HiltmayrStephanGeltingÜbergabe1726

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StAM, Rentmeisteramt München, Unterbehörden Nr. 6031, S. 88

Brieff Notlungs Buch des Churfrtl. HofCastenambt München Anno 1726

# und quatemberlich 1 fl in gelt ausgevolgt

+ ausser der cost

Sovill den Bruder Franzen

und seine ausgemachten 600 fl

betrifft, ist unterm 25. Jenner

ao. 1730 ain weiterer Ver-

gleich vorgangen.

Am 26. November 1726 ….

…….. ….. …..

Empfangen .. ….

50 fl

Am 23. Januar 1727

……. …… …. …

…….. …… ……

50 fl

_________________

zusammen 100 fl

Unterschrift

Anno 1727 ……

…….. Empfangen

15 fl

Unterschrift

Bey …. 1728 Empfangen

……..

15 fl

Unterschrift

Folio 88

Übergabs Brief

Zuvernemen Welchergestalten der Ehrbare Stephan Hiltmayr Würth# (nachträglich darüber geschrieben: #und Wittiber) zu Gelting Gerichts Schwaben, und von dato 19. Novembris Ao. 1700 von Balthasarn Staudthamber ietzigern Zehetmayr von Neufahrn vermelten Gerichts Schwaben und Catharina seinem Eheweib durch Tausch an sich gebracht zu alhiesig churfürtl. Hofkastenambt

Folio 88 Rückseite

München gehörig Urbars WürthsTafehrn zu ersagten Gelting mit aller ..echtlichen an(?)- und zuegehör als Gründt, Holz Vischwasser und anderes, wie auch das zuepau … besessene, zum Löbl. Heyl. Geist Spittall alhier mit dem aigentumb gehöriges LechenGüettl zu Pliening, nichts davon ausgenommen, dem Ehrbaren seinem frtl. lieben Eheleiblichen Sohn Johann Hiltmayr 20Jährigen alters und Anna dessen zuekonfftigen Eheweib gegen hernachfolgenten conditionen übergeben und …geantworttest habe als … und

erstlichen solle Übernemmer schuldig und verbundten sein dem übergebentem Vatter zu einer pactierten ÜbergabsSumma 400 fl dergestalten hinaus zu bezallen, das hieran auf dem Hochzeit Tag 50 und nachgehents alle Jahr, bis die völligen 400 fl abgefiehrt sein werden, iedesmahl 20fl entricht. Nitweniger der Übergeber zeit seines lebens bey solcher Würthschafft die gewohnliche Tischcost neben der

Folio 89

neben der notdürftigen gwändt und …chung, Item ein aigenes Stibl zur Wohn- und aufbehaltung seiner sachen, dan die alle Montag des Jahres hindurch fallente(?) Ayr neben Jehrlichen ½ Schfl. Waiz und iedesmahl zu heyl. Weinachten 10 pfund fleisch anbey auch demselben für bestendtig ein Khue beim Parmb undhalten # werden mueß.

Solte nun Er Übergeber ersagten NaturalAustrag bey gedachter Würthschafft nit zugeniessen gedenckhen, welches auch bey dessen willkür stehet,

So were Er Übernehmer schuldig solchen austrag + neben dem ausnamb gelt auf obgemelt mit ybernommenes Lechenguettl zu Pliening, wohin sich sodann dessen alt übergebenter Vatter ebenfahls zu begeben hette, zu transportieren und dahin das bedürfftige Holz und Licht dan anstatt vermelter Tischcost Jehrlich 1 Schfl. Waiz, 2 Schfl. Korn und ½ Schfl. Gersten zuverschaffen, dabey auch

Folio 89 Rückseite

Andertens ……. seiner ybrig vorhandten noch …. zwey geschwistrigten Namens Franzen so ein Preyknecht und nunmehr 30 Jahr alt 600 fl, der Maria aber welche bereits mit Georgen Wunsamb von Pliening verheurathet ist, der Ursach willen 800 fl anzubehendtigen, weillen dise dem ybergebenten Vattern in zeit seiner hausWürthschafft yber 10 Jahrelang treulich hausen helffen und seind solche 1400 fl folgentergestalten abzufiehren, nemblich wan sich der Übernemmer Verheurathen werdte, daß er an solche alsogleich 50 fl paar und nachgehents alle Jahr bis alles entrichtet sein würdtt ebenfahls 50 fl bezalt werden miessen, warbey sich das die thaile solchergestalten verglichen, daß bis auf konpftige Verheurathung gedachten Franzen Hiltmayrs die bereits verheurathe Tochter Maria die jehrlich bedungenen 50 fl früsten

