Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/040

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


nicht bebaut werden darf. - Bei Bestimmung der in den Fällen des Art. 15 hierfür zu gewährenden Entschädigung (für die Beschränkung der Baufreiheit von unbebautem und auch nicht bebaubarem Gelände wird Entschädigung überhaupt nicht gewährt) sind die Expropriations-Grundsätze analog anzuwenden, d. h. es soll dem Grund-Eigenthümer zwar nicht der volle Werth des ihm verbleibenden Grundstücks, aber der volle Betrag des ihm durch die Baubeschränkung erwachsenden Nachtheile vergütet werden.
      Wenn im Falle der pos. 1 des Art. 15 der Eigenthümer das Grundstück bis zur neuen Fluchtlinie freilegt, ohne daß die Gemeinde es verlangt hat, so kann er nach dem Wortlaut des Gesetzen eine Entschädigung nicht beanspruchen (vergleiche oben § 22).

Zu Artikel 16.
§ 29.

      Zu den baulichen Aenderungen, zu welchen der Besitzer einer Hofraithe in Folge der Aenderung des Nivellements gezwungen sein kann, gehören auch die bloßen Erd- und Pflaster-Arbeiten, um der Hof-Einfahrt oder dem Hofraum selbst eine entsprechend veränderte Höhenlage zu geben.
      Ein Ersatz der Kosten kann aber nur dann beansprucht werden, wenn solche Aenderungen wirklich nothwendig sind, um die seitherige Benutzbarkeit des betreffenden Eigenthums zu erhalten; für weitergehende bauliche Aenderungen aus Anlaß der Veränderung des Straßen-Nivellements wird Ersatz nicht geleistet.
      Im beiderseitigen Interesse wird es regelmäßig liegen, vor Ausführung der Veränderung ein gütliches Abkommen über die zu leistende Entschädigung herbeizuführen.

Zu Artikel 17.
§ 30.

      Die in Art. 17 der Gemeinde eingeräumte Expropriations-Befugniß tritt nur dann und insoweit ein, als die betreffenden Grundbesitzer nicht auf die Benutzung des alten Wege verzichten.
      Die Bedingungen, unter welchen die expropriirten Grundstücke wieder abgegeben werden sollen, sind durch Ortsstatut im Voraus, d. h. vor der Wiederveräußerung, festzusetzen. Erklären sich mehrere der angrenzenden Grundbesitzer bereit, das expropriirte Gelände unter Verzicht auf die Benutzung des alten Wegs und gegen Ersatz der Expropriationskosten zu erwerben, so muß das abzugebende Gelände öffentlich versteigert werden, und kommt ein etwaiger Mehrerlös dem früheren Eigenthümer zu gut.