundbücher und Kataster.

Beispiele

→ Kategorie: Urbar (Verzeichnis)

Standortnachweise

Angegeben werden die in den Quellen genannten Ortsbezeichnungen sowie die jeweiligen Standortnachweise.

Literatur

  • KEYLER, Regina: "Lagerbücher", in Keitel, Christian; Keyler, Regina (Hrsg.): "Serielle Quellen in südwestdeutschen Archiven", Stuttgart 2005 (S. 55-62)
  • RICHTER, Gregor: "Lagerbücher- oder Urbarlehre". Hilfswissenschaftliche Grundzüge nach württembergischen Quellen, Stuttgart 1979 (Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 36).

Weblinks