Folio 90

allein, hingegen nach ebenmessiger Verheurathung des Franzens, Sye dergleichen Jehrliche früst miteinander zu zins haben sollen, und da nun solche Verheurathung des Bruders yber kurz oder lang geschechete mieste der guettsbesizeer disem auf dessen HochzeitTag asogleich paar 200 fl raichen, entzwischen aber were mit der sellbigen Jahres bedung ……. verfallenten Früst mit 50 fl zuruckzuhalten.

Drittens und schliesslichen dan ist ….. bedungen worden, im fahl der Übergeber mit Todt abgehen werde, daß dessen Verlassenschafft, was yber die Erdtbesttigungs Uncosten ybrig verbleiben würdtet, die sambentliche 3 Kind miteinand, hingegen das Pett und andereHausVahrnus der guettsbesizer allein zu erben haben solle. Und würdte nun ain oder das and aus Ihnen Kindern Ledigen standts versterben, so Erbeten dessen Verlassenschafft die ybrigen mit einschluß des Vatters zu gleichen Thaill welcher Verstandtes(?) auch

Folio 88 Rückseite

hette, wan der guettsbesizer ohne hindlassung einigen Leibs Erben verstürbe, daß solches der Vatter ebenfahls mitzuerben hette. Welchem dan ahso nachzukommen mit Mundt und handt angelobt worden.

actum München

den 15tn Juny 1726

Zeugen

Georg Wunsamb von Pliening

und Janis Feher(?) Castenknecht

Leibgedings Handlung

Hierauß ist mit Ihme angehent jüngern Johann Hiltmayr Würth und Anna seinem zukonpftigen Eheweib eventualiter dahin gehandelt worden, daß Sye für beide Leibsgerechtigkeitten ___ fl (nachfolgend in anderer Schrift eingefügt!) mit einschluß anfahl und abfahrt 130 fl, auch seien gleich nach dessen verheurathung 100 fl, und die ybrigen 30 fl in 2 Jahresfrüsten hernach bezallen. im ybrigen auch bei der bisherigen Güllt gelassen werden sollen.

Notlung Notel, Urkunde, später Briefprotokolle genannt

Leibgeding Leibrecht, Verstiftung eines Lehens auf Lebenszeit des Bauern, manchmal auch „zweileibfällig“ zusätzlich auf Lebenszeit der Ehefrau. Nachkommen konnten das Gut mit Einverständnis des Grundherrn übernehmen, aber nur gegen erneute Leibgedings-Zahlung

Urbar von der Herrschaft angelegteVerzeichnisse der Immobilien und ihrer Erträge

Urbarsgüter Herzogsgüter, die von einem herzogl. Hofkastenamt vewaltet wurden

Anfall Laudemium, Gebühr, die beim Besitzerwechsel an den Grundherrn zu zahlen war. Abfahrt: ebenso, eigentlich vom alten Besitzer zu bezahlen, de facto natürlich beides zusammen vom Neuen. Riedl vergleicht es mit Löschung und Eintragung im Grundbuch. Meist 5% des Schätzwertes eines Guts.

Quatember Quartal, Termin für Fälligkeiten, z.B. Zahltage für Austrägler.

1. Quartal: Mittwoch nach Invocavit, Aschermittwoch

2. Quartal: Mittwoch nach Pfingsten

3. Quartal: Kreuzerhebung, 14. September

4. Quartal: nach Lucia, 13. Dezember

Ausnahm Altenteil, im Übergabebrief geregelte Rechte

Frist (jährlich) wiederkehrende Zahlungsrate

Fahrnis (Vahrnus) bewegliche Habe, Kleidung, Gerätschaften