Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/229

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu
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      angefochtene Zeuge muß seine Ebenburt durch Nachweis von 4 Ahnen gleichen Rechts bezeugend.[1]
    1. Zweikampf: Dem Untergenossen darf man den Zweikampf verweigern. Der Schöffenbarfreie ist berechtigt, von dem ihn zum Kampfe fordernden Genossen den Nachweis von vier freien Ahnen zu verlangen und im Unvermögensfalle den Kampf abzulehnen.[2]
    2. Urteilschelten: Der Scheltende darf nicht Untergenosse des Urteilsfinders sein.[3]
    3. Fürsprache: auch hier ist der Grundsatz der Ebenbürtigkeit wirksam, doch gehören die einschlägigen Stellen späteren Quellen an. Die einzelnen Bestimmungen sind nicht klar. Vielleicht bezieht sich die Sache hier nur auf das Lehnrecht.[4]
  1. im Privatrecht:
    1. Ehe und Familie: eheliche Verbindungen zwischen Unfreien sind jetzt vollkommen rechtskräftig[5], und auch solchen zwischen Angehörigen verschiedener Geburtsstände stehen keine rechtlichen Hindernisse mehr im Wege, ausgenommen allein den Fall, daß eine Freie ihren eigenen Knecht ehelichen wollte.[6] Demnach gehört die Eheschließung an sich nicht zu den Rechten der Ebenbürtigkeit. Wohl aber gehört


  1. Sächs. Landr. I, A. 51, §3: Svelk man von sinen vier anen, dat is von tven eldervaderen unde von tven eldermuderen, unde von vader unde muder unbesculden is an sime rechte, den ne kan neman bescelden an siner bord, he ne hebbe sin recht vorwarcht.
  2. Sächs. Landr. I, A. 51, § 4: Swelk scepenbare vri man enen sinen genot to kampe ansprikt, die bedorf to wetene sine vier anen unde sin hantgemal, unde die to benomene oder jene weigert ime kampes mit rechte. Andere Stellen bei Göhrum I, S. 265 f. Wie Schröder in der Zeitschr. f. RG. III, S. 468 zeigt, ist nur beim väterlichen Großvater Schöffenbarkeit nachzuweisen, bei den übrigen 3 Ahnen genügt die Freiheit.
  3. Göhrum I, S. 299 f.
  4. Ebenda S. 301.
  5. Fürth, Ministerialen S. 293 ff. Göhrum I, S. 161.
  6. Schwäb. Landr. 60. Göhrum I, S. 312. Es ist klar, daß die Frau nicht ihre eigene Magd werden kann.