Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/066

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
<<<Vorherige Seite
[065]
Nächste Seite>>>
[067]
Ghzglhess regbl 1882.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 3.


erhalten. Beträgt die Stockhöhe mehr als 4 Meter, so müssen die Mauerstärken in den einzelnen Stockwerken angemessen vergrößert werden.
      Durchzüge, Balken, Schwellen, Pfetten und andere Verbindungsstücke dürfen in Brandmauern nur in soweit eingreifen, als dadurch die oben vorgeschriebenen Minimalstärten an keiner Stelle vermindert werden.

§ 69.

      Mit Ausnahme der in den Artikeln 48, 49 und 50 der allgemeinen Bauordnung angegebenen Fälle dürfen in Brandmauern keine Licht-, Thür- oder andere Oeffnungen angebracht werden. Ebenso ist deren Schwächung durch Wandschränke, Nischen und weite Schornsteine bis unter die in § 69 bestimmte Minimalstärke untersagt.
      Die Anlegung von engen Schornsteinen, wie solche bei gewöhnlichen Feuerungen in Wohngebäuden vorkommen, ist zwar in Brandmauern gestattet, doch muß alsdann der Brandmauer nach außen noch eine Wandstärke von mindestens 25 Centimeter verbleiben.
      Für größere Feuerungen ist bezüglich der in Brandmauern anzulegenden Schornsteinröhren besondere polizeiliche Bestimmung der einzuhaltenden Wandstärke einzuholen.

§ 70.

      Die Brandmauern müssen mindestens 40 Centimeter über das Dach reichen und die hölzernen Dach- und andere Gesimse vollständig abschneiden. Sie müssen über dem Dach in derselben Stärke aufgeführt werden, wie solches in § 69 für die Stärke unter Dach vorgeschrieben ist. Lehmsteine sind zur Ausführung der Brandmauer über Dach auch dann nicht anzuwenden, wenn die ganze übrige Mauer aus diesem Material besteht.
      Bei gemeinschaftlichen Brandmauern von Nachbargebäuden müssen in denselben anzulegende Schornsteinröhren mindestens 13 Centimeter von der Eigenthumsgrenze entfernt bleiben.

Zu Artikel 51.
§ 71.

      Während nach § 367,6 des Reichstrafgesetzbuchs und Art. 147-152 des Polizeistrafgesetzes das Aufbewahren von leicht feuerfangenden Gegenständen an Orten verboten ist, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, schreibt Art. 51 der allgemeinen Bauordnung vor, daß besondere bauliche Sicherungsmaßregeln für Gebäude vorgeschrieben werden können, in welchen längere Zeit größere Vorräthe leicht oder selbstentzündlicher, explosionsfähiger oder schwer zu löschender Stoffe aufbewahrt oder besondere feuergefährliche Vorrichtungen vorgenommen werden. Diese Bestimmung hat zunächst nur hervorragend feuergefährliche Stoffe, wie Phosphor, Aether, Weingeist, Schwefelkohlenstoff, Petroleum (Erdöl), Photogen, Camphin,