Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/071

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


      Auch die Erneuerung und das Unterfangen (Unterfahren) der Fundamente, das Unterschwellen der Gebäude auf der ganzen Straßenseite oder einem Theil derselben, sowie die Erneuerung oder Abänderung einzelner Theile der nach der Straße gehenden Umfangswände, insofern sämmtliche hier genannten Ausführungen von solchem Umfange oder von solcher Bedeutung sind, daß, bei ordnungsmäßigem Verfahren, hierzu Absprießungen erforderlich werden, sind als Hauptänderungen eines Gebäudes zu betrachten.

Zu Artikel 65.
§ 84.

      Während die in Art. 64 vorgeschriebene allgemeine Genehmigungspflicht sich nur auf eigentliche Gebäude (Häuser) bezieht, kann nach Art. 65 auch hinsichtlich sonstiger Bauten, also namentlich Keller, Brunnen, Kanäle, Gruben, Einfriedigungen etc. (vergleiche Art. 23 und § 40) die Genehmigungs- eventuell die Anzeigepflicht in Localpolizeireglements eingeführt werden.
      Ergibt sich im letzteren Falle (bei der Anzeige) ein Anstand oder ein Bedenken gegen das projectirte Bauwesen, so hat die Localpolizeibehörde rechtzeitig geeignete Verfügung zu erlassen, oder eintretenden Falles dem Bau Einhalt zu gebieten.

Zu Artikel 66.
§ 85.

      Zur Erlangung der baupolizeilichen Genehmigung für Neubauten und Hauptveränderungen an Gebäuden sind von dem Bauherrn die zur Prüfung und Beurtheilung des Bauprojects erforderlichen Pläne in doppelter Ausfertigung durch Vermittelung der Localpolizeibehörde dem Kreisamt vorzulegen.
      Diese Pläne haben zu enthalten:

       a. Situation des Bauplatzes und dessen Umgebung, mit Angabe der Himmelsgegenden, der anstoßenden Straßen, Wege und Wasserläufe, sowie bestehender oder projectirter Baulinien; die Eigenthumsgrenzen, benachbarte Gebäude mit Bezeichnung deren Benutzung, Höhe, Bauart und Eigenthümer. Diese Situation ist in dem Maßstabe von 1/500 der natürlichen Größe darzustellen. Für Neubauten ist der Situationsplan von einem Geometer zu fertigen.
b. Grundrisse für jedes einzelne Stockwerk vom Keller bis zum Dachraum, mit Angabe der Feuerungseinrichtungen.