Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/B026

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Beilage Nr. 4.


Statuten der Kohlermännischen Stiftung.

      1) Aus den Zinsen des Stiftungskapitals werden jährliche Pensionen von 515 Mark 5.svg an eheliche Töchter von im Großherzogthum angestellten Civilstaatsdienern vom Rang eines Collegialsecretärs und bei den Rechnungsbeamten eines Revisors, Beide eingeschlossen, aufwärts ausgezahlt, deren Vater im wirklichen Civilstaatsdienst oder im Pensionsstand verstorben ist, so lange diese Töchter unverehelicht, von sittlicher Aufführung und zum nothwendigen Lebensunterhalt der Unterstützung bedürftig sind und in Europa wohnen.
      2) Bei Concurrenz mehrerer zum Bezug einer Pension nach 1 an sich Berechtigten ist zunächst auf die größere Hülfsbedürftigkeit, z. B. wegen Alters oder Kränklichkeit, sodann auf Verwandtschaft mit der Stifterin oder deren Ehemann und deren Nähe, ferner darauf zu sehen, ob bereits Pensionen in einer Familie bezogen werden; an mehr als zwei Schwestern in Einer Familie können Pensionen gleichzeitig nicht vergeben werden, und betragen dieselben, solange sie von zwei Schwestern gleichzeitig bezogen werden, nur je 429 Mark jährlich.
      3) Der Bezug einer Pension hört auf mit

             a. dem Tod der Pensionärin; jedoch kann die letztere über den Theil der Pension, der der Zeit zwischen dem Todestag und dem Schluß des Jahres entspricht, unter Lebenden oder auf den Todesfall verfügen;
b. der Verehelichung; jedoch hindert dieselbe nicht den Bezug der Pension bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Verehelichung erfolgt;
c. dem Eintritt ausreichend verbesserter Glücksumstände, wenn die Pensionärin zum nothwendigen Lebensunterhalt der Unterstützung nicht mehr bedarf;
d. dem Verzicht der Pensionärin;
e. einer notorisch unsittlichen Aufführung und
f. der Entfernung der Pensionärin aus Europa.

      4) Die Stiftung steht unter der Aufsicht und Verwaltung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz. Dasselbe wird daher auch den Rechner bestellen und dessen Gehalt und Caution normiren. Die Revision und der Abschluß der Rechnungen, die sich über das Kalenderjahr zu erstrecken haben, wird der Großherzoglichen Ober-Rechnungskammer übertragen, welche auch die Visitationen des Rechners in Gemäßheit des Artikels 10 des Gesetzes vom 14. Juni 1879, die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer betreffend, vornehmen wird.
      5) Die Verleihung der Pensionen erfolgt, nach Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog erstattetem Vortrag, durch Beschluß des Großherzoglichen Staatsministeriums; dasselbe hat in gleicher Weise zu entscheiden, wann in den unter 3, c und e erwähnten Fällen der Bezug einer Pension aufzuhören hat.
      6) Sobald eine Pension oder mehrere Pensionen vergeben werden können, wird dies in der Darmstädter Zeitung unter dem Anheimstellen, sich darum zu bewerben, bekannt gemacht. Die Eingaben sind an das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz zu richten. Nach Ablauf von vier Wochen nach dem ersten Einrücken der Bekanntmachung erfolgt die Verleihung der Pension mit Wirkung von Anfang des nächsten Kalenderjahres an. Bei der Verleihung sind nicht nur die neuen Bewerbungen, sondern auch die früheren, welchen noch nicht entsprochen werden konnte, zu berücksichtigen; es können aber auch, jedoch gleichzeitig nicht mehr als drei, Pensionen an verschämte Bedürftige, bei denen die unter 1 und 2 erwähnten Voraussetzungen vorliegen, ohne Bewerbung verliehen werden.