Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/177

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 25.


§ 6.

      Die collegialische Berathung und Beschlußfassung ist, außer den im Artikel 7 des Gesetzes aufgeführten Fällen, erforderlich:

1) wenn Meinungsverschiedenheiten entweder zwischen der Ober-Rechnungskammer und den obersten Verwaltungsbehörden, oder zwischen den Mitgliedern der Ober-Rechnungskammer selbst zur Erörterung kommen;
2) wenn Zweifel über Anwendung oder Auslegung von Gesetzen, Verordnungen etc. der Erledigung bedürfen;
3) wenn Entschließungen auf Grund der Artikel 10, Absatz 1 und 2, Artikel 11, Absatz 2 und 3, Artikel 12, Absatz 1 und 3 des Gesetzes, ferner nach Maßgabe der §§ 7-20 dieser Verordnung, sowie auf stattgehabte Visitationen und Ueberlieferungen von Kassen und Magazinen zu fassen sind;
4) wenn nach Ansicht des Referenten Erinnerungen zu den Staatsrechnungen oder die von den Revidenten beantragten Beschlüsse zu den Revisionsverhandlungen ohne Unterschied der Rechnungen gestrichen oder im Materiellen geändert werden sollen;
5) wenn anderweite Gegenstände von dem Präsidenten zur collegialen Beschlußfassung verwiesen werden;
6) wenn ein Collegialrath Beschlußfassung des Collegs in solchen Gegenständen seines Referats für nöthig erachtet, die an sich nach § 8 Absatz 2 erledigt werden könnten;
7) wenn es sich um Einleitung des Disciplinarverfahrens nach Maßgabe des Gesetzes vom 21. April 1880, betreffend die Disciplinarverhältnisse der nichtrichterlichen Staatsbeamten, handelt.

      Jeder Beschluß, durch welchen ein allgemeiner Grundsatz festgestellt wird, ist schriftlich zu formuliren und im einschlagenden Falle der betheiligten Justificatur in Abschrift zur Befolgung zuzufertigen.

§ 7.

      Von dem Ergebniß der durch ihre Commission vorgenommenen Kassevisitationen hat die Ober-Rechnungskammer die dem Rechner vorgesetzte Behörde alsbald in Kenntniß zu setzen und dem Rechner innerhalb vier Wochen nach Beendigung der Visitation ihr Urtheil über die Ergebnisse derselben mitzutheilen.

§ 8.

      Die auf Grund des Vortrages und der Berathungen im Colleg ergehenden Collegial-Beschlüsse sind auf den betreffenden Concepten als solche zu bezeichnen und, soweit dies für