Stiftung Stoye/Band 51/047

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Stiftung Stoye/Band 51
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Die Textdokumente aus dem Eidbuch

gewöhnliche Behausung, oder auch wie mir es sonsten befohlen wird, Treulich, und fleißig, iedesmahl überandtwortten, wie solches geschehen, nicht allein ad Acta, sondern auch einen jedweden, der solches benöthiget seyn, und Überandtworttung halber, zu iederzeit ufrichtige und Glaubliche relation Thun, Tag, Jahr, und Orth, darbey zugleich anzeigen, sonsten auch alles andere ... (den Eid hat) Martin Seßler, 12. April 1686 in consessu Senatus, et quidem in loco judicij con-

creto würcklich abgeleget pag. 114 Eyd des Bornaischen Raths-Bothen. (Geringe Abweichungen zum bekannten Eid; besonders: Randvermerke pag. 113b; Aufgaben erweitert um Beförderung von mitgegebenen Geldern.)

Geschworen hat Hanß Paul Geißkäse, 27.3.1713 pag. 115 (Geschworen haben)

Christian Zschummelt, 17. Febr. 1719 Tobias Trautsch, Bürger u. Innwohner allhier, 7. April 1734 Johann Tobias Trautsch, Bürger und Nagelschmied allhier, welcher seinem Vater Tobias Trautschen auf sein Verlangen und Bitten adjungiret worden, 11. Febr. 1743 pag. 87 Des RathsFörsters Eydt. (1691) Ich Hannß Christoff Lochmann schwere hiermit demnach E.E. und Wohlweiser Rath alhier mich zu Ihren Holzförster angenommen und bestellet, als gelobe, daß (ich) solchen meinen Ambte und FörsterDienste, darzu ich mich begeben habe, getreu und redlich Vorseyn, in dero gesambten Gehölzen mit Fleiß zusehen will, daß die gesezten Mahl- und Reinsteine nicht fortgesezet, verrücket oder gar ausgehoben, auch in denenselben kein Holz zur Ungebühr, oder ohne des Raths Anweisung, weder durch mich noch die Meinigen oder von anderen Leuthen ungestempelt abgehauen, daraus getragen, oder anderer gestalt gebracht, noch sonsten den Rath einiger Schade zugefüget werden möchte, und ob ich einigen Schaden oder Nachtheil sehen, erfahren, oder vermerken würde, so will ich solches alles nach meinem besten Vermögen, verhüten, abwenden, und offenbahren, auch sonsten keine parthiererey treiben, Vielmehr aber auff dieJenigen, so endweder das Holz aus des Raths Gehölzen hinweg stehlen, oder durch ungeziemend Grasen die Jungen Loden abschneiden, allentpag. 87b halben genaue Obacht halten, ohne der Cämmerer mir eingehändigten AnweisungsZettel weder Stämme, Claffter, noch Schocke keinem Menschen abfolgen lassen, der Grenzen, Wiesen, Trifften und Teiche, auch daß der Schäffer in deren Gehölzern keinen Schaden thue, iederzeit wohl wahrnehmen, in der Heu- Korn- und Grummet Erndte uff die Fröhner, und daß alles wohl abgebracht, auch soviel nur immer möglich, trocken eingebracht werden möge, guthe uffsicht haben, in Winther fleißig wunen, die Teiche nach geendigter Fischerey richtig einfüllen, und wohl verrammeln, und sonsten des Raths Nuzen schaffen, Hingegen allen Schaden, soviel möglich wehren, und das nicht unterlassen, weder um Liebe, Leidt, 47

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