Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/148

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 19.


(§§ 5, 6) an den Vorstand der Schiffs-Untersuchungs-Commission zu richten. Derselbe prüft nöthigenfalls, ob die Vorlage formell zu beanstanden ist, und veranlaßt eventuell auf kürzestem Wege den Gesuchsteller zur Verbesserung der formellen Mängel.
      Ist gegen die Vollständigkeit des Gesuches nichts zu erinnern, so bestimmt der Vorstand innerhalb des Hafengebietes einen Liegeplatz, an welchem die Untersuchung vorzunehmen ist.
      Der Vorstand beruft die Sachverständigen, leitet die Untersuchung, nimmt über deren Ergebniß ein Protocoll auf und ordnet, wenn die Untersuchung keine Anstände ergeben hat oder dieselben beseitigt worden sind, die Bezeichnung der höchsten zulässigen Einsenkung des Schiffes an.
      Hierauf stellt er das Schiffsattest aus und bewirkt dessen Aushändigung an den Führer oder Eigenthümer des Schiffes. Letztere sind gegenüber der Behörde für die Kosten des Verfahrens haftbar.
§ 3.
Die Untersuchung eines Schiffes aus Gründen des öffentlichen Interesses (Art. 22 Abs. 5 der revidirten Rheinschifffahrtsacte) wird auf Antrag der Hafenbehörden oder des Rheinschifffahrts-Inspectors durch das zuständige Kreisamt angeordnet. Der Eigenthümer oder Führer des Schiffes ist in diesem Falte verpflichtet, auf Aufforderung des Vorstandes der Commission die in § 5 bezw. 6 und 7 dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zu machen.
§ 4.
Zusammen-
setzung der
Untersuchungs-
Commission.
      Die Untersuchungs-Commission besteht aus dem Großherzoglichen Hafencommissär zu Mainz oder einem anderen Großherzoglichen Beamten als Vorstand, dem Hafenmeister, einem Schiffsbaukundigen und einem mit der Führung eines Rheinschiffes der Gattung, welcher das zu untersuchende Schiff angehört, vertrauten Schiffer oder Steuermann.
      Handelt es sich um die Untersuchung eines eisernen Schiffes, so soll der Schiffsbaukundige mit dem Bau solcher Schiffe aus eigener Erfahrung bekannt sein; mindestens muß er die Eigenschaft eines in größeren Eisenblechconstructionen practisch erfahrenen Maschinenbautechnikers besitzen.
      Für die Untersuchung eines Dampfschiffs wird die Commission durch ein maschinenbaukundiges Mitglied verstärkt.
      Die Sachverständigen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Großherzoglichen Provinzial-Direction Rheinhessen ernannt und verpflichtet.
      Erstreckt sich die Untersuchung einer Dampfschiffes auch auf den Dampfkessel, so functionirt der amtliche Sachverständige für Prüfung und Revision der Dampfkessel, bezw., sofern der Srhiffsbesitzer der Offenbacher oder Mannheimer Ueberwachungsgesellschaft angehört, der Sachverständige dieser Gesellschaften als maschinenbaukundiges Mitglied der Commission.