Burger Lagerbuch/084

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Burger Lagerbuch
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BGV Abt Wk Heft 14.djvu

undt keine Freyheit genießet, ist ans Hauß Burgh doch lehenrührig, und so offt der Lehenmann stirbt, mußen sich deßen Erben auch inner dreißig Tagen am Hauße Burgh bei zeitlichem Kellner angeben und vermahmen, daß der Lehentrager todt und das Lehen aufs neue gesinnen und begehren. Demnechst wird damit, wie auch mit vorbeschriebenen Gutt zum Kalteborn, procediret, nur daß anstatt der Marck Brabantisch fünff Gullden Collnisch in einem rothen seidenen Beutel vor eine Erkentnuß praesentiren. Und ist mit diesem Gutt in anno 1676 den 4. Martii Johannes Gobelßmann zu Lindenhaußen vorbeschriebener maßen belehnet, und die Lehengebühr erleget. 375. Weitters hatt mein gnedigster Herr daselbst noch ein Lehengutt liegen, so auch wie vorgemeltes hiehin Blatt 66 lehenrührig und wirdt genant der Kohlgartten zu Langerfeldt, dazu zwey Parteyen gehören. Damit hatt es bey Abgang und Anordnung des Lehentragers eben die Beschaffenheit wie auch mit Gockelsgutt zu Lindenhaußen, und wird darab die Lehengebühr oder Erkentnuß ebenmeßig mit fünff Gullden Collnisch in einem rothen seidenen Beutel praesentiret. Und ist mit solchem Gutt Johannes Kohlgartten in anno 1678 biß 1679 belehnet. 376. Demnechst hatt mein gnedigster Herr im gemelten Ambt Wetter und Kirspell Schwellmb zu Delfft ein Lehengutt so hiehin lehenrührig liegen, wirdt genant Scheurmans Gutt. Damit hatt es bey Abgang und Anordnung des Lehentragers gleiche Beschaffenheit alß auch mit Gockels Gutt und mit dem Kohlgartten. Undt wird darab die Lehengebühr oder Erkentnuß auch jedesmahls mit funff [Gulden] Collnisch in einem rothen seidenen Beutel presentiret. Und ist damit in anno 1682 Johann Scheurmans zum Lengsten belehnet auff Absterben seines Vattern, welcher auch Johann Scheurmans geheißen. 377. Mein gnedigster Herr hatt noch ein Gutt in gemeltem Ambt und Kirspel gehabt, Dahlhaußen genant, so auch ans Hauß Burgh lehenrührig geweßen, welches aber anno 1483 mit Bewilligung Herrn Hertzog Gerharden 84

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