Stiftung Stoye/Band 51/032

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Stiftung Stoye/Band 51
<<<Vorherige Seite
[031]
Nächste Seite>>>
[033]
Datei:Stoye Band 51.pdf

Das Eidbuch der Stadt Borna 1636 –1840

H. Christian Beyer, anstatt Gottlieb Heinrich Wolle, B. u. Posamentierer, welcher verstorben, Viertelsmeister im Altenburgischen Viertel, 19.8.1748 Mstr. Johann Gottfried Peitsch, B. u. Zeugmacher, anstatt H. Gottfried Richters, so seelig verstorben, Viertelsmeister im Pegauischen Viertel, 13.1.1749 pag. 84b H. Johann Christian Sträubel jun. B. u. Sattler hieselbst, nach H. Johann Caspar Illings Absterben, im Reichsviertel, 13.4.1750 H. Jacob Seyferth, B. u. Schuhmacher allhier, anstatt des † H. Christian Bosers – im Roßmarcktischen Viertel, 15.3.1751 H. Gottfried Uhlmann, B. u. MaurerMeister allhier, nach Absterben vorbeschriebenen Herrn Jacob Seyferths, in Gegenwart der convocirten und erschienen(en) löbl. Bürgerschafft am JahrGerichte, und nachdem niemand contradiciret, (hat den) vorher fol. 82b abgefaßten Eyd praevia admonitione actu corporali geschworen, 14.5.1755. pag. 2 BürgerEyd renovirt anno 1636. Ich N.N. schwöre hiermit zu Gott dem Allmächtigen mit Mund und Herz einen Leiblichen Eyd, dass ich dem Durchlauchtigsten Churfürsten zu Sachsen p. und Burggrafen Zu Magdeburg, meinem gnädigsten Herrn p. und E.E.Rathe und gemeiner Stadt Borna getreu, hold und gewertig sein, Ihr Bestes suchen und fördern, Schaden und Nachtheil, nach meinem besten Vermögen verhüten und abwenden, ihre Gebote und Verbote treulich halten, und mich, wie einem gehorsamen Bürger oblieget, bezeigen, mich auch an diesem allen nicht verhindern und abhalten lassen will, weder von Weib noch Kind, weder aus Freundschaft noch Feindschaft, weder aus Furcht, Neid, Haß, Liebe, Geschenke, Gabe, noch aus irgendeiner anderen Ursache, So wahr mir Gott helfe und sein Heiliges Wort. Notandum. Dieweil E.E. und Wohlweiser Rath alhier bißhero wahrgenommen, dass die meisten von der Bürgerschaft diesem Ihrem vorstehenden BürgerEyde im geringsten nicht nachkommen, sondern dass von Ihnen (vom Rat) sowohl in concreto als abstracto das schimpflichste geredet, und dadurch Sie an Ihrem Obrigkeitlichen Respect sehr verkleinerlich gehalten: Als ist dasselbe, wie in medio dieser Matricul zu befinden, zu ändern befohlen worden. Actum den 24. Septembris Anno 1680. Abraham Grünig ... (unterer Rand beschnitten) pag. 2b Vorgeschriebenen Eyd haben nachbenannte Bürger bey Gewinnung ihres Bürgerrechts wirklich geschworen und abgelegt. (Es folgen die Namen der Neubürger ab 29. Februar 1636 bis 26. April 1721)

pag. 48 Juramentum Civium denuo correctum. (Um 1680) Ich schwere hiermit zu Gott dem Allmächtigen mit Hertz und Mund einen Leiblichen Eyd, daß (ich) dem Durchlauchtigsten Churfürsten zu Sachsen und Burggrafen zu Magdeburg, Meinem allergnädigsten Herrn, und E.E. und wohlweisen Rath der Stadt Borna, als meiner 32

<<<Vorherige Seite
[031]
Nächste Seite>>>
[033]
PDF zum Buch