Westfälische Frei- und Femgerichte/30

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Westfälische Frei- und Femgerichte
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a. a. O. S. 520.) Erwähnung verdient auch, daß 1399 der Freigraf zu Tecklenburg den Bischof von Münster und fast alle freien Männer des Bisthums vor seinen Freistuhl beschied. Die Ladung wurde jedoch, weil der Freigraf und sein Stuhlherr der Graf von Tecklenburg zur Besinnung kamen, bald zurückgenommen. (Kindlinger a. a. O. B. I Urk. S. 70).

      § 25. Die deutschen Fürsten, auch die Städte, betrachten die Anmaßungen der Freigerichte als Eingriffe in ihre Rechte. Sie suchten daher beim Kaiser das jus de non evocando nach, das sie oder vielmehr ihre Unterthanen (Mitbürger) von der Gerichtsbarkeit der Freigerichte befreien sollte. Es wurde auch vielfach verliehen, – häufig von nachfolgenden Kaisern bestätigt. Kaiser Friedrich I setzte auf die Nichtbeachtung des Privilegs für die Stadt Frankfurt eine Strafe von 100 Pfund Gold. (Usener a. a. O. S. 23). Die Päpste bedrohten überdem die Richter, welche sich eine Evokation der Bürger von Frankfurt schuldig machen sollten, mit dem Banne. Sie ernannten einen besonderen Konservator des Schutzrechts, der in den Jahren 1455 bie 1526 wirklich einige Freigrafen im Herzogthum Westfalen, weil sie Frankfurter Bürger geladen, in den Bann that. Die Freigrafen wollten sich anfangs dennoch nicht fügen; da sie aber, so lange der Bann währte, keine Verhandlungen aufnehmen durften, gaben sie endlich nach. Verschiedene Regierungen ergriffen schärfere Maßregeln gegen die Freigerichte. Sie verboten ihren Unterthanen bei schweren Strafen, sich ohne ihre Erlaubniß an die Freigerichte zu wenden. Es fanden Hinrichtungen solcher Statt, die dem ungeachtet Klagen bei den Gerichten angebracht hatten. Auch kam des vor, daß Schöffen, die Ladungen überbrachten, gefangen genommen und getödtet wurden.