Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/129

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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      Das römische Recht berechnet nun die Verwandtschaften nach dem Grundsatz quot generationes tot gradus, d. h. es werden die zwischen den beiden Verwandten liegenden Zeugungen gezählt.[1] In den schon früher besprochenen Verwandtschaftsformularen der römischen Jurisprudenz (vgl. Tafel I, II u. III) lassen sich die Verwandtschaftsgrade rasch ablesen, ohne daß eine besondere, die persönlichen Verhältnisse Stammtafelmäßig nachzuweisende Darstellung nötig war. War jemand als des Bruders oder der Schwester Urenkel oder Urenkelin bekannt, so sagte dem Steuerbeamten sein Schema rasch, daß er im fünften Grade mit dem Erblasser verwandt gewesen sei, wie es nicht viel Besinnen erforderte, daß Vater und Mutter, Sohn und Tochter mit demselben durch je eine Zeugung verbunden waren und also im ersten Grade der Verwandtschaft standen. [2]

      Die römische Kirche behielt zunächst die römische Verwandtenberechnung bei. Sie erweiterte jedoch den Verwandtschaftsbegriff, indem sie die Ehe unter Verwandten überhaupt innerhalb der siebenten Generation verbot. Hierbei macht sich jedoch die im germanischen Rechte ausgebildete Zählungsweise nach dem Grundsatz der Entfernung von dem gemeinschaftlichen Stammvater geltend, die auch als canonische Rechnung bezeichnet wird. Den römischen Begriffen von Agnation und Cognation entsprechen bei den Germanen die Hausgemeinschaft (Familie) und die Sippe Blutsverwandtschaft (parentela). Man berechnet die Parentel nach der Menge der Generationen die in direkter Linie zu einem Elternpaar führen, von dem zwei Personen als Descendenten abstammen.


  1. Gajus, Inst. III. § 10. Vocantur autem agnati. Ulpian I. 46 ad edictum: Cognati autem appellati sunt quasi ex uno nati sunt ut Sabeo ait quasi commune nascendi initium habuerint. Alles nähere findet man bei Dernburg S. 17, 265 ff., Richter (Dove) Kirchenrecht, S. 1084, Dirksen, Beiträge zur Kunde des römischen Rechts, S. 248 ff.
  2. Ueber die Computatio beim Erbrecht vgl. oben S. 92 Anmerkung 1. Seit Justitian ist das Vorrecht der Agnaten gänzlich beseitigt, es erben Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie bis zum sechsten Grade. Mithin war wieder die bis zum sechsten Grade der Verwandtschaft reichende Stammtafel nötig.