Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/140

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 16.


       3) die Heegzeit für Auer-, Birk- und Fasanenhähne beginnt mit dem 1. Juni und endigt mit dem 31. August;
4) die Heegzeit für Enten beginnt mit dem 1. April und endigt mit dem 30. Juni;
5) die Heegzeit für Trappen, Schnepfenarten, Brachvögel und Kibitze beginnt mit dem 1. Mai und endigt mit dem 30. Juni;
6) die Heegzeit für Repphühner beginnt mit dem 1. December und endigt mit dem

31. August;
die bezeichneten Tage stets mit inbegriffen.

§ 3.

      Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tag ihres Erscheinens in dem Regierungsblatt in Kraft.

      Darmstadt, den 19. August 1882.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Rautenbusch.



Bekanntmachung,
die Vorbereitung zu der Stelle eines Oeconomen an dem Landes-Zuchthause zu Marienschloß betreffend.



      Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zu befehlen geruht, daß die sich auf die specielle Prüfung der ersten Kategorie im Finanzfach beziehenden Bestimmungen der Verordnung vom 20. September 1853, betreffend die Vorschriften für die Prüfungen im Finanz- und technischen Fache, auf die Bewerber um die Stelle eines Oeconomen an dem Landes-Zuchthause zu Marienschloß Anwendung finden sollen.
      Im Verfolge der Bekanntmachung vom 9. Januar 1860, Regierungsblatt Nr. 3, wird dieses mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in der Bekanntmachung Großh. Ministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1859, betreffend die Vorschriften für die Prüfungen im Finanz- und technischen Fache, der Bekanntmachung der Großh. Ministerien des Innern und der Finanzen vom 15. September 1865, betreffend den practischen Cursus der Aspiranten des Finanzfaches, der Bekanntmachung derselben Ministerien vom 7. April 1870,