Stiftung Stoye/Band 51/027

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Stiftung Stoye/Band 51
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Die Textdokumente aus dem Eidbuch

kommen«) uf die Mühlen, und das Mühlwerck, wie auch die darinen vorhandenen Inventaria gute achtung geben, daß iedesmahl ohne Betrug und Falsch ausgemezt und alles in gutem Stande erhalten werde, gemeiner Stadt gebeude, an Mauern, Rathhause, Marßstall, Schäfferey, Zimmerhoffe, Börnen, Teichen, Fischwasser, Wassertrögen, Pflastern, Brücken, Wegen und Stegen, rechtschaffen observiren, daß solche in zeitige und nothdürfftige Bessepag. 79 rung gebracht werden möchten, gebührlich erinnern und deßwegen unaussetzliche anregung thun, auch was von den Rath, von neuen Gebäuden, verfertigen zu lassen mir anbefohlen werden wird, ufs genauste als immer möglich verdingen, und zu Wercke richten, unnöthige uncosten treulich verhüten helffen, »ohne der Cämmerer Zettel kein Getreydicht weder aus der Scheune, od. Mühlen, auch kein Holz, Geströhde, noch sonsten etwas aus der Haushaltung iemandt wer es auch sey, folgen lassen« (der apostrophierte Text wurde später gestrichen) und mich in übrigen also, dermaßen erweisen will, wie einen rechtschaffenen Biedermann und Baumeister allendhalben eignet und gebühret, davon dann mich nichts verhindern und abhalten soll, So wahr mir Gott helffe... Allen denJenigen, so mir anizo deutlich vorgelesen worden, und ich wohl verstanden, will ich allendhalben getreulich pag. 79b nachkommen ... Diesen praemittirten Eyd haben Herr Hieronymus Schrey und Herr Christian Gründlich, beyde Baumeister alhier zu Ihrem BaumeisterAmbte heut Acto in praesentia der gesambten Bürgerschafft uff offendlichen Rathhause, zum ersten mahl actu corporali abgelegt und geschworen. So geschehen den 14ten Aprilis 1689 Abraham Grünigk N.C. & ad Acta juratus in fidem. mp. Weiter: Herr Christian Linse und Herr Gregor Müller Jun. 4. Mai 1690 H. Johann Georg Gründig, 1.5.1702 H. Heinrich Füllmich 22.4.1703 pag. 80 Verpflichtete Baumeister Becker, Diez, Lucius, Beyer, Ketterlein (1717)

Vorstehenden Eyd, in welchen dasjenige, was vorgestrichelt, wegen jetzt verpachteter Güther weggelassen, jedoch, daß er der in Vol. IV derer Raths-Wahl Acten fol. 6b seq. befindlichen Baumeister-Instruction auch gebührend nachkommen wolle, welches Ihme vorgelesen gewesen, mit eingerücket worden, hat der erwehlte und allergndst confirmirte neue Baumeister, H. Johann Friedrich Pfeil, bey Antritt seines Baumeister-Ambtes ... geschworen. 30.4.1742 pag. 80b Vorstehenden BauMeisterEyd, exclus. dessen, was wegen der veränderten Haußhaltung vorgestrichelt und nun mehro weggelassen, worzu hergegen dasjenige, was in der Baumeister Instruction von Vol. IV derer RathsWahl Acten fol. 6b seq. befindlich, mit abgelesen, und darzu gebracht worden, hat der neuerwehlte und allergndst confirmirte BauMeister, H. Samuel Stieglitz, bey Antritt seines BauMeister Ambtes ... geschworen. 30. Oct. 1747 27

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