Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/333

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 32.
Darmstadt am 19. November 1860.


Inhalt: 1) Gesetz, die Anlegung und Unterhaltung der Vicinalwege[GWR 1] betr.; - 2) Gesetz, die Erhöhung der Militär-Stellvertretungs- und Einstandssumme betr.; - 3) Oeffentliche Anerkennung einer edlen That; - 4) Bekanntmachung, die Controlirung des Verkehrs mit steuerpflichtigen Getränken zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Herzogthum Nassau betr.; - 5) Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens; - 6) Dienstnachrichten; - 7) Sterbfälle.

Gesetz,
die Anlegung und Unterhaltung der Vicinalwege betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1.

In der Regel haben die Gemeinden die Kosten für Anlegung der Vicinalwege innerhalb ihrer Gemarkungen aufzubringen und die Kosten für Unterhaltung derselben zu tragen.

Artikel 2.

Zum Zweck der gemeinsamen Aufbringung der Kosten für Anlegung und Unterhaltung eines Vicinalwegs können mehrere Gemeinden zu einem Verbande (Concurrenz) sich vereinigen und über das Verhältniß, nach welchem die Kosten auf sie zu vertheilen sind, Verträge abschließen.
Solche durch Uebereinkünfte zwischen den Ortsvorständen gebildete Verbände unterliegen der Genehmigung der Regierungsbehörde.

Artikel 3.

Wenn eine oder mehrere derjenigen Gemeinden, welche bei Anlegung und Unterhaltung eines Vicinalwegs interessirt sind, zum Zweck der gemeinsamen Aufbringung der hierdurch entstehenden Kosten bei der Regierungsbehörde die Bildung eines Verbandes beantragen, diese aber auf dem Wege



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. "Vicinalweg, Vicinalwege, Vicinales viae, Dorfwege, Wege, welche von den Ackern der Privatleute auf die Straßen fuhrten."; zitiert nach http://www.kruenitz1.uni-trier.de/