Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/045

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


      Nach den Art. 12, 13, 15, 16, 20 und 21 kommen z. B. hinsichtlich der Rechtsverhältnisse bei der Verwendung von Privat-Eigenthum zu öffentlichen Straßen und Plätzen, beziehungsweise hinsichtlich der Frage, wann Straßen zu eröffnen sind und wann die Anlieger zu den Kosten derselben herangezogen werden können, nur eigentliche "Gebäude" in Frage.
      Dagegen sollen für alle in Art. 23 beispielsweise ausgeführten "Bauten" die polizeilichen Bestimmungen des Gesetzes, insoweit sie überhaupt zutreffen können, maßgebend sein; z. B. die Vorschriften hinsichtlich der etwa erforderlichen Vorkehrungen gegen Unglücksfälle (Art. 28), hinsichtlich der Einhaltung der Fluchtlinien (Art. 30), hinsichtlich einer soliden Bauart (Art. 40); und zwar einerlei, ob zu deren baulicher Herstellung eine polizeiliche Genehmigung beziehungsweise Anzeige erforderlich ist oder nicht (Art. 64 und 65).

Zu Artikel 24.
§ 41.

      Zu den in Art. 24 gedachten Bauten gehören z. B. Bauhütten für andere Gebäude, Tribünen, Schaubuden und Aehnliches, - bei welchen übrigens selbstverständlich auch gesundheits- und feuerpolizeiliche Gesichtspunkte im Auge zu behalten und desfallsige nähere Anordnungen der Polizeibehörde zu befolgen sind.

Zu Artikel 25.
§ 42.

      Die Bestimmung, daß baupolizeiliche Vorschriften auch auf bereits bestehende Bauten und Einrichtungen sofortige Anwendung finden sollen, können z. B. nach Art. 30 Abs. 5, 34 letzter Abs., 35 Abs. 1 und 36 Abs. 1 in Localpolizeireglements beziehungsweise Ortsstatuten getroffen werden.
      Vergleiche auch Art. 145 des Polizei-Strafgesetzes wegen sofortiger Beseitigung feuergefährlicher Baugebrechen.

§ 43.

      Ob eine polizeiliche Vorschrift an einem bereits bestehenden Bau ohne unverhältnißmäßige Opfer von Seiten des Bauenden durchzuführen ist, hat bei vorliegendem Widerspruch der Kreisausschuß beziehungsweise Provinzialausschuß zu entscheiden; und zwar der Kreisausschuß nach Art. 56 der Städte-Ordnung dann, wenn die betreffende Verfügung von einer städtischen Localpolizeibehörde ausgeht, welcher die Baupolizei nach Art. 64 letzter Abs. übertragen