Stiftung Stoye/Band 50/048

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Stiftung Stoye/Band 50
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Lorenz

Johann Gottfried Lorenz Erbvergleich der Witwe mit ihren Kindern erster Ehe Stadtgerichte Leisnig Band 10, Seite 225, Nr. [1686] 21.12.1686. Nach dem Tod von Johann Gottfried Lorenz hatte sich dessen Witwe mit Johann Bartholomäus Löber wieder verheiratet. Aus ihrer ersten Ehe mit Lorenz gingen zwei Kinder hervor, namens Johann Christian Lorenz (Tutor Egidius Riecker) und Anna Elisabeth Lorenz (Tutor Christian Rudolph. Der Curator der Witwe war ihr Ehemann Johann Gottfried Löber. Es ist folgender unwiderruflicher Erbvergleich getroffen worden: Nachdem der liebe Gott gedachter Frau Löberin vormahligen Ehemann zu sich genommen, welcher hinter sich erwähntes sein Eheweib und zwei kleine unerzogene Kinder, als einen Sohn und eine Tochter, neben wenigem Vermögen verlaßen, die Mutter aber sich anderweit verehelichet, alß will sie hiermit und Krafft dies ihrer Schuldigkeit nach des Vaterteils wegen, mit ihren Kindern Richtigkeit getroffen haben und verspricht: Dem Sohn Johann Christian 100 Gulden nebenst einem Decke Bette, Unterbette, einem Haupt Kissen und Pfiele, zwei mahl überzuziehen, auch 15 fl vors Heergeräthe, der Tochter Annen Elisabethen gleichfalls 100 Gulden und ein recht gebet Bette usw. nebenst einmal über zu ziehen und künftig ein Ehrenkleid, womit die Tutores in Ansehung die Kinder noch klein, gar wohl zufrieden gewesen. Darüber hinaus behält die Mutter ihre Kinder bei sich bis ins 14te Jahr (und) will sie in christlichen Tugenden auferziehen, gebührend veralimentiren und fleißig zur Schule halten. Verstürbe aber in dieser Zeit die Mutter, so behält sie der Stiefvater so lange bei sich oder gibt bis ins 14te Jahr, für jedes jährlich 12 Taler Ziehegeld. Wenn nun nach Ablauf dieser Zeit der Sohn etwas erlernen will, so muss er die Unkosten von seinem Vaterteil nehmen, ehe und bevor aber sonst ein Kind zu Ehren (Heiraten) schreitet, ist die Mutter nicht verbunden, einem etwas auszuantworten, wie sie denn auch das geringste Interesse abzustatten nicht schuldig ist. Die vorhandenen Activschulden genießt die Mutter, vertritt hingegen alle Passivschulden einzig und allein. Unterdeßen aber und ehe die Kinder gänzlich befriediget, bleiben denenselben der Mutter bereitestes vermögen, an liegenden und fahrenden, wo daßelbe nur etwas anzutreffen, zur austrücklichen hypothec und unterpfande, welches allerseits interoszenten treulich zu halten versprochen. Zu welchem Ende sie denen Ausflüchten derer Rechte, als des betrugs, arglistiger überredung, nicht alßo sondern andres abgehandelter sache, die sache sey nicht recht verstanden, verletzung wie die nahmen haben mag, die Mutter auch der Weiblichen Gerechtigkeit, und dem beneficio S. Cai (?) veslejani (?) beständigst sich begeben. Zu Urhrkund deßen auch dießen Vergleich mit Hand und Siegel vollzogen haben, und soll derselbe E.E.W.W. Rathe zu Ratification übergeben werden. Leißnigk den 21. December Anno 1686. Gez.: Maria Löberin, Johann Bartholomäus Löber in Vormundschaft meiner Frau. Egidius Ricker in Vormundschaft des Sohnes Hannß Christian Lorenz. Christian Rudolph in Vormundschaft der Tochter Anna Elisabeth Lorenzen. 48

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