Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/176

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
<<<Vorherige Seite
[175]
Nächste Seite>>>
[177]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 25.


      Der 1. Justificatur-Abtheilung werden die vorbereitenden Arbeiten im Staatsrechnungswesen (Artikel 8 pos. 1 und 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1879) zugetheilt, während der 2. Abtheilung die Revision der Rechnungen der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und der sonstigen, öffentlichen Zwecken dienenden Fonds, insoweit solche seither schon der Ober-Rechnungskammer durch Gesetz, Verordnung oder sonstige Anordnung zur Revision und zum Abschluß überwiesen waren, in dem seitherigen Umfange obliegt. (Artikel 8 pos. 3 des Gesetzes.)

§ 3.

      Sämmtliche Geschäfte im Staatsrechnungswesen sind durch allgemeine Feststellungen unter die Beamten möglichst gleichmäßig und dergestalt zu vertheilen, daß jedem derselben dauernd ein bestimmter Wirkungskreis überwiesen wird.
      Gleicher Grundsatz soll auch thunlichst nach dem Ermessen des Präsidenten auf das übrige, in § 2 beschriebene Rechnungswesen Anwendung finden.

§ 4.

      Das Geschäftsjahr der Ober-Rechnungskammer ist das Etatsjahr.
      Für jede Justificatur-Abtheilung sind die in dem Etatsjahre zu erledigenden Arbeiten im Voraus zu veranschlagen und im Laufe desselben unter die Revidenten nach den in § 3 ausgedrückten Grundsätzen zu vertheilen.
      In der Regel sollen die Rechnungen innerhalb der nächsten 12 Monate nach dem Eintreffen derselben zur Revision revidirt sein. Abweichungen hiervon sind von den beiden Justificatur-Abtheilungen dem Colleg gegenüber zu erläutern und wenn nöthig besonders zu rechtfertigen.

§ 5.

      Die ordentlichen Sitzungen des Collegs finden an festbestimmten Tagen statt. Außerordentliche Sitzungen werden von dem Präsidenten durch besondere Einladungen anberaumt. Ist ein Mitglied verhindert der Sitzung beizuwohnen, so hat es hiervon dem Präsidenten rechtzeitig Anzeige zu machen.
      Die Reihenfolge bei Abstimmungen richtet sich nach dem Dienstalter, der bestellte Referent gibt seine Stimme zuerst ab, nach geschlossener Berathung stimmt der dienstjüngste Rath zuerst, der Präsident zuletzt. Ueber die Stellung der Fragen, sowie über das Ergebniß der Abstimmung entscheidet im Falle einer Meinungsverschiedenheit das Colleg.
      Bei getheilten Stimmen bleibt es der Minderheit oder den einzelnen Mitgliedern derselben überlassen, ihr abweichendes Votum schriftlich zu begründen und den betreffenden Akten beizufügen.
      Diese Bestimmungen finden auch in den Fällen Anwendung, in welchen nach Artikel 14 des Gesetzes die Ober-Rechnungskammer als Recurs-Instanz fungirt.