Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/310

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[309]
Nächste Seite>>>
[311]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 30.


und Allerhöchst Ihren Ministerialrath August Schleiermacher, Ritter erster Klasse des Großherzoglich Hessischen Verdienstordens Philipps des Großmüthigen, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adlerordens dritter Klasse;
Seine Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen:
Allerhöchst Ihren Regierungs-Präsidenten Eduard von Möller, Ritter des rothen Adlerordens zweiter Klasse mit Eichenlaub, Komthur des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, Komthur erster Klasse des Großherzoglich Hessischen Verdienstordens Philipps des Großmüthigen, Kommandeur des Civilverdienstordens vom Niederländischen Löwen, Kommandeur zweiter Klasse des Königlich Hannoverischen Guelphenordens,

welche nach vorhergegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalt der Ratification, über folgende Punkte übereingekommen sind:

Artikel 1.

Die Großherzoglich Hessische und die Königlich Preußische Regierung verpflichten sich gegenseitig, den Bau einer Eisenbahn von Cöln nach Gießen zu gestatten.
Die Großherzoglich Hessische Regierung wird der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft, welche bereits Seitens der Königlich Preußischen Regierung concessionirt worden ist, auch Ihrerseits die Concession zum Bau und Betrieb der im Großherzogthum Hessen gelegenen Bahnstrecken alsbald nach der Ratification dieses Vertrags ohne erschwerende Bedingungen ertheilen. Die hohen contrahirenden Regierungen werden dafür Sorge tragen, daß die Cöln-Gießener Eisenbahn innerhalb Ihrer beiderseitigen Gebiete von der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft in thunlichst kurzer Frist zur Ausführung gebracht werde.

Artikel 2.

Die Punkte, wo die Eisenbahn die Landesgrenzen überschreiten wird, sollen auf Grund des von der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft auszuarbeitenden Projekts, nöthigenfalls durch deßhalb abzuordnende technische Commissarien, näher bestimmt werden. In Gießen soll die Eisenbahn mit der Main-Weser-Bahn in unmittelbare Schienen-Verbindung gebracht werden, dergestalt, daß Transportmittel von Cöln mittelst der zu erbauenden Eisenbahn ununterbrochen auf die Main-Weser- Bahn gelangen können und umgekehrt.
Zu diesem Ende soll die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn in Uebereinstimmung mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen, auch der Bau und das gesammte Betriebs-Material so eingerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten übergehen können.

Artikel 3.

Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojekts innerhalb jedes Staatsgebietes bleibt der betreffenden Regierung überlassen.