Westfälische Frei- und Femgerichte/12

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Westfälische Frei- und Femgerichte
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genommen werden. 4) Müssen sie die Fragen beantworten, welche Karl der Große vorgeschrieben[GWR 1]. 5) Werden sie vor Eidbruch gewarnt und ihnen die[GWR 2] darauf stehenden Strafen bekannt gemacht. 6) Müssen sie den Femeid schwören, wie Karl der Große vorgeschrieben, vor dem Tische auf der Malstätte mit gebogenem rechten Knie, das entblößt ist, mit bedecktem Haupte, die entblößte, linke Hand auf die Schwerter und den Strick legen und geloben, die Feme geheim zu halten vor Weib und Kind, vor Sand und Wind. 7) Sagt ihnen der Freigraf mit bedecktem Haupte die heimliche Feme (die Loosungsworte) und erklärt ihnen solche. 8) Sagt er ihnen das Nothwort. 9) Lehrt er ihnen den Schöffengruß. 10) Wird ihnen offenbart, was vor das heimliche und was vor das öffentliche Gericht gehört. 11) Hat der Aufgenommene dem Freigrafen 16 Schillinge und jedem der neuen Schöffen (den jüngsten) 8 Schillinge zu geben, nicht mehr.[GWR 3]

      Außerdem beschloß das Generalkapitel: a) Geistliche Mönche und Klosterfrauen dürfen nicht vor die heimliche Acht gebracht werden, es sei denn, das Erstere als Schöffen aufgenommen worden. b) Schöffen, die sich dem Trunke ergäben, sollten das erstemal (wenn sie sich betrinken) 15, das zweitemal 30 Schillinge Strafe erlegen, ausgenommen jedoch, wenn sie an Sonn- oder Festtagen sich berauscht.

      Die Losung der Feme bestand in den Worten Strick, Stein, Gras, Grein, das Nothwort in Reinir dor Feweri (gereinigt durch Feuer). Außerdem hatten die Schöffen Erkennungszeichen. Wenn einer derselben Jemand traf, von dem er vermuthete, er sei ebenfalls Schöffe, so legte er auf dessen linke Schulter die rechte Hand und lispelte ihm zu: Eck (ich) grüt ju, lewe Mann, – wat fanget y (ihr) an? Der Andere,



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

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