Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/267

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 33.
Darmstadt den 16. Juny 1820.


1.) Erläuterung des §. 20. d. Verordn. v. 21. Jun. 1817. - 2.) Das Patrim. Gericht Staaden betr. - 3.) Bekanntmachung, daß die Verbindlichkeit zum Halten herrschaftlicher Jagdhunde aufhören soll. - 4.) Den Gerichtsstand für die Untersuchung und Bestrafung der Excesse bürgerlicher Personen gegen Wachten und im Dienste befindliche Soldaten betr. - 5.) Die Bauverzierunqsgelder in der Residenz betr. - 6.) Vergleichung des in Deutschland gebräuchlichen Silber- Gold- Juwelen- und Apothekergewichts mit dem neuen Großherzoglich Hessischen Maaße. - 7.) Erledigung einer geistlichen Stelle. - 8.) Sterbfälle. - 9.) Dienstbestellungen.



Erläuterung des §. 20 der Verordnung vom 21. Juny 1817.

Da über den Sinn des §. 20. der Verordnung vom 21ten Juni 1817. (Amtsblatt für den Großherzoglich Hessischen Landestheil auf der linken Rheinseite vom Jahr 1817. Nro. 41.) und seine Anwendung Zweifel entstanden sind, so findet man sich veranlaßt, hierdurch zu erklären, daß in den Fällen, welche der genannte §. ausführt, diejenigen Inländer, welche eines im Auslande verübten Verbrechens oder Vergehens beschuldigt sind, zur Bestrafung an ausländische Behörden zwar nicht ausgeliefert, aber doch nach inländischen Gesetzen von den inländischen Gerichten bestraft werden sollen; wornach sich die Gerichte der Provinz Rheinhessen in vorkommenden Fällen zu richten haben.
      Darmstadt den 2ten Juny 1820.

Aus allerhöchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup. Freihr. v. Lehmann.
L. v. Zangen.



Das Patrimonial-Gericht Staaden betr.

      Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben zu verordnen geruhet, daß das aus der Stadt Staaden in der Wetterau bestehende Patrimonial-Gericht gleichen Namens in zweiter Instanz unter der Justiz-Canzlei zu Büdingen stehen, und daß dieser Gräflich Ysenburg-Büdingische Antheil an der Ganerbschaft Staaden in Ansehung der Gerichtsbarkeit als Bestandtheil der Standesherrschaft Ysenburg-Büdingen betrachtet werden soll.
      Darmstadt den 9ten Juni 1820.

Aus besonderen allerhöchsten Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup. Freihr. v. Lehmann.
L. v. Zangen.