Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/205

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
<<<Vorherige Seite
[204]
Nächste Seite>>>
[206]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 30.



Anlage B (zu §§ 9 und 21).


Bestimmungen
über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde.



      In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden, wird Folgendes festgesetzt:

       1) Kürassier-Pferde sollen nicht unter 1 Meter 65 Centimeter,
2) Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reitpferde überhaupt nicht unter 1 Meter 57 Centimeter,
3) Artillerie- und Train-Stangenpferde, sowie die für Fuhrpark- und ähnliche Kolonnen geeigneten schweren Zugpferde nicht unter 1 Meter 62 Centimeter,
4) Artillerie- und Train-Vorderpferde nicht unter 1 Meter 57 Centimeter

groß sein.
      Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maaß, als das angegebene, angenommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel nicht unter 1 Meter 55 Centimeter herabgegangen werden. Aeußerstenfalls kann unter den Reitpferden der Fußtruppen und des Trains bis zu einem Fünftel der Gesammtzahl eine Größe von 1 Meter 53 Centimeter als genügend angesehen werden. Dem Alter nach sind Pferde zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den Kriegsdienst.
      Hengste, tragende Stuten und Mutter-Stuten, die unter 3 Monate alte Fohlen nähren, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst der Kavallerie untauglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spathlähmung, schadhaften Hufen (als Voll- oder Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten, Strahlkrebs u. s. w.) behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige zu Wagenpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt.
      Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch den Augenschein bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß die Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat.
      Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten, daß erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß alsdann ein oder der andere unwesentliche Fehler, der unter andern Umständen die Annahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung geben kann.