Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/040

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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nur einigermaaßen Raum zu gewinnen! Und es ist begreiflich, daß Jahrhunderte darüber hingehen konnte, ehe das Christenthum festere Wurzeln faßte.

Wir wenden unsern Blick nun nach der Westküste des jetzigen Herzogthums Schleswig hin, zu dem dort wohnenden Stamme der nördlichen Friesen. Daß auch sie häufig an den Seeunternehmungen ihrer Nachbarn Theil nahmen, brachte schon ihre Lage mit sich. Vieles von dem Gesagten findet auf sie daher auch Anwendung. Selbstgefühl ist ihnen bis auf den heutigen Tag eigen geblieben und ein Sinn für Unabhängigkeit. In ihren inneren Verhältnissen war von jeher aber manches Abweichende, was vemerkt zu werden verdient.

Vermochten freilich unsre Nordfriesen nicht, sich in solcher Unabhängigkeit und republicanischen Verfassung zu erhalten, als ein großer Theil ihrer südlicheren Stammesgenossen in den sogenannten freien Friesischen Seelanden zwischen dem Flie und der Weser (während doch auch von den südlicheren manche andere Zweige benachbarten Fürsten und geistlichen Herren zur Beute wurden und nicht nur ihre Selbstständigkeit, sondern auch ihre Sprache verloren) – so findet doch Manches, was von jenen uns berichtet wird, auch hier Anwendung. Wir wollen daher aus der Schilderung, die ihr Landsmann Ubbo Emmius von jenen südlicheren Friesen giebt, deren Geschichte er gründlich kannte und bearbeitete, einiges hervorheben, wobei wir bemerken, daß er am Schlusse des 16. Jahrhunderts schrieb, wo eben der Anbruch einer neuen Zeit manches Alte verdrängte, das aber denoch in voller Erinnerung stand, und auf frühere Zustände zurückschließen läßt. Er bezeichnet den Sinn des Volkes im Allgemeinen als einfach, edel, kampflustig, frei, nichts weniger zu ertragen fähig als Knechtschaft, wie sie denn seit mehr als 600 Jahren dies in ihren fortwährenden Kämpfen gegen alle bewiesen, die ihrer Freiheit hätten Eintrag thun wollen, und noch lebe dieser Geist, obwohl unter anderer Staatsform, nachdem die Häuptlinge sich zu Fürsten emporgeschwungen. Uebrigens Gleichheit des Rechts für alle, Edle, Bürger oder Landleute. Lehnswesen und Herren unbekannt; völlige Freiheit in Benutzung des fast mit keinen Steuern belasteten Eigenthums; Jagd, Fisch- und Vogelfang jedem frei; der Stand der Ackerbauer geehrt. Bis um die Mitte des 16. Jahrhunderts hatten sie sich unvermischt erhalten, wie sie denn überhaupt mit Fremden ungern verkehrten, ja es eine Zeit gegeben