Grundzüge einer quantitativen Genealogie (Rösch)/013

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Grundzüge einer quantitativen Genealogie (Rösch)
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δ. Biologischer Verwandtschaftsgrad

      Zu b in naher Beziehung steht ein anderer Begriff, der „biologische Verwandtschaftsgrad“ gb. Er entspricht dem juristischen VG. gj, gibt aber die natürlichen Verhältnisse besser wieder: Er stellt ebenfalls für jeden Verbindungsweg zwischen zwei Probanden eine der Anzahl der Vermittlungsschritte entsprechende Zahl dar, die also zwischen 0 und ∞ liegen kann, wobei, wie wir gleich sehen werden, bei Mehrfach-vws. eine alle Wege berücksichtigende Zahl erhalten werden kann. Der Übergang auf Geschwister bewirkt nicht eine Vergrößerung der Zahl um 2, sondern nur um 1, wie dies unserer Überlegung zu Fig. 3 rechts entspricht. Die Gradzählung erfolgt ferner unabhängig davon, ob eine Geburt ehelich oder unehelich erfolgt ist, sodaß ein uneheliches Kind mit seinem natürlichen Vater genau so „verwandt“ ist wie mit seiner Mutter.

      Auch hier soll eine kleine Übersicht über nahe VG. in Verbindung mit Fig. 9 Klarkeit schaffen. Es ist:

gb = 0 nur für den Probanden;
gb = 1 für Vater, Mutter, Vollgeschwister[1], Söhne und Töchter;
gb = 2 für die 4 Großeltern, Elternvollgeschwister (Onkel und Tanten), für die Halbgeschwister des Probanden, Vollgeschwisterkinder (Neffen und Nichten) und eigene Enkel;
gb = 3 für die 8 Urgroßeltern, Vollgeschwister der Großeltern (Großonkel und Großtanten), Elternhalbgeschwister, Kinder der Elternvollgeschwister (Vettern und Basen), Kinder der Halbgeschwister, Enkel der Vollgeschwister (Großneffen und –nichten) und Urenkel;
gb = 4 für die 16 Ururgroßeltern, Urgroßelternvollgeschwister, Großelternhalbgeschwister, Großelternvollgeschwisterkinder („Onkel und Tanten zweiten Grades“), Elternhalbgeschwisterkinder, Vettern- und Basen-Kinder, Halbgeschwisterenkel, Vollgeschwisterurenkel und Enkel der eigenen Enkel (Ururenkel).

      Stiefgeschwister sind ohne Bluts-vws. mit dem Probanden, bleiben also hier ebenso außer Betracht wie alle verschwägerten Perosnen. Wie mehrfach betont wurde, gelten diese Zahlenverhältnissse nur im Mittel für Erbeigenschaften im allgemeinen; bei geschlechtsgebundenen Erbmerkmalen z. B. hat obige Gradeinteilung keine Gültigkeit.

      Die Beziehungen zwischen gb und gj sind nun so, daß bei einfacher Vws. in der geraden auf- und absteigenden Linie sowie für Halbgeschwister und deren Nk. beide Werte gleich sind,in allen anderen Seitenlinien sich aber um die Zahl 1 unterscheiden: gj= gb + 1 (für Vettern z. B. gilt also: gj = 4, gb = 3). Bei mehrfacher Vws. ist die Nichtverschmelzbarkeit der einzelnen gj-Werte einer Formelbildung hinderlich. Gerade hierbei abe rzeigt sich die Brauchbarkeit der „biologischen“ Zählweise.

  1. Bei strengerer theoretischer Betrachtung, als sie hier erforderlich ist, ergibt sich für die Vollgeschwister eine nähere Beziehung zum Probanden als für alle anderen Vw.; vgl. z. B. Geppert und Koller 1938, S. 137 ff.