Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/096

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 7.


wird, in einzelnen Fällen besonderen Bedürfnisses Ausnahmen von diesem Verbot zu gestatten, ebenso unter geeigneten Umständen Abweichungen in der Zeitbestimmung der wöchentlichen Schonzeit im Einvernehmen mit den bei den betreffenden Gewässern etwa betheiligten Nachbarstaaten eintreten zu lassen, jedoch ohne Verkürzung der 24stündigen Dauer der Schonzeit.

§ 3.

      Die jährliche Schonzeit tritt entweder im Frühjahr oder im Winter ein. Für bestimmte Gewässer wird eine doppelte jährliche Schonzeit, nämlich im Frühjahr und im Winter, unter Beschränkung auf den Fang bestimmter Fischgattungen festgesetzt.

§ 4.

      Die Frühjahrschonzeit beginnt mit dem 10. April und endigt mit dem 9. Juni eines jeden Jahres, beide Tage eingeschlossen.
      Folgende Fischwasser unterliegen der Frühjahrschonzeit:

       I. Die Flüsse Rhein, Main, Neckar und Lahn, letztere von der nördlichen Grenze der Gemarkung Ruttershausen abwärts, mit ihren Seitenarmen und Altwassern.
II. Im Gebiet des Rheins
A. In der Provinz Rheinhessen alle dem Rhein unmittelbar oder mittelbar zufließenden Fischwasser mit Ausnahme der Nahe und der Zuflüsse derselben.
B. In der Provinz Starkenburg:
a) der untere Lauf der Weschnitz von der Grenze bei Hüttenfeld bis zum Rhein nebst ihren Seitenarmen und Zuflüssen, soweit solche westlich der Staatsstraße von Weinheim nach Darmstadt sich befinden;
b) der Winkelbach von der Stadt Bensheim an bis zum Rhein nebst denjenigen Zuflüssen derselben, welche westlich der Staatsstraße von Bensheim nach Darmstadt sich befinden;
c) die Modau von der Einmündung des Beerbachs bis zum Rhein nebst allen Zuflüssen, welche westlich der Kreisstraße von Zwingenberg über Jugenheim und Seeheim nach Eberstadt sich befinden;
d) der Schwarzbach mit seinen sämmtlichen Zuflüssen einschließlich des Landgrabens.
III. Im Gebiet des Mains:
A. In der Provinz Rheinhessen:
sämmtliche Zuflüsse aus der Gemarkung Kostheim.
B. In der Provinz Starkenburg:
a) die Gersprenz von der Dornmühle bei Fränkisch-Crumbach abwärts und sämmtliche Zuflüsse derselben, soweit sich solche nördlich der Eisenbahnlinie