Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/055

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


       bei Schornsteinen. Die Polizeibehörde kann auf Grund eines technischen Gutachtens die Entfernung der Pfetten und Schwellen auf eine größere Weite bestimmen. Fachwände können bei gewöhnlichen Feuerungen ganz durchgeführt werden, wenn vor denselben auf die ganze Höhe der Stockwerke Brandmauern (Feuerwände) von wenigstens 25 Centimeter Stärke errichtet und bei der Anlage der Schornsteine die Bestimmungen über die Auswechselung der Gehölze befolgt werden.
d. Alle Feuer- und Schüröffnungen sind mit metallenen Thüren und die Schornsteine von größeren Feuerungen mit Schiebern oder Klappen von Eisen, zur Absperrung des Zuges, zu versehen. Im letzteren Falle soll thunlichst vermieden werden, Rauchröhren von bewohnten Räumen in diese Schornsteine einzuführen.
e. Die Thüren der Vorkamine oder Einheizplätze müssen entweder ganz von Eisen gefertigt[GWR 1], oder, wenn sie von Holz sind, auf der inneren Seite durchaus mit starkem Eisenblech beschlagen werden. Die Böden der Vorkamine müssen stets von Stein sein.
f. Wo Rauchrohre von Oefen oder anderen gewöhnlichen Feuerungen durch Holzwände oder Gebälke geführt werden müssen, soll aus diesen allez Holzwerk auf wenigstens 25 Centimeter um das Rohr herum entfernt und der Zwischenraum ausgemauert, ausgerollt, oder in sonstiger Weise feuersicher ausgefüllt werden. Sollte ein ähnlicher Fall bei größeren Feuerungen vorkommen, so hat die Polizeibehörde auf den Grund eines technischen Gutachtens die geeigneten Bestimmungen zu treffen. Für die Durchgänge der Rauchrohre in Wänden oder Decken sind Futterrohre aus feuersicherem Material und in solcher Länge zu verwenden, daß die Futterrohre an den Wänden oder Decken vorstehen. Die Ofenrohre müssen wenigstens 25 Centimeter unterhalb der Wandpfetten, Mauerlatten oder Gebälke in die Schornsteine einmünden und dürfen nicht näher als 20 Centimeter frei an Holzwerk hingeführt werden.
g. Klappen in den Rauchröhren von bewohnten Räumen müssen so eingerichtet werden, daß damit der Zug nicht vollständig abgeschlossen werden kann.
       3) Bei der Anlage von Schornsteinen ist im Allgemeinen Folgendes zu beobachten:
a. Alle Rauchröhren von Feuerungen jeder Art sollen in Schornsteine ausmünden. Es ist untersagt, Rauchröhren durch Mauern, Wände, Fenster oder dergleichen in das Freie zu führen. - Ausnahmsweise, wenn die Führung des Rauchrohres in einen Schornstein mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und keine sonstigen polizeilichen Gründe entgegenstehen, kann bei mit feuersicheren Materialien ausgeführten und gedeckten Gebäuden die unmittelbare Ausmündung einer Rauchabzugsröhre in das Freie unter besonderen von der Polizeibehörde vorzuschreibenden Bedingungen gestattet werden.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: gegefertigt